Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

LHR-Praxisfall: Einstweilige Verfügung gegen Google-Bewertung – plötzlich unzuständig und zu spät?

Ihr Ansprechpartner

Wie eine einstweilige Verfügung gegen eine Google-Bewertung vor dem Landgericht Stuttgart scheitern kann, bevor es um die Bewertung geht, und was Betroffene daraus lernen können.

Wer sich gegen eine rechtswidrige Google-Bewertung wehrt, kannte bisher einen verlässlichen Ablauf. Die Bewertung wird bei Google beanstandet, löscht Google nicht, folgt der Eilantrag gegen die Google Ireland Limited.

Weil die Bewertung bundesweit abrufbar ist, kommt jedes deutsche Landgericht in Betracht, und für die Eilbedürftigkeit gilt die Frist des zuständigen Oberlandesgerichts.

Hat das Gericht Bedenken, etwa gegen seine Zuständigkeit, weist es früh darauf hin, damit der Antrag zurückgenommen oder anderswo neu gestellt werden kann, bevor unnötige Kosten entstehen.

Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt, dass auf nichts davon mehr Verlass ist.

Aus der LHR-Praxis: LHR Rechtsanwälte, Köln, hat den Antragsteller in diesem Verfahren vertreten. Unsere Einordnung ist deshalb nicht neutral.

Warum kann eine einstweilige Verfügung gegen eine Google-Bewertung in Stuttgart scheitern?

Weil das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart) den Antrag schon für unzulässig hielt. Zuständig sei allein das Gericht am Sitz des Betroffenen, und die Eilbedürftigkeit sei nach der neuen Ein-Monats-Linie des Oberlandesgerichts Stuttgart entfallen. Eine Erledigungserklärung schloss die Kammer deshalb aus, den Streitwert verdoppelte sie. Auf keinen dieser Punkte hatte sie vorher hingewiesen.

Der Fall: Eilantrag gegen Google, Az. 53 O 230/26

Ein bundesweit tätiger Dienstleister fand in seinem Google-Profil eine Bewertung mit einer aus seiner Sicht unwahren Tatsachenbehauptung. Google prüfte die Beanstandung, hörte den Verfasser an und schaltete die Bewertung wieder frei. Die dabei eingeholten Nachweise legte Google erst im gerichtlichen Verfahren vor.

Der Eilantrag ging 52 Tage nach Kenntnis beim LG Stuttgart ein, innerhalb der Acht-Wochen-Frist, die das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) bis dahin anwandte. Die Zuständigkeit stützte sich auf § 32 ZPO, der Antragsteller versicherte an Eides statt, dass er auch Kunden aus dem Bezirk betreut. Die Kammer entschied nicht im Beschlusswege, sondern hörte Google an und bestimmte Termin, 87 Tage nach Eingang. Einen Hinweis erteilte sie in dieser Zeit nicht.

Der Termin am 05.10.2026

Gleich zu Beginn erklärte die Kammer den Antrag für unzulässig.

  • Der Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers liege nicht in Stuttgart, und Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung schlage auf die örtliche Zuständigkeit durch.
  • Der Antrag hätte binnen eines Monats gestellt werden müssen; dass Google noch eine Frist zur Reaktion lief, ändere daran nichts.
  • Eine Erledigungserklärung komme nicht in Betracht, weil der Antrag von Anfang an unzulässig gewesen sei.
  • Der Streitwert betrage 10.000 statt 5.000 Euro.
  • Hilfsweise sei der Antrag auch unbegründet, nachdem Google den Verfasser offengelegt habe.

Der Antrag wurde zurückgenommen.

Rechtlicher Rahmen: Zuständigkeit, Dringlichkeit, Hinweispflicht, Kosten

Keiner dieser Punkte betrifft die Bewertung selbst. Alle entscheiden über Zulässigkeit und Kosten, bevor ein Gericht prüft, ob die Bewertung rechtswidrig ist.

