EuG zu Stripchat: Wann eine Online-Plattform „sehr groß“ ist – und wer die Nutzer zählt
Ab 45 Millionen aktiven Nutzern in der EU gilt eine Online-Plattform als „sehr groß“ und unterliegt den strengsten Pflichten des Digital Services Act.
Das Gericht der Europäischen Union hat am 14. Oktober 2026 entschieden, dass die EU-Kommission die Erotikplattform Stripchat zu Recht so eingestuft hat, obwohl spätere Daten eine niedrigere Nutzerzahl ergaben. Für Plattformen und Marktplätze wird die Frage, wie man Nutzer zählt, damit zur Rechtsfrage mit erheblichen Folgen.
Der Digital Services Act (DSA) unterscheidet zwischen gewöhnlichen Online-Plattformen und „sehr großen Online-Plattformen“ (Very Large Online Platforms, kurz VLOP). Für die zweite Gruppe gelten zusätzliche Pflichten: Risikobewertungen, unabhängige Prüfungen, Werbearchive, Datenzugang für Forscher, eine jährliche Aufsichtsgebühr und die direkte Aufsicht durch die EU-Kommission. Ob eine Plattform dazugehört, hängt allein an einer Zahl. Wie diese Zahl zustande kommt, regelt der DSA nur in groben Zügen.
Im Verfahren T-134/24, Technius / Kommission, hat das Gericht der EU (EuG) dazu erstmals ausführlich Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte:
- Die Kommission durfte die Nutzerzahl auf Grundlage derselben Analysedaten selbst berechnen und die Methode des Betreibers verwerfen, die die Zahl künstlich senkte.
- Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Benennung. Spätere Korrekturen des Datenlieferanten ändern an der Rechtmäßigkeit nichts.
- Fehlt eine verbindliche Berechnungsmethode, muss der Betreiber selbst eine zuverlässige Methode wählen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist dadurch nicht verletzt.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel zum Gerichtshof der EU ist auf Rechtsfragen beschränkt.
Übersicht
- Worum ging es im Fall Stripchat?
- Was hat das Gericht der EU entschieden?
- Warum zählt die spätere Korrektur der Nutzerzahlen nicht?
- Welche Pflichten hängen an der Einstufung als sehr große Online-Plattform?
- Welche Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen überhaupt veröffentlichen?
- Was bedeutet das für Plattformbetreiber und Marktplätze?
- Was bedeutet das für Händler und Unternehmen auf den großen Plattformen?
- Häufige Fragen zur sehr großen Online-Plattform
- Weiterführende Informationen
Worum ging es im Fall Stripchat?
Es ging um die Frage, ob Stripchat im Jahr 2023 die Schwelle von 45 Millionen durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzern in der EU überschritten hatte. Nach Art. 24 Abs. 2 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen diese Zahl regelmäßig veröffentlichen. Die Betreiberin Technius Ltd meldete im Februar 2023 rund 31,8 Millionen aktive Nutzer. Grundlage waren Daten des Analysedienstes Similarweb. Von diesen Daten zog Technius sogenannte „Bounced Visits“ ab, also Besuche, bei denen Nutzer die Seite verlassen, ohne Inhalte zu sehen.
Die Kommission hielt diese Berechnung für zu niedrig. Sie griff auf die Kennzahl „Unique Visitors“ desselben Dienstes zurück und kam auf mehr als 62 Millionen durchschnittliche monatliche Besucher. Am 20. Dezember 2023 benannte sie Stripchat gemeinsam mit Pornhub und XVideos als sehr große Online-Plattform. Technius klagte gegen die Benennung und rügte vor allem die Zuverlässigkeit der Daten und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
Was hat das Gericht der EU entschieden?
Das EuG hat die Klage am 14. Oktober 2026 in vollem Umfang abgewiesen (Pressemitteilung Nr. 146/26). Die Kommission habe ihren Beschluss ausreichend begründet: Sie habe sich auf dieselben Similarweb-Daten gestützt wie Stripchat selbst, diese für zuverlässig gehalten und nachvollziehbar erklärt, warum die Methode der Betreiberin kein verlässliches Ergebnis liefern konnte.
In der Sache hielt das Gericht die Methode der Kommission für zulässig. Die Kennzahl „Unique Visitors“ beruhe bereits auf einem Filterverfahren, das einen großen Teil der „Bounced Visits“ aussortiere. Ein zusätzlicher pauschaler Abzug hätte die Zahl künstlich verringert. Die Kommission durfte die Methode der Betreiberin deshalb verwerfen.
