Künast gegen Meta: BGH fragt den EuGH, wer die Kopien suchen muss
Viereinhalb Jahre nach dem ersten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Fall Künast gegen Meta wieder nicht entschieden, sondern gefragt. Diesmal gleich sechs Mal, und zwar in Luxemburg.
Dabei geht es um eine Frage, die jeder kennt, der schon einmal eine Lüge über sich im Netz löschen lassen wollte: Muss man jede Kopie selbst finden?
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2026 nach mündlicher Verhandlung das Verfahren der Grünen-Politikerin Renate Künast gegen den Facebook-Betreiber Meta ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 27.10.2026, Az. VI ZR 64/24; Pressemitteilung Nr. 204/2026). Es ist bereits die zweite Pause in Karlsruhe: Im Februar 2025 hatte der Senat schon einmal verhandelt und dann abgewartet, was der EuGH im Verfahren Russmedia (C-492/23) sagen würde. Das Urteil kam im Dezember 2025, die Klärung offenbar nicht.
Übersicht
Ein Satz, den sie nie gesagt hat
Auslöser ist ein Meme, also eine Kombination aus Bild und Text. Es zeigt ein Foto von Renate Künast, ihren Namen, ihre Partei und den Satz „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen.“ Gesagt hat sie das nie. Das Bild verbreitete sich auf Facebook in zahlreichen Varianten, mal hochgeladen, mal geteilt, mal mit einem Begleittext versehen, der sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen teils distanzierte und teils, wenig überraschend, beleidigte.
Künast meldete das Ausgangs-Meme und acht sinngleiche Fassungen mit ihren Internetadressen, Meta entfernte sie nach und nach. Damit wollte sich die Politikerin freilich nicht begnügen. Sie verlangt, dass Meta auch alle anderen identischen oder sinngleichen Memes entfernt, ohne dass sie jede einzelne URL heraussuchen muss, und dazu eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 €. In Karlsruhe fasste sie das nach Berichten von LTO und beck-aktuell so zusammen: Das sei „schlicht und einfach der Job des Konzerns“.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr 2022 in vollem Umfang Recht (Urteil vom 08.04.2022, Az. 2-03 O 188/21); wir hatten über die Entscheidung damals berichtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte 2024 die Pflicht, sinngleiche Inhalte zu entfernen, strich aber die Entschädigung (Urteil vom 25.01.2024, Az. 16 U 65/22). Beide Seiten gingen in Revision.
Warum Karlsruhe nicht einfach nach deutschem Recht entscheidet
Die Vorinstanzen hatten den Fall mit dem bewährten Werkzeug des deutschen Äußerungsrechts gelöst, dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss ein Hostprovider, der von einer klaren Rechtsverletzung erfährt, auch kerngleiche Wiederholungen unterbinden. Neu ist das im Kern nicht: Schon 2019 hatte der EuGH entschieden, dass Facebook verpflichtet werden kann, wort- und sinngleiche Kommentare zu suchen und zu löschen, und das Landgericht Frankfurt hat denselben Grundsatz später auch Twitter gegenüber betont.
Inzwischen hat sich das Spielfeld allerdings verschoben. Mit der Datenschutz-Grundverordnung und dem Digital Services Act stehen zwei europäische Regelwerke im Raum, die nicht nur zusätzliche Anspruchsgrundlagen liefern könnten, sondern auch neue Grenzen. Der Senat hatte schon in der Ankündigung des Termins gefragt, ob sich die Ansprüche auf Art. 17 und Art. 82 DSGVO stützen lassen und welche Rolle das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in Art. 8 DSA spielt. Das Russmedia-Urteil hatte nach den vorliegenden Berichten einen Online-Marktplatz als datenschutzrechtlich Verantwortlichen für Anzeigen mit personenbezogenen Daten eingeordnet, und zwar auch ohne vorherige Kenntnis. Ob das auf ein soziales Netzwerk passt, hält der Senat offenbar für offen.