1. Ist jedes deutsche Gericht für einen Antrag gegen Google zuständig?

Ja, jedes Landgericht, in dessen Bezirk sich die Bewertung bestimmungsgemäß auswirkt. Bei einem bundesweit tätigen Unternehmen ist das praktisch jedes Gericht in Deutschland. Die Stuttgarter Gegenansicht findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eine tragfähige Stütze.

Erfolgsort statt Interessenmittelpunkt

Gegen die irische Google-Gesellschaft gilt Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung. Dass die Norm auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist unstreitig. Maßgeblich ist dann aber der Erfolgsort, der Ort der Interessenkollision (Lampmann/Pustovalov, Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, Rn. 297). Bei einer Bewertung, die Kunden in ganz Deutschland lesen, liegt er überall. Die Stuttgarter Kammer ersetzt ihn durch den Mittelpunkt der Interessen und macht diesen zum einzigen Gerichtsstand. Dafür gibt der EuGH nichts her: In eDate und Bolagsupplysningen weist er die Zuständigkeit am Interessenmittelpunkt den Gerichten des Mitgliedstaats zu, nicht einem Ort (Urt. v. 25.10.2011, Rs. C-509/09; Urt. v. 17.10.2017, Rs. C-194/16). Der Bundesgerichtshof hat das genauso angewandt (Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08).

Unterlassung ist nicht Löschung

Die Unteilbarkeit, auf die sich die Kammer beruft, passt auf den Fall ohnehin nicht. Der EuGH hat sie für Ansprüche auf Richtigstellung und Entfernung entwickelt, weil ein Beitrag nur einmal entfernt werden kann (Rs. C-194/16, Rn. 48). Hier geht es um einen Unterlassungsanspruch. Dass er gegenüber Google faktisch auf eine Löschung hinausläuft, ändert seinen Charakter nicht. Verlangt wird nur, die Bewertung in einem bestimmten Gebiet nicht mehr abrufbar zu halten, und das ist teilbar: Eine Sperre für Deutschland genügt, der Ursprungsbeitrag kann anderswo stehen bleiben.

Für Unterlassungsansprüche hat der EuGH eine Beschränkung auf den Interessenmittelpunkt nie ausgesprochen; die Zuständigkeit an jedem Erfolgsort gilt fort (EuGH, Urt. v. 21.12.2021, Rs. C-251/20, Gtflix Tv; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2024, Az. 7 W 119/24). Wer anderes aus Bolagsupplysningen herausliest, legt dem Gerichtshof etwas in den Mund, was er nicht gesagt hat.

Selbst wenn man die Unteilbarkeit anwenden wollte, hätte das innerhalb Deutschlands keine Folgen. Ein Titel aus Stuttgart wirkt bundesweit wie einer aus Köln. Der Gerichtsstand am Interessenmittelpunkt ist eine zusätzliche Option für den Betroffenen, keine Beschränkung. Und gegen einen Verfasser in Deutschland stünde nach § 32 ZPO jedes Gericht am Erfolgsort offen. Ausgerechnet der irische Konzern würde besser geschützt als ein Inländer.

Andere Gerichte, auch Berlin

Das Landgericht Trier hat seine Zuständigkeit für eine Verfügung gegen Google nach § 32 ZPO bestimmt, nicht nach dem Interessenmittelpunkt (Beschl. v. 28.11.2022, Az. 1 O 11/22). Für Fälle ohne Auslandsbezug verlangt die Pressekammer des Landgerichts Berlin II seit März 2026 zwar einen deutlichen Bezug zum Gerichtsort (Urt. v. 10.03.2026, Az. 27 O 51/26 eV), und auch in einem von uns geführten Verfahren hielt sie sich für unzuständig, immerhin nach Hinweis. Selbst Berlin lässt aber genügen, dass der Betroffene im Bezirk in nennenswertem Umfang beruflich tätig ist (Beschl. v. 17.03.2026, Az. 27 O 79/26 eV). Nach diesem Maßstab hätte die Kundenbeziehung nach Stuttgart wohl gereicht. Und Berlin räumt ein, dass die Frage höchstrichterlich ungeklärt ist, und hat nach Erledigung die Kosten deshalb aufgehoben (Beschl. v. 31.03.2026, Az. 27 O 99/26 eV). Stuttgart geht über all das hinaus.