Auch den Einwand fehlender Rechtssicherheit ließ das Gericht nicht gelten. Der Grundsatz verlange nicht, dass jede Vorschrift alle Auslegungszweifel beseitigt oder eine bestimmte Berechnungsmethode vorschreibt. Der Begriff des „aktiven Nutzers“ in Art. 3 Buchst. p DSA sei hinreichend bestimmt, damit Anbieter ihre Nutzerzahlen ermitteln können. Solange kein Rechtsakt eine Methode festlegt, müsse der Betreiber eine zuverlässige Methode wählen.
Warum zählt die spätere Korrektur der Nutzerzahlen nicht?
Weil die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt wird. Nach der Benennung hatte Similarweb seine Methodik geändert. Mit den korrigierten Werten ergaben sich für den maßgeblichen Zeitraum nur noch rund 37,3 Millionen aktive Nutzer, also deutlich weniger als 45 Millionen.
Das Gericht hielt das für unerheblich. Die Kommission musste bei der Benennung die Informationen berücksichtigen, die ihr nach Art. 33 Abs. 4 DSA vorlagen: die veröffentlichten Angaben des Anbieters, die auf Verlangen übermittelten Informationen und sonstige verfügbare Informationen. Die erst später korrigierten Daten und die neue Methodik gehörten nicht dazu.
Für Plattformbetreiber ist das eine wichtige Lehre. Wer sich darauf verlässt, eine strittige Einstufung später mit besseren Zahlen zu Fall zu bringen, kommt vor Gericht zu spät. Der richtige Moment für Einwände ist das Verfahren vor der Benennung. Stützt sich die Kommission auf andere als die vom Anbieter gemeldeten Informationen, muss sie ihm Gelegenheit geben, binnen zehn Arbeitstagen Stellung zu nehmen.
Die Benennung von Stripchat hat die Kommission im Mai 2025 aufgehoben, nachdem die Nutzerzahl ein Jahr lang unter der Schwelle gelegen hatte. Nach Art. 33 Abs. 5 und 6 DSA enden die besonderen Pflichten erst vier Monate nach der Mitteilung der Aufhebung. Für die Zeit, in der Stripchat als sehr große Online-Plattform galt, bleibt die ursprüngliche Benennung die rechtliche Grundlage aller daran geknüpften Pflichten.
Welche Pflichten hängen an der Einstufung als sehr große Online-Plattform?
An der Einstufung hängt ein umfangreiches Pflichtenprogramm, das vier Monate nach der Mitteilung der Benennung greift. Sehr große Online-Plattformen müssen unter anderem:
- mindestens einmal jährlich systemische Risiken ihres Dienstes ermitteln und bewerten, etwa die Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder Gefahren für Minderjährige (Art. 34 DSA), und wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen (Art. 35 DSA),
- sich jährlich einer unabhängigen Prüfung unterziehen (Art. 37 DSA),
- ein öffentlich durchsuchbares Archiv ihrer Werbung führen (Art. 39 DSA),
- Behörden und zugelassenen Forschern Zugang zu Daten gewähren (Art. 40 DSA),
- eine unabhängige Compliance-Funktion einrichten (Art. 41 DSA) und eine jährliche Aufsichtsgebühr an die Kommission zahlen (Art. 43 DSA).
Die Aufsicht liegt bei der Kommission. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 74 DSA). Dass das keine Theorie ist, zeigt der Fall Temu: Die Kommission hat gegen den Marktplatz eine Geldbuße von 200 Mio. € verhängt, weil seine Risikobewertung die Gefahren durch rechtswidrige und unsichere Produkte nicht ausreichend erfasst hatte.
Gegen Stripchat, Pornhub, XNXX und XVideos hat die Kommission im Mai 2025 Verfahren wegen des Schutzes Minderjähriger eingeleitet. Auch deshalb hat die Frage, ob und wie lange eine Plattform als „sehr groß“ galt, erhebliche praktische Bedeutung.
Welche Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen überhaupt veröffentlichen?
Grundsätzlich jede Online-Plattform, die nicht als Kleinst- oder Kleinunternehmen gilt. Nach Art. 24 Abs. 2 DSA veröffentlichen Anbieter mindestens alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate. Online-Plattformen sind nicht nur soziale Netzwerke, sondern auch Marktplätze, Bewertungsportale, App-Stores, Video- und Streamingdienste mit Nutzerinhalten.
Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen (Art. 19 Abs. 1 DSA). Auf Verlangen des Koordinators für digitale Dienste oder der Kommission müssen aber auch sie ihre Nutzerzahlen unverzüglich mitteilen und die Berechnung erläutern (Art. 24 Abs. 3 DSA). In Deutschland ist die Bundesnetzagentur Koordinator für digitale Dienste.