Die sechs Fragen nach Luxemburg
Nach der Pressemitteilung des BGH will der Senat sinngemäß wissen,
- ob ein soziales Netzwerk, das Nutzerinhalte nur speichert und zugänglich macht, ohne sie vorher zu kennen, uneingeschränkt Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist,
- ob es sich auf die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie (Art. 12 bis 15) berufen kann und ob es daran etwas ändert, dass Inhalte algorithmisch ausgewählt, geordnet und empfohlen werden,
- unter welchen Voraussetzungen ein solches Netzwerk ein Hostingdienst im Sinne des DSA ist,
- ob Art. 15 E-Commerce-Richtlinie und Art. 8 DSA einer Pflicht entgegenstehen, sinngleiche Inhalte nicht nur automatisiert, sondern manuell und inhaltlich zu prüfen,
- und ob das Haftungsprivileg auch gegen Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO schützt.
Die vierte und die fünfte Frage sind der eigentliche Kern. Ähnliche Bilder lassen sich, so die Feststellungen, automatisiert finden. Ob ein Meme mit einem bestimmten Begleittext aber noch dieselbe Lüge transportiert oder sich gerade über sie lustig macht, erkennt keine Software zuverlässig, sondern nur ein Mensch. Meta meint, so etwas schulde ein Hostprovider nicht. Wir halten das für wenig überzeugend, denn das deutsche Recht mutet jedem Unterlassungsschuldner zu, selbst zu prüfen, ob eine Abwandlung kerngleich ist, und dass ausgerechnet ein Konzern mit den Mitteln von Meta dazu nicht in der Lage sein soll, leuchtet uns nicht ein.
Was bis zur Antwort gilt
Man mag die Vorlage für gründlich halten, und rechtlich ist sie nachvollziehbar. Für Betroffene ist sie trotzdem eine schlechte Nachricht, denn eine Antwort aus Luxemburg dauert erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr, und danach muss Karlsruhe noch selbst entscheiden. Am bisherigen Instrumentarium ändert sich bis dahin nichts: Die Instanzgerichte wenden weiterhin den nationalen Unterlassungsanspruch an, und das OLG Frankfurt hat ihn in genau diesem Fall bestätigt.
Wer heute mit einem Falschzitat oder einer erfundenen Behauptung auf einer Plattform zu tun hat, sollte deshalb nicht auf den EuGH warten:
- Jede gefundene Fassung mit URL, Datum und Screenshot sichern, am besten mit Zeugen oder einem Sicherungsdienst, und zusätzlich ein Beispiel-Set sinngleicher Varianten dokumentieren.
- Die Plattform über das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA konkret und begründet informieren, also mit Nachweis, warum das Zitat falsch ist. Erst diese Kenntnis löst die Prüfpflichten aus.
- Ausdrücklich verlangen, dass auch kerngleiche Inhalte entfernt werden, und die Reaktion der Plattform festhalten.
- Bleibt die Plattform untätig, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Die Dringlichkeitsfristen sind kurz, je nach Gericht oft nur ein Monat ab Kenntnis.
- Geldentschädigung nur einplanen, wenn die Verletzung schwer wiegt. Ob daneben Art. 82 DSGVO weiterhilft, ist gerade die offene Frage.
Mehr zu Strategie und Ablauf findet sich auf unserer Seite zur Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.
Das Verfahren selbst bleibt bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Das Falschzitat, um das gestritten wird, ist übrigens bis heute nicht wahrer geworden.
Häufige Fragen zur Löschung sinngleicher Inhalte
Was hat der BGH am 27. Oktober 2026 entschieden?+
Muss eine Plattform auch Kopien eines gemeldeten Beitrags löschen?+
Muss ich jede URL selbst heraussuchen?+
Gibt es Geld für ein untergeschobenes Falschzitat?+
Wie lange dauert das Verfahren jetzt noch?+
Kursieren falsche Zitate oder Behauptungen über Sie oder Ihr Unternehmen?
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Weiterführende Informationen
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- Verfolgung von Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht im Internet