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„Liquidsteuer“: Schonfrist für E-Zigaretten-Händler abgelaufen

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Liquidsteuer
© fedorovacz – Adobe Stock

Im eher beschaulichen Westfalen fanden vor einigen Tagen Razzien des Hauptzollamts Münster in Liquid Shops, Kiosken, Shisha-Shops und Tabakläden statt. Im Stadtgebiet Münster und in den Kreisen Coesfeld und Steinfurt wurden dabei insgesamt 15 Verkaufsstellen kontrolliert. Die Beamten fanden in mehr als zwei Drittel der Läden illegale Waren, darunter 370 Liter unversteuerte Liquids. Das entspricht nach Schätzung des Hauptzollamtes einem Steuerschaden von 60.000 Euro.

Eine Neuerung namens TabStMoG

Hintergrund ist das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts oder Tabaksteuermodernisierungsgesetz, abgekürzt: TabStMoG. Das wurde am 10. August 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und belegt E-Zigaretten mit einer Steuer. Wie schon auf herkömmliche Tabak-Zigaretten fällt demnach also auch auf E-Zigaretten eine Steuer an, die das Produkt erheblich verteuert. Dabei werden die Liquids für E-Zigaretten inklusive der Trägerstoffe besteuert. Bis zum 30. Juni 2022 durften E-Zigaretten noch steuerfrei produziert bzw. eingeführt und in den Handel gebracht werden.

Aufwändige Anpassungen nötig

Im Zuge der Novelle des Tabaksteuerrechts müssen E-Zigaretten-Händler Anpassungen vornehmen, wenn sie nicht gegen die neue Norm verstoßen wollen. Weil das sehr aufwändig ist und um darüber hinaus den Händlern die Möglichkeit zu geben, die Restbestände aus der Zeit vor der Gesetzesänderung und die letztmalig steuerfrei in den Handel gebrachte Ware auch steuerfrei zu veräußern, hat der Gesetzgeber ihnen eine Abverkaufsfrist eingeräumt, die am 12. Februar 2023, also vor einigen Tagen, endete.

Viele wissen es noch nicht, einige wollen es nicht wissen

Seitdem gibt es keine Ausreden mehr und der Staat scheint, wie die Kontrollen im Münsterland zeigen, hart durchgreifen zu wollen. Dennoch ist – auch das ein Resultat der Razzia – vielen Konsumenten und auch einigen Händlern die Steuerpflicht offensichtlich noch gar nicht bekannt. Und einige Händler scheinen sie auch einfach zu ignorieren, zum Leidwesen der ehrlichen Kaufleute, die sich die Mühe der Umstellung machen und den Aufwand nicht scheuen, damit sie ihrer Kundschaft auch künftig E-Zigaretten gesetzeskonform verkaufen zu können.

Verstöße mit Wettbewerbsrecht unterbinden

Die redlichen Händler sind dabei aber nicht zwingend auf das Handeln und Erfolge der – im Normalfall deutlich überlasteten – Behörden angewiesen. Abhilfe bietet vielmehr auch das reguläre Wettbewerbsrecht. Denn das Anbieten nicht steuerkonformer Ware ist wettbewerbswidrig, wie dies auch bei anderweitig mangelnder Verkehrsfähigkeit der Fall ist. Ein Mitbewerber kann einem solchen Verhalten der Konkurrenz mit einer Abmahnung begegnen und ein Unterlassen erzwingen. Hinzu kommen die Ansprüche auf Kostenerstattung, ggf. Auskunft und Schadensersatz sowie im Wiederholungsfall nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenfalls auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Einzelheiten zur „Liquidsteuer“ – und was Händler gegen unlautere Konkurrenten unternehmen können, lesen Sie auf der Themenseite „Liquidsteuer“.

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