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E-Zigaretten und „Liquidsteuer“

5 Dinge, die Händler wissen müssen

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Die Konkurrenz verkauft unversteuerte E-Zigaretten? Jetzt handeln!

Worum geht es bei der „Liquidsteuer“?

Das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz, abgekürzt: TabStMoG) wurde am 10. August 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz belegt E-Zigaretten mit einer Steuer. Dabei werden die Liquids für E-Zigaretten inklusive der Trägerstoffe besteuert.

Was genau wird besteuert?

Das TabStMoG sieht eine volumenbasierte Besteuerung pro Milliliter auf alle Liquids bzw. Flüssigkeiten für E-Zigaretten vor. Dabei gilt eine weite Definition der Substitute für Tabakwaren, die im Ausgangspunkt alle fertig gemixten Liquids (auch solche ohne Nikotin), Aromen, Basen und Nikotinshots einschließt. In Zweifelsfällen soll anhand des Kriteriums der „Zweckbestimmung“ differenziert werden.

Welche Fristen gibt es?

Der Gesetzgeber hat eine Frist für die steuerfreie Produktion bzw. Einfuhr bis 30. Juni 2022 vorgesehen und eine Abverkaufsfrist für die bis dahin entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr, also in den Handel, gebrachte Ware bis zum 12. Februar 2023. Beide Übergangsfristen sind also abgelaufen.

Das bedeutet: Ab 13. Februar 2023 dürfen Flüssigkeiten, die zum Verdampfen in E-Zigaretten bestimmt sind, nicht mehr unversteuert in den Handel gebaracht werden. Jeder Behälter für steuerpflichtigen Liquids muss eine Steuerbanderole tragen.

Wie hoch ist die Steuer?

Das TabStMoG sieht bei der Einführung der „Liquidsteuer“ vier Phasen vor, wobei die Steuerlast sich jeweils um vier bis sechs Cent pro Milliliter erhöht.

Im Einzelnen wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter an Steuer erhoben, für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter, für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter und ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.

Das entspricht bei einer 10-Milliliter-Flasche also derzeit einer Steuer in Höhe von 1,60 Euro.

Was müssen Händler jetzt tun?

Wer ab 13. Februar 2023 noch unversteuerte Liquids verkauft, handelt nicht nur gegen das Steuerrecht und ggf. Strafrecht, sondern auch wettbewerbswidrig und kann u. a. von Mitbewerbern abgemahnt bzw. verklagt werden.

Für einen redlichen Händler, der feststellt, dass sich die Konkurrenz nicht an die eingeführte Steuerpflicht von Liquids hält, ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sogar regelmäßig das Mittel der Wahl, um sich damit gegen diese Form des unlauteren Wettbewerbs kurzfristig und effektiv zu wehren. Denn ein zielführendes Durchgreifen der zuständigen Behörden ist aufgrund der Überlastung eher nicht zu erwarten.

Verstößt die abgemahnte Konkurrenz nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung weiterhin bzw. erneut gegen die Steuerpflicht, verwirkt sie grundsätzlich eine Vertragsstrafe an Mitbewerber, der sie in Anspruch genommen hat, bzw. ein Ordnungsgeld an die Staatskasse. Ferner können Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz in Raum stehen.

Wir unterstützen Sie!

Wird gegen obige Regeln verstoßen, ist sofortiges Handeln geboten. Abmahnungen und Sanktionen drohen.

Die Konkurrenz verkauft unversteuerte E-Zigaretten? Jetzt handeln!

Haben Sie Zweifel, ob alle Regeln für den Handel mit E-Zigaretten und deren Zubehör beachtet wurden? Sind Sie der Meinung, ein Händler verschafft sich unzulässige Wettbewerbsvorteile und Sie wollen dagegen vorgehen? Wollen Sie den Handel mit E-Zigaretten aufnehmen, brauchen aber den Rat von Experten?

Wir haben uns auf das „Recht des E-Zigarettenhandels“ spezialisiert. Wir bieten Ihnen die Prüfung ihres Gewerbes, die Überprüfung etwaiger Verletzungen sowie die aktive Verfolgung von Verstößen. Als Experten beraten und vertreten wir Sie gerne.

Unsere Expertise zum Thema Liquidsteuer

Alles auf einen Blick:

Worum geht es bei der „Liquidsteuer“?

Das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz, abgekürzt: TabStMoG) wurde am 10. August 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz belegt E-Zigaretten mit einer Steuer. Dabei werden die Liquids für E-Zigaretten inklusive der Trägerstoffe besteuert.

Was genau wird besteuert?

Das TabStMoG sieht eine volumenbasierte Besteuerung pro Milliliter auf alle Liquids bzw. Flüssigkeiten für E-Zigaretten vor. Dabei gilt eine weite Definition der Substitute für Tabakwaren, die im Ausgangspunkt alle fertig gemixten Liquids (auch solche ohne Nikotin), Aromen, Basen und Nikotinshots einschließt. In Zweifelsfällen soll anhand des Kriteriums der „Zweckbestimmung“ differenziert werden.

Welche Fristen gibt es?

Der Gesetzgeber hat eine Frist für die steuerfreie Produktion bzw. Einfuhr bis 30. Juni 2022 vorgesehen und eine Abverkaufsfrist für die bis dahin entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr, also in den Handel, gebrachte Ware bis zum 12. Februar 2023. Beide Übergangsfristen sind also abgelaufen.

Das bedeutet: Ab 13. Februar 2023 dürfen Flüssigkeiten, die zum Verdampfen in E-Zigaretten bestimmt sind, nicht mehr unversteuert in den Handel gebaracht werden. Jeder Behälter für steuerpflichtigen Liquids muss eine Steuerbanderole tragen.

Wie hoch ist die Steuer?

Das TabStMoG sieht bei der Einführung der „Liquidsteuer“ vier Phasen vor, wobei die Steuerlast sich jeweils um vier bis sechs Cent pro Milliliter erhöht.

Im Einzelnen wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter an Steuer erhoben, für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter, für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter und ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.

Das entspricht bei einer 10-Milliliter-Flasche also derzeit einer Steuer in Höhe von 1,60 Euro.

Was müssen Händler jetzt tun?

Wer ab 13. Februar 2023 noch unversteuerte Liquids verkauft, handelt nicht nur gegen das Steuerrecht und ggf. Strafrecht, sondern auch wettbewerbswidrig und kann u. a. von Mitbewerbern abgemahnt bzw. verklagt werden.

Für einen redlichen Händler, der feststellt, dass sich die Konkurrenz nicht an die eingeführte Steuerpflicht von Liquids hält, ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sogar regelmäßig das Mittel der Wahl, um sich damit gegen diese Form des unlauteren Wettbewerbs kurzfristig und effektiv zu wehren. Denn ein zielführendes Durchgreifen der zuständigen Behörden ist aufgrund der Überlastung eher nicht zu erwarten.

Verstößt die abgemahnte Konkurrenz nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung weiterhin bzw. erneut gegen die Steuerpflicht, verwirkt sie grundsätzlich eine Vertragsstrafe an Mitbewerber, der sie in Anspruch genommen hat, bzw. ein Ordnungsgeld an die Staatskasse. Ferner können Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz in Raum stehen.

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