2. Wie lange darf man mit dem Eilantrag warten?

Sicher ist nur ein Monat ab Kenntnis. Im Äußerungsrecht gibt es keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung; wer zu lange wartet, verliert den Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO. Das OLG Stuttgart hat seine Acht-Wochen-Frist mit Beschluss vom 07.08.2026 aufgegeben (Az. 4 W 29/25). Die Stuttgarter Kammer zog daraus eine Konsequenz, die viele überraschen dürfte: Eine Frist, die man Google zur Reaktion setzt, hält die eigene Uhr nicht an.

Vertrauensschutz für laufende Verfahren

Die neue Linie kam, nachdem unser Antrag bereits bei Gericht lag. Eilbedürftigkeit ist keine Frist im technischen Sinn, sondern ein Rückschluss aus dem Verhalten des Antragstellers. Wer sich auf eine jahrelang gebilligte Frist verlässt, zeigt kein fehlendes Eilbedürfnis. Es kommt auf den Erklärungsgehalt des eigenen Verhaltens an, und klare, vorhersehbare Regeln liegen im Interesse der Rechtssicherheit (OLG München, Urt. v. 25.07.2024, Az. 29 U 3362/23 e). Ein Wechsel der Regelfrist braucht deshalb Vertrauensschutz. Das LG Stuttgart sah das anders.

52 Tage gegen 87

Dem Antragsteller hielt die Kammer 52 Tage vor. Sie selbst hat sich bis zum Termin 87 Tage genommen, nach jeder Regelfrist für einen Antragsteller dringlichkeitsschädlich. Erst diese Verfahrensdauer machte es möglich, die neue Linie überhaupt anzuwenden. Hätte sich die Kammer für unzuständig gehalten, hätte sie den Antrag im Juli ohne Verhandlung zurückweisen können.

3. Muss das Gericht vorher auf Bedenken hinweisen?

Ja, nach § 139 Abs. 3 und 4 ZPO so früh wie möglich. Zuständigkeit und Verfügungsgrund prüft das Gericht von Amts wegen. Die meisten Kammern weisen deshalb früh hin, damit der Antragsteller zurücknehmen oder anderswo neu beantragen kann, bevor sich die Gegenseite bestellt und ein Termin Gebühren auslöst.

So nicht in Stuttgart. Die Kammer hat Google angehört, terminiert und ihre Bedenken erst in der Verhandlung offengelegt. Da waren die Kosten der Gegenseite längst angefallen und ein neuer Antrag wegen der geänderten Dringlichkeitslinie ausgeschlossen. Formal mag ein Hinweis im Termin genügen. Dem Gesetz entspricht er nicht, und für den Antragsteller ist es die teuerste denkbare Variante.

4. Warum verdoppelt sich der Streitwert?

Weil das Gericht ihn nach freiem Ermessen festsetzt (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO). Die Angabe des Antragstellers ist nur ein Anhaltspunkt. Die Kammer berief sich auf die Linie des OLG Stuttgart für eine einzelne Ein-Stern-Bewertung. Nach dem festgesetzten Wert richten sich die Gebühren beider Seiten, auch ohne Sachentscheidung.

5. Warum half die Erledigungserklärung nicht?

Erledigen kann sich nur ein Antrag, der zulässig war. Hält das Gericht ihn von Anfang an für unzulässig, trägt der Antragsteller die Kosten, auch wenn die Plattform den Streit verursacht hat. Das wiegt schwer: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Bewertungsplattform die gesamten Kosten auferlegt, die Nachweise des Verfassers zurückgehalten hatte; maßgeblich sei der Stand bei Einreichung (Beschl. v. 31.08.2026, Az. 16 W 40/26). Wer Zuständigkeit oder Dringlichkeit verliert, verliert diese Möglichkeit mit.

