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Gelöscht, aber vermerkt: OLG München erlaubt Hinweis auf entfernte Bewertungen

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Illustration: Grabstein mit gelbem Stern und R.I.P. bei Nacht, daneben die Headline „Gelöscht. Aber nicht vergessen.“Wer eine Fake-Bewertung erfolgreich löschen lässt, hat sein Profil damit noch nicht zurück. Viele Portale vermerken die Löschung inzwischen sichtbar, gern mit dem Wort „Diffamierung“.

Nach dem Oberlandesgericht Köln hat jetzt auch das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein solcher Hinweis stehen bleiben darf. Für Betroffene verschiebt sich damit die Frage, wie sie mit rechtswidrigen Bewertungen umgehen.

Mit Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 18 W 839/26) hat das OLG München den Unterlassungsantrag einer Rechtsanwaltskanzlei gegen den Betreiber eines Bewertungsportals zurückgewiesen. Das Portal hatte im Profil der Kanzlei vermerkt, dass mehrere Bewertungen wegen „Diffamierung“ entfernt worden waren. Gelöscht worden waren sie, weil die Verfasser offenbar nie Mandanten der Kanzlei gewesen waren. Ausgerechnet der Erfolg gegen die falschen Bewertungen stand also anschließend als Makel im Profil.

Warum der Senat dem Portal recht gibt

Das OLG München prüft den Fall, wie schon das OLG Köln, im Kern nach der DSGVO. Die Angabe über gelöschte Bewertungen ist ein Datum über die Kanzlei und ihre berufliche Tätigkeit. Verarbeiten darf das Portal sie, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Ein solches Interesse sieht der Senat in der Transparenz über Löschungen und über mögliche Verzerrungen der Gesamtbewertung. „Dieses Anliegen der Antragsgegnerin ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen“, heißt es in dem Beschluss, und weiter: „Der Hinweis dient damit auch einem berechtigten Interesse der Nutzer der Plattform.“ Auf der anderen Seite stehe lediglich die berufliche Sphäre der Kanzlei, und der Hinweis sei neutral formuliert.

Auch das Wort „Diffamierung“ hat das Gericht nicht gestört. Der Hinweis beruhe auf wahren Tatsachen, der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, und die verlinkten Erläuterungen machten hinreichend klar, was gemeint ist. Dass der Leser bei „Diffamierung“ eher an üble Nachrede denkt als an einen Verfasser, der schlicht nie Kunde war, hielt der Senat für hinnehmbar.

Der Digital Services Act hilft hier nicht weiter

Neu gegenüber den Kölner Entscheidungen ist der Blick auf den Digital Services Act. Die Kanzlei hatte sich auch auf die europäischen Plattformregeln gestützt. Das OLG München hat einen Anspruch daraus verneint: Der DSA gebe Profilinhabern kein Recht darauf, einen Hinweis entfernen zu lassen, den das Portal selbst verfasst hat. Das leuchtet ein, denn die Pflichten des DSA betreffen im Wesentlichen den Umgang mit Inhalten der Nutzer und nicht die eigenen Angaben des Betreibers.

Drei Oberlandesgerichte, eine Linie

Damit liegen inzwischen drei obergerichtliche Entscheidungen vor, die alle in dieselbe Richtung gehen. Das OLG Köln hatte am 12. Juni 2026 (Az. 15 W 55/26) einem Arzt einen Anspruch gegen einen vergleichbaren Hinweis versagt, ebenfalls auf Grundlage der DSGVO. Wir hatten über diesen Fall bereits ausführlich berichtet und dort auch erklärt, warum wir die Begründung für zu kurz gegriffen halten.

Der Wettbewerbssenat desselben Gerichts sah es am 14. Juli 2026 (Az. 6 W 50/26) nicht anders, diesmal unter dem Gesichtspunkt des Lauterkeitsrechts. Eine Ferienanlage wehrte sich dort gegen den Vermerk „21 bis 50 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ in ihrem Google-Profil. Bei immerhin 5.528 Bewertungen verstehe der Durchschnittsverbraucher den Hinweis nicht als Vorwurf, das Unternehmen gehe gezielt gegen berechtigte Kritik vor, so der Senat. Eine Herabsetzung nach § 4 UWG oder einen Eingriff in den Gewerbebetrieb verneinte er.

