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Focus Markenrecht
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Boykottaufrufe

Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert.

Boykottaufrufe – für Unternehmen oft kritisch

Der Wortbedeutung nach versteht man unter einem Boykott eine Verweigerung. Ein Boykott ist ein organisiertes Druckmittel, durch das entweder eine Privatperson, aber meistens Unternehmer von der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen werden sollen.

Der Boykottaufruf im wettbewerbsrechtlichen Sinn stellt eine organisierte Weigerung dar, Produkte eines Unternehmers zu erwerben. Der Boykott zwischen Konkurrenten ist ein Aspekt des Behinderungswettbewerbs. Aber auch ausserhalb des Wettbewerbsrecht existieren Boykottaufrufe im Rechtssinne. So kann ein Boykottaufruf zum Beispiel gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Im Sinne des Kartellrechts ist ein Boykottaufruf der Versuch, die freie Willensentscheidung des Adressaten dahingehend zu beeinflussen, dass er bestimmte Geschäftsbeziehungen mit Dritten nicht eingeht oder nicht aufrechterhält. Dies setzt die Beteiligung von drei Parteien voraus, nämlich die Beteiligung des Verrufers oder Boykottierers, des Adressaten oder Ausführers des Boykottaufrufs und des Verrufenen oder Boykottierten.

Welche Arten von Boykottaufrufen kommen vor?

  • Liefer- oder Bezugssperren
  • Aufruf zur Kontokündigung
  • Entzug von Arbeitskräften durch Arbeitnehmer
  • Einstellungssperre durch Arbeitgeber
  • „Blacklist“ von Firmen, die zB. Tierversuche anwenden

Sind Boykottaufrufe erlaubt?

Ob Boykottaufrufe zulässig sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie sind nicht generell unzulässig. Es muss vielmehr im Einzelfall zwischen dem allgemeinen (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb bei Unternehmen, und dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG abgewogen werden.

Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und – damit verknüpft – das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Boykottaufruf umso eher zulässig, je weniger er im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit und damit der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient.

Voraussetzungen für einen zulässigen Boykottaufruf

  • Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten.
  • Die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs dürfen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
  • Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten.
  • Kein Einsatz von Machtmitteln, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen.

Der Boykottaufruf eines Konkurrenten ist meist unzulässig

Von Boykottaufrufen, die rein politisch motiviert sind, sind Boykottaufrufe, die – jedenfalls auch – der Förderung des Absatzes von Waren oder des Bezugs von Dienstleistungen bestimmter Unternehmen dienen, zu unterscheiden. Dann gilt der der strenge Maßstab des Wettbewerbsrechts.

Danach dürfen Mitbewerber nicht behindert, herabgesetzt oder angeschwärzt werden. Die Meinungsfreiheit gilt hier nicht uneingeschränkt, sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt

  • eines hinreichenden Anlasses (schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise),
  • des nach Art und Maß Erforderlichen bzw.
  • sachlich Gebotenen. 

Auch im Wettbewerbsrecht gilt, dass Boykottaufrufe nicht generell unzulässig sind. Bei einem objektiv der Förderung des Wettbewerbs eines fremden Unternehmens dienenden Boykottaufruf kommt es auf die Motivation und den Kontext an.

Unsere Leistungen zum Thema Boykottaufrufe

Warum LHR-Rechtsanwälte als Rechtewahrer?

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation. LHR steht dabei für die Partner Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum.

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wir sind eine auf den gewerblichen Rechtsschutz und Presserecht spezialisierte Anwaltsboutique mit Sitz in Köln mit internationaler Ausrichtung. LHR beschäftigt ausschließlich ausgewiesene und erfahrene Experten im gewerblichen Rechtsschutz.

LHR hat bereits in zahlreichen Verfahren erfolgreich rechtsverletzende und rufschädigende Angriffe auf Persönlichkeiten und Unternehmen abgewehrt.

So zum Beispiel in den folgenden Fällen:

Mandanten von LHR

  • Unternehmen
  • Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
  • Ärzte
  • Kliniken
  • Banken
  • Finanzdienstleister
  • Sportler
  • Manager
  • Künstler
  • Private, die sich Angriffen auf ihre Person ausgesetzt sehen

Leistungen von LHR bei Boykottaufrufen

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Unterlassungs-, Beseitigungs- Schadensersatzansprüche und setzen später auch eventuelle Vertragsstrafen konsequent durch.

Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.

  • Nach der Anzeige eines Boykottaufrufs kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens, Beseitigung der Rechtsfolgen und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab

Kontaktieren Sie uns:

  • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-44 , [email protected]
  • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-44 , [email protected]
  • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-44 – [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert.

Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

LHR: Die Top-Wirtschaftskanzlei im Presse- und Medienrecht und im Markenrecht

Im FOCUS-Spezial wurde LHR in gleich zwei Kategorien als Top-Wirtschaftskanzlei ausgezeichnet.

LHR gehört danach sowohl im Bereich des Markenrechts, als auch im Bereich des Medien- und Presserechts zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Ganz besonders freut uns die Tatsache, dass nicht damit nur die Justiziare aus der Wirtschaft der Meinung sind, dass LHR die Rechte der Unternehmen erstklassig vertritt, sondern dass sogar die Konkurrenz in der Anwaltschaft LHR ein hervorragendes Zeugnis ausstellt.

Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec., Kanzlei-Gründer und Partner: „Schützen Sie den guten Ruf Ihres Unternehmens im Internet. Er ist ein hohes Gut und dementsprechend gleichermaßen zu pflegen und zu verteidigen.“

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