Warum machen die Gerichte es Betroffenen gerade gegen Google so schwer?

Eine sachliche Begründung gibt es dafür nicht. Gerade hier wäre eine klare, betroffenenfreundliche Linie geboten, denn ein Handwerksbetrieb, eine Arztpraxis oder ein Freiberufler muss sich gegen einen Konzern durchsetzen, der die Spielregeln weitgehend selbst setzt.

Ein Torwächter aus Irland

Die Europäische Kommission hat Alphabet 2023 nach dem Digital Markets Act als Torwächter eingestuft, auch für Google Maps. Wer ein Unternehmen, eine Praxis oder eine Kanzlei betreibt, findet sich dort mit einem Profil wieder, über dessen Existenz er nicht entscheidet, und wird zur Zielscheibe öffentlicher Bewertungen. Auf der anderen Seite steht ein US-Konzern, der die europäische Rechtsordnung im Detail für sich zu nutzen weiß: Sitz in Irland, eine Struktur, die auch steuerlich seit Jahren in der Kritik steht, Aufsicht nach dem Herkunftslandprinzip, vor Gericht Großkanzleien und die Mittel, jedes Verfahren durchzufechten.

Hürden, die Arbeit sparen

Zu erwarten wäre, dass die Gerichte den Rechtsschutz gegen diesen Torwächter praktikabel halten. Das Gegenteil geschieht: enge Zuständigkeit, kurze Fristen, keine Erledigung, höhere Streitwerte. Keine dieser Hürden ist dogmatisch zwingend.

Zusammen machen sie aus dem Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Bewertung eine Kür am Hochreck. Wer den Gerichten keine sachfremden Absichten unterstellen will, landet bei einer nüchternen Erklärung: Jede dieser Hürden spart Arbeit. Ein Antrag, der an der Zuständigkeit scheitert, muss in der Sache nicht geprüft werden, und eine Kammer, die nur noch für den eigenen Bezirk zuständig sein will, bekommt weniger Fälle aus dem Rest der Republik. Die Rechnung zahlen die Betroffenen.

Strategische Vorgehensweise: Was Betroffene jetzt tun sollten

Fristen streng behandeln, die Zuständigkeitsfrage notfalls zum Oberlandesgericht führen und das Kostenrisiko realistisch kalkulieren.

1. Einen Monat ab Kenntnis einhalten

Vor jedem Gericht, auch dort, wo bisher mehr Zeit galt. Die Uhr läuft weiter, während Google prüft. Wer der Plattform eine Frist setzt, sollte sie so bemessen, dass danach noch Zeit für den Antrag bleibt, und jeden Schritt mit Datum dokumentieren.

2. Die Zuständigkeitsfrage zum Oberlandesgericht tragen

Bejaht ein Landgericht seine örtliche Zuständigkeit, ist das nicht überprüfbar (§ 513 Abs. 2, § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Deshalb gibt es zum fliegenden Gerichtsstand kaum obergerichtliche Rechtsprechung. Verneint es sie, muss das Oberlandesgericht entscheiden (Lampmann/Pustovalov, a.a.O., Rn. 315), per sofortiger Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss (§ 567 ZPO) oder per Berufung. Die Beschwerde ist der günstigste Weg, weil die Gegenseite dann oft noch nicht beteiligt ist. Wer auf einen Hinweis hin zurücknimmt oder die Verweisung beantragt, nimmt dem Oberlandesgericht die Entscheidung ab; ein Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag am eigenen Sitz bleibt der vorsichtigere Weg, macht die Verengung aber zur Regel. Wir raten Mandanten, wo es wirtschaftlich vertretbar ist, die Frage auszufechten.

