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LHR-Praxisfall: Google Ads, Behörden-Anschein und die Frage, wann Google nicht mehr wegsehen darf

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Google verdient mit Werbung Geld. Sehr viel Geld. Das ist legitim. Problematisch wird es allerdings dort, wo Anzeigen nicht nur werblich zuspitzen, sondern Verbraucher gezielt in die Irre führen – und Google trotz konkreter Hinweise weiter ausliefert.

Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf.

Ein privater Anbieter bewarb über Google Ads Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kfz-Kennzeichen und Wunschkennzeichen. Die Anzeigen arbeiteten unter anderem mit Begriffen wie „Kfz-Zulassungsstelle“, „Straßenverkehrsamt“, „Offizielle Online Reservierung“ und ähnlichen Formulierungen.

Hinzu kamen Gestaltungselemente, die aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers einen behördlichen oder zumindest staatlich autorisierten Eindruck nahelegen konnten.

Das Problem: Beworben wurde kein staatliches Angebot, sondern ein privates Geschäftsmodell.

Wenn Werbung wie Behörde aussieht

Wer online nach Kfz-Zulassung, Wunschkennzeichen oder einem Termin bei der Zulassungsstelle sucht, befindet sich regelmäßig nicht in einer entspannten Shopping-Situation. Viele Nutzer wollen schnell zur richtigen Stelle, möglichst ohne Umwege, ohne unnötige Kosten und ohne Missverständnisse.

Gerade in dieser Situation ist es besonders sensibel, wenn private Anbieter mit Begriffen werben, die typischerweise dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden. „Straßenverkehrsamt“, „Zulassungsstelle“, „offizielle Reservierung“ oder „Termin online reservieren“ sind keine neutralen Werbefloskeln. Sie können beim Verbraucher den Eindruck erzeugen, er befinde sich bereits auf dem Weg zu einer behördlichen oder behördlich autorisierten Stelle.

Das Landgericht Düsseldorf hat dies in der Entscheidung der Kammer für Handelssachen entsprechend deutlich gesehen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 20.5.2026, Az. 37 O 51/26): Die Anzeigen erweckten nach Auffassung der Kammer den unzutreffenden Eindruck, bei der werbenden Mitbewerberin handele es sich um eine staatliche oder zumindest staatlich autorisierte Einrichtung. Diese Fehlvorstellung sei auch relevant, weil sie Verbraucher dazu veranlassen könne, sich näher mit dem Angebot zu befassen und etwa die verlinkte Landingpage aufzurufen.

Google wurde informiert – und lieferte trotzdem weiter aus

Besonders bemerkenswert war, dass Google nicht etwa völlig ahnungslos war. Die Anzeigen waren zunächst über das von Google bereitgestellte Meldesystem beanstandet worden. Google teilte daraufhin mit, Maßnahmen gegen die Werbung zu ergreifen, weil diese gegen die eigenen Richtlinien verstoße.

Trotzdem wurden die Anzeigen weiter ausgespielt.

Später erfolgte zusätzlich eine anwaltliche Aufforderung zur Entfernung. Damit lag der Fall nicht mehr im Bereich einer abstrakten Plattformverantwortung. Es ging nicht darum, ob Google jede einzelne Anzeige vor Veröffentlichung rechtlich prüfen muss. Entscheidend war vielmehr: Google war konkret auf die beanstandeten Anzeigen und die Rechtsverletzung hingewiesen worden – und hielt die Ausspielung dennoch aufrecht.

Die Zivilkammer sah es zunächst anders

Prozessual nahm das Verfahren eine ungewöhnliche Wendung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war ausdrücklich an die Kammer für Handelssachen gerichtet. Dennoch entschied zunächst die Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und wies den Antrag zurück.

Ihre Begründung lief im Kern darauf hinaus, Google könne eine solche wettbewerbsrechtliche Einordnung nicht ohne eingehende rechtliche Prüfung zugemutet werden. Zudem verwies die Zivilkammer darauf, dass kein Unterlassungstitel gegen die werbende Mitbewerberin vorgelegt worden sei.

Diese Entscheidung war aus unserer Sicht schon deshalb kaum überzeugend, weil sie die konkrete Kenntnislage von Google und die besondere Rolle von Google Ads als entgeltlichem Werbedienst nicht hinreichend berücksichtigte.

Hinzu kam der prozessuale Fehler: Der Antrag war an die Kammer für Handelssachen adressiert. Im Abhilfeverfahren hielt die Zivilkammer dann selbst fest, dass dieser Antrag übersehen worden war. Da es sich um eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG handelte, wurde die Sache schließlich an die zuständige Kammer für Handelssachen abgegeben.

Die Kammer für Handelssachen entschied konsequent

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf änderte den Beschluss der Zivilkammer ab und erließ die begehrte einstweilige Verfügung gegen Google Ireland Limited.

Google wurde verboten, die konkreten Google-Ads-Anzeigen im Zusammenhang mit dem Angebot von Kfz-Kennzeichen weiter zu veröffentlichen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Juristisch interessant ist vor allem die Begründung zur Haftung von Google. Die Kammer stellte klar, dass Google zwar keine unmittelbare Wettbewerberin des Antragstellers ist. Google fördert aber mit dem Ausspielen der Anzeigen den Absatz der werbenden Mitbewerberin. Das genügt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs.