Man mag das bedauern, und wir tun es. Wer als Arzt, Anwalt oder Hotelier sieht, dass neben seinem Namen das Wort „Diffamierung“ steht, empfindet das nicht als neutrale Statistik. In der Praxis wird man sich auf diese Rechtsprechung aber einstellen müssen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Ein Vorgehen gegen den Hinweis selbst hat nach drei gleichlautenden Entscheidungen derzeit wenig Aussicht auf Erfolg. Das heißt nicht, dass es keine Ansatzpunkte mehr gibt. Wer die Hinweise im Blick behält, kann einiges tun:

  • Zahlen prüfen: Die Gerichte haben jeweils betont, dass der Hinweis auf wahren Tatsachen beruht. Stimmt die angezeigte Zahl oder Spanne nicht, sieht die Lage anders aus. Wer selbst Beschwerden einreicht, sollte sie deshalb sorgfältig dokumentieren. Im Kölner Verfahren der Ferienanlage scheiterte der Angriff auch daran, dass die Antragstellerin die Zahl nur pauschal bestritt.
  • Auf die Aufmachung achten: Neutral, nicht hervorgehoben, nur auf die berufliche Tätigkeit bezogen. Das waren die Gründe, aus denen die Gerichte den Hinweis gebilligt haben. Wird er auffälliger platziert oder wertend formuliert, ist die Abwägung neu zu treffen.
  • Löschungen bündeln und planen: In den bisherigen Fällen bezog sich der Hinweis auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es kann sinnvoll sein, rechtswidrige Bewertungen nicht einzeln über das Jahr verteilt, sondern gebündelt anzugreifen.
  • Profil aktiv pflegen: Ein Hinweis auf fünf gelöschte Einträge wirkt bei 20 Bewertungen anders als bei 500. Wer zufriedene Kunden um eine Bewertung bittet, verdünnt den Effekt auf ganz legale Weise.

Am Grundsatz ändert sich nichts: Rechtswidrige Bewertungen muss niemand hinnehmen, auch nicht aus Sorge vor dem Vermerk. Eine falsche Ein-Stern-Bewertung von jemandem, der nie Kunde war, schadet in aller Regel mehr als der Hinweis, dass sie entfernt wurde.

Häufige Fragen zum Hinweis auf gelöschte Bewertungen

Darf ein Bewertungsportal anzeigen, dass Bewertungen gelöscht wurden?+
Nach dem OLG München (Beschluss vom 21.09.2026, 18 W 839/26) und zwei Entscheidungen des OLG Köln ja, jedenfalls wenn der Hinweis sachlich formuliert ist, auf wahren Tatsachen beruht und nur die berufliche Tätigkeit betrifft.
Ist das Wort „Diffamierung“ nicht irreführend, wenn der Verfasser nur nie Kunde war?+
Die Gerichte sehen das bislang nicht so. Der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und werde durch die verlinkten Erläuterungen des Portals ausreichend erklärt. Wir halten das für zweifelhaft, die Rechtsprechung ist aber derzeit einheitlich.
Hilft der Digital Services Act gegen den Hinweis?+
Nach dem OLG München nicht. Der DSA gibt Profilinhabern danach keinen Anspruch auf Entfernung eines Hinweises, den das Portal selbst verfasst hat.
Sollte man deshalb auf das Löschen falscher Bewertungen verzichten?+
In aller Regel nicht. Eine falsche Bewertung wirkt stärker als der Hinweis auf ihre Entfernung. Sinnvoll ist es aber, Löschungen zu planen, gebündelt vorzugehen und die eigenen Beschwerden zu dokumentieren, damit die angezeigte Zahl überprüfbar bleibt.

Falsche Bewertungen im Profil oder ein Löschhinweis, der nicht stimmt?

Wir prüfen, welche Bewertungen sich angreifen lassen, wie Sie dabei vorgehen und ob die Angaben des Portals zutreffen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.

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