Haften Anwälte nun wegen Nicht-Nutzung von KI?
Jahrelang lautete die Warnung: Wer als Anwalt KI nutzt, riskiert Haftung.
Jetzt dreht sich der Wind.
Nach einem am 7. Juli 2026 veröffentlichten Legal Statement der UK Jurisdiction Taskforce (UKJT) können sich Anwälte künftig auch dann schadensersatzpflichtig machen, wenn sie künstliche Intelligenz nicht einsetzen – obwohl ein vernünftiger Berufsträger es getan hätte.
Was zunächst wie eine englische Kuriosität klingt, trifft einen Nerv, der auch das deutsche Anwaltshaftungsrecht kennt: Der Sorgfaltsmaßstab wandert mit dem Stand der Technik.
Übersicht
Wer hinter dem Legal Statement steht – und warum es Gewicht hat
Die UK Jurisdiction Taskforce ist keine beliebige Arbeitsgruppe. Sie wird von Sir Geoffrey Vos geleitet, dem Master of the Rolls und damit Chef der englischen Ziviljustiz. Ihre früheren Legal Statements zu Kryptowerten (2019) und digitalen Wertpapieren (2023) wurden von englischen Gerichten wiederholt zitiert und haben die Rechtsentwicklung faktisch vorgezeichnet. Das nun veröffentlichte Legal Statement on Liability for AI Harms wurde von einem Redaktionsteam unter Vorsitz von Matthew Lavy KC erarbeitet und durchlief eine öffentliche Konsultation im Januar und Februar 2026.
Die Grundthese des Statements: England braucht kein KI-Sonderhaftungsrecht. Die klassischen Instrumente – Vertrag, Fahrlässigkeitshaftung (negligence), Falschangaben, Berufspflichten – genügen, um Schäden durch KI zuzuordnen. Das ist zunächst eine beruhigende Botschaft. Der Sprengsatz steckt in einer Nebenfolge dieser These.
Die Kernaussage: Haftung auch für den Verzicht auf KI
Wenn sich die Sorgfalt eines Anwalts am Verhalten eines vernünftigen Berufsträgers vergleichbaren Rangs und Fachgebiets misst, dann verändert sich der Haftungsmaßstab automatisch mit, sobald KI-Werkzeuge zum professionellen Standard werden. Genau diesen Schluss zieht das UKJT-Statement: Ein Anwalt kann seine Berufspflicht nicht nur durch den fehlerhaften Einsatz von KI verletzen, sondern auch dadurch, dass er sie gar nicht einsetzt – wenn ein vernünftiger Kollege sie in derselben Situation genutzt hätte.
Das Statement illustriert das mit einem Beispiel aus der Praxis der Business and Property Courts: Ein Solicitor, der seinem Mandanten bei der Prüfung großer Dokumentenmengen nicht einmal den Einsatz KI-gestützter Review-Werkzeuge zur Prüfung vorschlägt, könnte pflichtwidrig handeln. Drastischer noch der Vergleich aus dem Umfeld des Statements: Ein Anwalt, der KI kategorisch ablehnt, sei perspektivisch zu betrachten wie ein Radiologe, der auf KI-Werkzeuge verzichtet, die Tumore nachweislich zuverlässiger erkennen. Matthew Lavy KC formulierte, man sei nicht mehr weit von dem Zeitpunkt entfernt, an dem Schäden durch unterlassenen KI-Einsatz einklagbar sein werden.
Der Maßstab ist dabei kein starrer: Ob die Nichtnutzung pflichtwidrig ist, hängt vom konkreten Mandat, vom Fachgebiet, von der Verfügbarkeit geeigneter Werkzeuge und vom Stand der berufsrechtlichen Leitlinien ab. Aber die Richtung ist unmissverständlich – und sie wird sich mit jeder Ausbaustufe der Technik weiter verschieben.
Kein Freibrief: Die Haftung für falschen KI-Einsatz bleibt
Das Statement ist kein Persilschein für unkritische KI-Begeisterung. Es bekräftigt zugleich die Haftung für den fehlerhaften Einsatz: Wer halluzinierte Fundstellen ungeprüft in Schriftsätze übernimmt, haftet – die englischen Gerichte haben zuletzt mehrfach Kanzleien gerügt, die KI-erfundene Zitate eingereicht hatten, darunter im Mai 2026 auch eine der größten britischen Wirtschaftskanzleien. Auch die Eingabe vertraulicher oder privilegierter Mandatsunterlagen in öffentlich zugängliche KI-Systeme bleibt ein eigenständiges Haftungs- und Berufsrechtsrisiko, vor dem die englische Anwaltsaufsicht bereits ausdrücklich gewarnt hat.
Interessant sind auch die Aussagen zur Verantwortungsverteilung entlang der KI-Lieferkette: Unternehmen können sich für Falschauskünfte ihrer Chatbots nicht automatisch exkulpieren – wer einen Chatbot als sein Sprachrohr präsentiert oder dessen Aussagen übernimmt, muss sich diese zurechnen lassen. Entwickler allgemeiner Foundation Models haften dagegen in aller Regel nicht für unvorhersehbare Verwendungen ihrer Modelle. Die Verantwortung bleibt beim professionellen Anwender – also beim Anwalt.
Und in Deutschland? Der Sorgfaltsmaßstab wandert längst
Ein englisches Legal Statement bindet deutsche Gerichte nicht. Aber die dogmatische Mechanik, die es beschreibt, existiert im deutschen Anwaltshaftungsrecht seit jeher. Der Rechtsanwalt schuldet nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Sorgfalt eines gewissenhaften Berufsträgers und hat den sichersten Weg zu wählen, der zum angestrebten Erfolg führt. Dieser Maßstab ist objektiv – und er ist dynamisch: Was gestern überobligatorisch war, ist morgen Pflichtprogramm.