Noch wichtiger: Google haftet nach Auffassung der Kammer nicht erst dann, wenn zuvor ein Titel gegen den eigentlichen Werbetreibenden vorliegt. Die Kammer formuliert ausdrücklich, dass ein vorheriges Vorgehen gegen die werbende Mitbewerberin nicht erforderlich ist. Google treffe als Gehilfin eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Verantwortung, die von derjenigen des Haupttäters unabhängig und nicht nur subsidiär sei.

Google Ads ist nicht bloß neutrales Hosting

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den Digital Services Act. Google wird in solchen Fällen häufig versuchen, sich bei rechtswidrigen Inhalten auf Haftungsprivilegierungen zu berufen. Die Kammer für Handelssachen hat diesen Gedanken für den vorliegenden Fall klar eingeordnet.

Beim Ausspielen von Anzeigen im Rahmen von Google Ads werde Google nicht als neutraler Hosting-Dienst tätig, sondern als Werbedienstleister. Google erbringe hier nicht lediglich neutrale technische Leistungen, sondern leiste dem Werbekunden aktiv Hilfe.

Unabhängig davon greife eine Haftungsbeschränkung jedenfalls nicht bei Unterlassungsansprüchen, wenn eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt werde.

Das ist eine wichtige Klarstellung. Wer mit rechtswidriger Werbung Geld verdient, kann sich nicht beliebig hinter Formularprozessen, Prüfmechanismen oder Plattformneutralität verstecken. Spätestens nach einem konkreten Hinweis muss gehandelt werden.

Der Fall zeigt ein bekanntes Muster

Der Fall passt in eine Reihe von Verfahren, in denen große Plattformen nach außen umfangreiche Compliance- und Meldeprozesse vorhalten, in der Praxis aber erstaunlich zögerlich reagieren, sobald die beanstandeten Inhalte wirtschaftlich relevant sind.

Gerade bei Google Ads liegt der Interessenkonflikt offen zutage. Jede ausgelieferte Anzeige kann Umsatz bedeuten. Jede Entfernung rechtswidriger Werbung bedeutet dagegen zunächst weniger Werbeeinnahmen.

Das darf natürlich nicht dazu führen, dass rechtlich zweifelhafte oder offensichtlich unzulässige Anzeigen länger laufen, als sie dürften.

Die Entscheidung der Kammer für Handelssachen setzt hier ein wichtiges Signal: Google Ads ist kein rechtsfreier Raum. Wer Google auf eine klare Rechtsverletzung hinweist und die Plattform dennoch weiter ausliefert, muss gerichtliche Hilfe nicht erst gegen den Werbetreibenden suchen. Unter den richtigen Voraussetzungen kann auch Google selbst unmittelbar in Anspruch genommen werden.

Warum das für Wettbewerber wichtig ist

Für betroffene Unternehmen ist die Entscheidung auch praktisch relevant. Irreführende Google-Ads-Anzeigen können unmittelbare Marktverschiebungen auslösen. Wer bei einer Suchanfrage prominent als vermeintlich „offizielle“ Stelle erscheint, erhält häufig den ersten Klick – und damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.

Besonders problematisch ist dies in Bereichen, in denen Verbraucher ohnehin mit Behördenbegriffen, Formularen und öffentlichen Zuständigkeiten konfrontiert sind. Je näher sich ein privates Angebot optisch und sprachlich an eine behördliche Leistung anlehnt, desto größer ist das Irreführungspotential.

Unternehmen, die transparent werben, geraten dadurch doppelt ins Hintertreffen: Sie verlieren Sichtbarkeit an Wettbewerber, die sich den Anschein besonderer Autorität geben, und müssen zugleich mit einer Plattform umgehen, die an der Ausspielung solcher Anzeigen wirtschaftlich verdient.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist nicht nur wegen der konkreten Google-Ads-Anzeigen relevant. Er zeigt auch, wie wichtig es ist, in Plattformfällen präzise vorzugehen, die Rechtsverletzung sauber zu dokumentieren und den Plattformbetreiber nachweisbar in Kenntnis zu setzen.

Zugleich zeigt das Verfahren, dass prozessuale Genauigkeit entscheidend sein kann. Der ursprünglich an die Kammer für Handelssachen gerichtete Antrag wurde zunächst von der Zivilkammer beschieden. Erst die sofortige Beschwerde führte zur Korrektur – und schließlich zu einer sorgfältig begründeten Entscheidung der zuständigen Kammer.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer durch irreführende Google-Ads-Anzeigen von Wettbewerbern beeinträchtigt wird, muss sich nicht mit pauschalen Plattformantworten zufriedengeben. Wenn Google trotz konkreter Hinweise weiter rechtswidrige Anzeigen ausliefert, kann ein gerichtliches Vorgehen gegen Google selbst der richtige und effektive Weg sein.

Unsere Unterstützung bei rechtswidrigen Google-Ads-Anzeigen

LHR unterstützt Unternehmen bei der schnellen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen irreführende Online-Werbung, rechtswidrige Google-Ads-Anzeigen und Plattformen, die trotz konkreter Hinweise untätig bleiben.

Weitere Informationen zu typischen Problemen rund um Google Ads, Kontosperrungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Google finden Sie auf unserer Themenseite Google Ads Sperre – Hilfe bei Kontosperrung und Wiederfreischaltung. Zum Vorgehen gegen unlautere oder irreführende Werbung informieren wir außerdem auf unserer Themenseite Verfolgung unlauterer Werbung.

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