Wer als „aktiver Nutzer“ zählt, beschreibt Art. 3 Buchst. p DSA: jeder, der Informationen auf der Plattform bereitstellt oder den dort verbreiteten Informationen ausgesetzt ist. Nach Erwägungsgrund 77 dürfen automatisierte Zugriffe durch Bots und Scraper unberücksichtigt bleiben. Mehrfachzählungen derselben Person sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Eine individuelle Nachverfolgung der Nutzer verlangt der DSA ausdrücklich nicht. Viele Detailfragen sind offen, etwa ab welcher Verweildauer ein Besuch „aktiv“ ist. Das Urteil zeigt, dass diese Unschärfe zulasten des Betreibers gehen kann, wenn er seine Abzüge nicht belastbar begründet.
Was bedeutet das für Plattformbetreiber und Marktplätze?
Das Urteil verschiebt die Verantwortung für eine belastbare Zählung klar auf die Anbieter. Wer eine Plattform betreibt oder in der EU stark wächst, sollte die Nutzerzahl als Compliance-Thema behandeln:
- Methode dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, welche Datenquellen Sie nutzen, wie Sie zählen und warum. Eine Methode, die Sie gegenüber der Bundesnetzagentur oder der Kommission nicht erklären können, nützt Ihnen im Ernstfall nichts.
- Abzüge belegen: Abzüge für Bots, Mehrfachzugriffe oder Kurzbesuche sind möglich, müssen aber auf nachvollziehbaren Daten beruhen. Ein pauschaler Abschlag auf bereits gefilterte Werte war im Fall Stripchat der entscheidende Fehler.
- Fristen einhalten: Veröffentlichen Sie die Zahl mindestens alle sechs Monate an einer leicht auffindbaren Stelle. Prüfen Sie, ob die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen greift und ob Ihnen nach dem Verlust dieses Status die zwölfmonatige Übergangszeit des Art. 19 Abs. 1 DSA zusteht.
- Frühwarnsystem einrichten: Nähert sich die Zahl der Schwelle von 45 Millionen, sollten Risikobewertung, Prüfprozesse und Werbearchiv vorbereitet sein. Nach einer Benennung bleiben nur vier Monate.
- Anhörung ernst nehmen: Stützt sich die Kommission auf eigene Daten statt auf Ihre Angaben, ist die Stellungnahmefrist von zehn Arbeitstagen die beste Gelegenheit, eine falsche Zahl zu korrigieren. Vor Gericht zählt, was die Kommission bei ihrer Entscheidung wusste.
- Rechtsschutz prüfen: Gegen einen Benennungsbeschluss ist die Nichtigkeitsklage zum EuG möglich. Die Frist beträgt zwei Monate zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen.
Das gilt auch für Anbieter aus Drittstaaten. Marktplätze wie Temu, Shein und AliExpress sind bereits als sehr große Online-Plattformen benannt. Wer als ausländischer Marktplatz oder App-Anbieter in Europa wächst, sollte die Zählung von Anfang an so aufsetzen, dass sie einer Prüfung durch die Kommission standhält.
Was bedeutet das für Händler und Unternehmen auf den großen Plattformen?
Auch wer selbst keine Plattform betreibt, spürt die Folgen. Sehr große Online-Plattformen müssen die Risiken durch rechtswidrige Inhalte und Produkte aktiv bewerten und eindämmen. In der Praxis führt das zu strengeren Prüfungen von Verkäufern, mehr automatisierten Sperren und höheren Anforderungen an Nachweise, etwa zur Produktsicherheit.
Umgekehrt stärkt der DSA die Rechte der Betroffenen. Sperrt eine Plattform ein Konto oder entfernt Inhalte, muss sie die Entscheidung begründen (Art. 17 DSA) und ein internes Beschwerdeverfahren anbieten (Art. 20 DSA). Die Begründungspflicht gilt für alle Hosting-Diensteanbieter, das Beschwerdeverfahren für alle Online-Plattformen oberhalb der Kleinunternehmensgrenze, also nicht nur für die ganz großen. Wer gegen eine unberechtigte Sperre vorgehen will, kann sich darauf stützen und bei Bedarf gerichtlichen Eilrechtsschutz suchen.
Häufige Fragen zur sehr großen Online-Plattform
Ab wann ist eine Online-Plattform „sehr groß“ im Sinne des DSA?+
Was hat das Gericht der EU im Fall Stripchat entschieden?+
Muss jede Plattform ihre Nutzerzahlen veröffentlichen?+
Wer zählt als aktiver Nutzer?+
Was droht sehr großen Online-Plattformen bei Verstößen?+
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