Die deutsche Rechtsgeschichte kennt diese Wanderungsbewegung gut. Die Pflicht, aktuelle Rechtsprechung über Fachzeitschriften und Datenbanken zu verfolgen, ist längst anerkannt. Mit § 130d ZPO wurde der elektronische Rechtsverkehr über das beA von der Option zur sanktionsbewehrten Pflicht – wer heute per Fax einreicht, verliert. Und § 43a Abs. 6 BRAO verpflichtet jeden Rechtsanwalt zur Fortbildung, was die Bundesrechtsanwaltskammer zunehmend auch auf technologische Kompetenz bezieht.
Es wäre naiv anzunehmen, dass ausgerechnet KI-gestützte Arbeitswerkzeuge von dieser Entwicklung ausgenommen bleiben.
Konkret heißt das: Sobald sich in einem Marktsegment – etwa der Massendokumentenprüfung, der Fristenkontrolle oder der Recherche – ein KI-gestützter Arbeitsstandard etabliert, der nachweislich schneller, günstiger oder fehlerärmer ist, wird die Nichtnutzung begründungsbedürftig. Der Anwalt, der seinem Mandanten sechsstellige Review-Kosten aufbürdet, weil er ein etabliertes Werkzeug ignoriert, wird sich die Frage nach § 280 Abs. 1 BGB gefallen lassen müssen.
Umgekehrt gilt: Die Letztverantwortung für jedes Arbeitsergebnis bleibt beim Berufsträger. KI ersetzt die anwaltliche Prüfung nicht – sie verschiebt nur, worauf sich die Sorgfalt richtet.
LHR in der Praxis
Technologiekompetenz entscheidet Verfahren – auch auf Anwaltsseite. Zuletzt hat LHR vor dem OLG Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen Meta erwirkt, mit der die Wiederherstellung eines gesperrten Instagram-Accounts mit über 800.000 Followern angeordnet wurde – einschließlich einer wegweisenden Zuständigkeitsentscheidung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 14.07.2026, Az. 11 W 12/26 (Kart)). Wer Plattformen, Daten und Algorithmen versteht, führt solche Verfahren schneller und präziser.
Was Kanzleien und Mandanten jetzt tun sollten
Für Kanzleien bedeutet die Entwicklung dreierlei. Erstens: Eine dokumentierte KI-Strategie wird zum Haftungsschutz – wer nachvollziehbar geprüft hat, welche Werkzeuge für welche Aufgaben geeignet sind und wo bewusst auf sie verzichtet wird, kann eine Pflichtverletzung später deutlich leichter widerlegen als der bloße Verweigerer. Zweitens: Qualitätssicherung muss institutionalisiert werden – jede KI-Ausgabe braucht eine definierte menschliche Kontrollstufe, bevor sie das Haus verlässt. Drittens: Vertraulichkeit ist nicht verhandelbar – Mandatsdaten gehören nur in Systeme mit belastbaren Datenschutz- und Berufsgeheimnisgarantien.
Mandanten wiederum dürfen fragen – und sollten es tun: Wie arbeitet meine Kanzlei? Welche Werkzeuge setzt sie ein, und wie kontrolliert sie deren Ergebnisse? Effizienz und Sorgfalt sind kein Gegensatz. Die beste Antwort auf das UKJT-Statement ist eine Kanzlei, die beides nachweisen kann.
FAQ
Können deutsche Anwälte schon heute für den Verzicht auf KI haften?
Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Der Haftungsmaßstab des § 276 BGB ist jedoch objektiv und dynamisch: Sobald KI-Werkzeuge in einem Tätigkeitsfeld zum anerkannten Standard gewissenhafter Berufsausübung gehören, kann ihre Nichtnutzung eine Pflichtverletzung begründen – etwa wenn dadurch vermeidbare Kosten oder Fehler entstehen.
Was genau ist das UKJT Legal Statement?
Ein am 7. Juli 2026 veröffentlichtes Gutachten der UK Jurisdiction Taskforce unter Leitung des Master of the Rolls, Sir Geoffrey Vos, zur zivilrechtlichen Haftung für KI-Schäden nach englischem Recht. Es ist keine Gesetzgebung, hat aber erhebliche faktische Autorität: Frühere UKJT-Statements wurden von Gerichten regelmäßig herangezogen.
Schützt der Einsatz von KI vor Haftung?
Nein. Die Letztverantwortung für jedes Arbeitsergebnis bleibt beim Anwalt. Wer KI-Ausgaben ungeprüft übernimmt – etwa erfundene Fundstellen – haftet für den daraus entstehenden Schaden und riskiert zusätzlich berufsrechtliche Konsequenzen.
Dürfen Mandatsdaten in KI-Systeme eingegeben werden?
Nur in Systeme, die Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) und Datenschutz (DSGVO) belastbar gewährleisten. Die Eingabe vertraulicher Unterlagen in öffentlich zugängliche KI-Dienste ohne entsprechende Garantien ist ein eigenständiges Haftungs- und Berufsrechtsrisiko.
Fragen zu KI-Einsatz, Haftung und Compliance in Ihrer Kanzlei oder Ihrem Unternehmen?
Wir beraten Unternehmen und Berufsträger zu Haftungsfragen rund um den Einsatz künstlicher Intelligenz, zu Plattform- und Digitalrecht sowie zur rechtssicheren Gestaltung von KI-Prozessen. Sprechen Sie uns an – wir melden uns kurzfristig zurück.