3. Zuständigkeit und Eilbedürftigkeit im Antrag begründen

Beides gehört in einen eigenen, belegten Abschnitt, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um einen frühzeitigen Hinweis nach § 139 ZPO. Erzwingen lässt sich das nicht, aber eine so gebetene Kammer wird einen Hinweis kaum auf den Termin verschieben.

4. Kosten und Alternativen vorab klären

Das Kostenrisiko sollte auch für einen höheren Streitwert durchgerechnet sein. Und ist die Eilbedürftigkeit weg, ist der Anspruch es nicht: Hauptsacheklage oder ein Vorgehen gegen den Verfasser bleiben möglich, gerade wenn die Plattform ihn im Verfahren offengelegt hat.

Ausgang des Verfahrens

Der Antrag wurde im Termin zurückgenommen, die Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 10.000 Euro (LG Stuttgart, Az. 53 O 230/26). Dass Eilverfahren gegen Google-Bewertungen funktionieren, wenn Gericht und Timing stimmen, zeigen andere Verfahren von LHR, etwa vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 04.08.2020, Az. 2-03 O 279/20) und dem Landgericht Fulda (Beschl. v. 25.10.2023, Az. 3 O 110/23). Weitere finden Sie unter Unsere Erfolge.

Arno Lampmann wird das Verfahren am 22.10.2026 auf den 43. Heidelberger Wettbewerbstagen der WRP kurz vorstellen, im Vortrag Older but not necessarily wiser?! Hinterher ist man immer wiser. Vorher nur older.

Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung gegen Google-Bewertungen

Welches Gericht ist für eine einstweilige Verfügung gegen Google zuständig?+
Nach unserer Auffassung jedes Landgericht, in dessen Bezirk sich die Bewertung auswirkt, bei bundesweit tätigen Unternehmen also nahezu jedes. Einzelne Kammern verlangen inzwischen das Gericht am eigenen Sitz. Erklärt sich ein Gericht für unzuständig, kann das Oberlandesgericht die Frage mit sofortiger Beschwerde oder Berufung klären.
Wie schnell muss ich nach einer negativen Google-Bewertung den Eilantrag stellen?+
Innerhalb eines Monats ab Kenntnis. Das OLG Stuttgart wendet diese Frist seit August 2026 auch im Äußerungsrecht an, andere Oberlandesgerichte schon länger. Die Zeit, in der Google die Beanstandung prüft, wird nicht herausgerechnet.
Wer trägt die Kosten, wenn Google seine Nachweise erst im Prozess vorlegt?+
Nach dem OLG Frankfurt am Main kann der Antragsteller dann für erledigt erklären, und die Plattform trägt die Kosten, wenn sie bei Einreichung zur Löschung verpflichtet war. Das setzt einen zulässigen Antrag voraus.
Was kann ich tun, wenn die Frist für die einstweilige Verfügung verstrichen ist?+
Der Löschungsanspruch bleibt bestehen, nur der schnelle Weg ist versperrt. Möglich sind eine Hauptsacheklage gegen die Plattform, ein Vorgehen direkt gegen den Verfasser oder eine erneute, gut begründete Beanstandung bei Google.
Muss mich das Gericht warnen, bevor es meinen Eilantrag scheitern lässt?+
Ja, nach § 139 ZPO so früh wie möglich. In der Praxis halten sich nicht alle Kammern daran. Wer vorbeugen will, begründet Zuständigkeit und Eilbedürftigkeit im Antrag ausführlich und bittet ausdrücklich um einen frühzeitigen Hinweis.

Eine Google-Bewertung schadet Ihrem Unternehmen, und die Uhr läuft?

Ob ein Eilverfahren noch möglich ist und vor welchem Gericht, entscheidet sich in den ersten Tagen nach Kenntnis. Mit dem LHR-Bewertungs-Check erhalten Sie binnen 24 Stunden eine Ersteinschätzung: ob die Bewertung angreifbar ist, welche Frist für Sie läuft und welcher Weg der richtige ist.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Weiterführende Informationen


Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht