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LHR-Praxisfall: Abmahnung in eigener Sache – erstattungsfähig, weil der Anwalt sich für unkundig erklärt

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Wie ein auf Bewertungslöschung spezialisierter Rechtsanwalt seine Abmahnung in eigener Sache erstattungsfähig macht – indem er sich vor Gericht für unkundig erklärt.

Wer als Rechtsanwalt einen Wettbewerbsverstoß gegen sich selbst abmahnt, bleibt auf den Anwaltskosten normalerweise sitzen. So will es der Bundesgerichtshof. Es sei denn, der Anwalt versichert dem Gericht, dass er von dem betreffenden Rechtsgebiet keine Ahnung hat. Dann zahlt der Gegner.

Das klingt wie eine Scherzfrage aus dem Referendariat. Es ist die tragende Erwägung eines aktuellen Urteils des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam, Urt. v. 07.08.2026, Az. 2 O 350/25), das gegen eine von uns vertretene Mandantin erging. Bescheidenheit ist eine Zier. Selten aber war sie so einträglich.

Abmahnung in eigener Sache: Bekommt ein Anwalt seine Kosten ersetzt?

Grundsätzlich nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Rechtsanwalt, der einen einfachen, unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß in eigener Sache abmahnt oder dafür einen Kollegen einschaltet, die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen, wenn er selbst über hinreichende Sachkunde verfügt (BGH, Urt. v. 06.05.2004, Az. I ZR 2/03). Die Beauftragung eines Anwalts ist dann keine erforderliche Aufwendung im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG. Erstattungsfähig sind die Kosten nur, wenn dem Abmahnenden die eigene Sachkunde fehlt oder der Fall rechtlich schwierig liegt.

Der Reflex vieler Abgemahnter geht in die andere Richtung: Ein Anwalt ist Jurist, ein Jurist kennt sich aus, also darf er abrechnen. Genau diesen Reflex korrigiert der BGH seit über zwanzig Jahren. Eine unverlangte Werbe-E-Mail ist der Paradefall des einfach gelagerten Verstoßes: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stuft Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung ein. Viel Prüfungsaufwand bleibt da nicht. Es sei denn, man versichert, ihn nicht leisten zu können.

Der Ausweg aus dieser Rechtsprechung ist nämlich so schlicht wie verblüffend: Man erklärt die eigene Unkenntnis. Nicht beiläufig, sondern ausdrücklich, schriftsätzlich, mit Nachdruck. Demut als Prozessstrategie.

Der Fall: Eine einzige Werbe-E-Mail und drei Verfahren

Am Anfang stand eine einzige E-Mail. Unsere Mandantin, ein junges Unternehmen aus Brandenburg, bot die Löschung unberechtigter Google-Bewertungen an und versandte am 5. November 2025 eine Akquise-Mail an ein Fotofachgeschäft. Der Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG war im Prozess unstreitig.

Abgemahnt wurde unsere Mandantin allerdings nicht von der Empfängerin. Sondern von einem Mitbewerber: einem Berliner Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach eigener Darstellung fast ausschließlich auf die Beanstandung von Online-Bewertungen ausgerichtet hat, also exakt auf dem Markt tätig ist, den auch unsere Mandantin bediente. Die Abmahnung, gefertigt von einem beauftragten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, ging noch am Tag der E-Mail hinaus. Man muss das würdigen: Vom Eingang der Spam-Mail bis zur fertigen Abmahnung vergingen nur Stunden. Bei so viel Schlagkraft käme man kaum auf den Gedanken, dass hier jemand fachlich völlig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dazu gleich mehr.

Was folgte, war die volle Eskalationskette des Lauterkeitsrechts: einstweilige Verfügung des LG Potsdam (Beschl. v. 18.11.2025, Az. 2 O 340/25), Widerspruch und Bestätigung durch Urteil. Und schließlich die Hauptsacheklage: Abmahnkosten, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht. Wir erhoben Widerklage auf Erstattung der Verteidigungskosten und beriefen uns unter anderem auf Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG.

Die Pointe: „Im Wettbewerbsrecht gänzlich unbewandert“

Das LG Potsdam sprach dem klagenden Anwalt unter anderem die Kosten für die Abmahnung zu. Die Begründung: Ihm fehle die eigene Sachkunde im Wettbewerbsrecht, weshalb die Einschaltung eines spezialisierten Kollegen erforderlich gewesen sei. Grundlage dieser Feststellung war nicht etwa eine Beweisaufnahme. Grundlage war der eigene Vortrag des Klägers – abgefasst mit einer Offenherzigkeit, die man in Schriftsätzen selten liest:

„Der Kläger ist kein Wettbewerbsrechtler, sondern hat in seinem Leben fast ausschließlich Sozialrecht und das Löschen von Bewertungen betrieben. Im Wettbewerbsrecht ist er gänzlich unbewandert. […] Selbst hätte er die Sache nicht ansatzweise bearbeiten können.“

Das Gericht nahm den Kläger beim Wort. Selbst seine öffentlich vermarkteten Abmahnerfolge schadeten ihm nicht: Die zugehörigen Schriftsätze hätten, so sein ebenfalls unbestrittener Vortrag, jeweils andere Rechtsanwälte erstellt. Wer fremde Federn trägt, hat eben keine eigene Sachkunde offenbart. Es dürfte einer der wenigen Zivilprozesse der jüngeren Zeit sein, den eine Partei gewonnen hat, weil sie überzeugend darlegte, nichts zu können.

Eine zweite Volte hält die Begründung ebenfalls bereit: Dass wir die Abmahnung seinerzeit mit einer materiell-rechtlichen Begründung zurückgewiesen hatten, wertete das Gericht als Indiz dafür, dass der Verstoß gerade nicht unschwer zu erkennen war. Die qualifizierte Verteidigung des Abgemahnten belegt in dieser Lesart die Erstattungsfähigkeit der gegnerischen Kosten. Hängen bleibt: Wer sich wehrt, beweist die Schwierigkeit des Falles. Wer sich für unkundig erklärt, beweist die Erforderlichkeit der Kosten. Verlieren kann in diesem System nur einer: der Abgemahnte. Der versteht nämlich etwas von der Sache – und genau das wird ihm zum Verhängnis.

Das Muster: Unkenntnis als Geschäftsgrundlage

Die BGH-Rechtsprechung zur Selbstvertretung hat einen klaren Zweck: Sie soll verhindern, dass aus der Verfolgung einfacher Wettbewerbsverstöße eine Kostenmaschine wird. Ein Anwalt, der einen Spam-Verstoß selbst erkennen und abmahnen kann, soll dem Gegner nicht die Gebühren eines beauftragten Kollegen aufbürden.

Die Potsdamer Lesart öffnet dieser Rechtsprechung eine Hintertür. Man muss sich die Konstellation vor Augen führen: Ein Rechtsanwalt, dem das Gericht selbst bescheinigt, ihm wiederholt und ausschließlich als Verfahrensbevollmächtigter in Eilverfahren zur Beseitigung von Internet-Bewertungen bekannt geworden zu sein, mahnt einen unmittelbaren Wettbewerber auf dem Markt der Bewertungslöschung ab. Noch am Tag der beanstandeten E-Mail. Für jemanden, der von alledem nach eigenem Bekunden nichts versteht, ein erstaunlich sicherer Griff zum richtigen Instrument. Und die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten steht und fällt mit ebendieser Erklärung, nichts zu verstehen.

Lehren für Unternehmen

Die wichtigste Lehre liegt vor der Abmahnung: Kaltakquise per E-Mail ohne dokumentierte Einwilligung ist kein Graubereich, sondern ein Wettbewerbsverstoß mit Ansage. Schon die erste E-Mail genügt, und abmahnen kann jeder Mitbewerber – auch einer, den man nie angeschrieben hat. Wie schnell aus einer einzelnen Werbe-Mail eine einstweilige Verfügung wird, zeigen auch unsere Praxisfälle zu Kaufabbruch- und Referral-Mails und zur Zufriedenheitsumfrage, die ein Ordnungsgeld auslöste.

Wer bereits abgemahnt ist, sollte die Kostenkaskade kennen. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung läuft eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen; danach darf der Gläubiger ein kostenpflichtiges Abschlussschreiben versenden. In unserem Fall kostete dieses Schreiben mit 1.032,44 Euro fast doppelt so viel wie die Abmahnung selbst. Wer die Abschlusserklärung rechtzeitig von sich aus abgibt, kappt genau diese Stufe.

Und schließlich: Kostenforderungen abmahnender Anwälte verdienen eine eigene Prüfung. Der Einwand fehlender Erforderlichkeit bleibt ein scharfes Schwert. Er setzt aber voraus, dass die behauptete Unkenntnis der Gegenseite substantiiert bestritten und ihre tatsächliche Marktnähe dokumentiert wird. Wo der Unkenntnis-Vortrag unwidersprochen bleibt, legen ihn Gerichte ihrer Entscheidung zugrunde. Wer weiß: Vielleicht ist die schriftsätzlich versicherte Ahnungslosigkeit ja das einzige Parteivorbringen, das vor deutschen Gerichten stets Glauben findet.

Fazit: Wer sich für unkundig erklärt, kassiert

Die Selbstvertretungs-Rechtsprechung des BGH schützt Abgemahnte vor künstlich erzeugten Kosten. Sie schützt nicht davor, dass ein Anwalt die eigene Unkenntnis behauptet. Und sie hindert kein Gericht daran, ihm das zu glauben. Sokrates wusste immerhin, dass er nichts wusste – und hat dafür keine 1,3-Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt.

Für unsere Mandantin endete das Verfahren mit einem gemischten Ergebnis: Zahlen musste sie, aber deutlich weniger als gefordert – und vor allem musste sie ihr Geschäft nicht offenlegen. Die drastische Beschränkung des Auskunftsanspruchs ist der Teil des Urteils, der über den Einzelfall hinaus jedem Abgemahnten nützt. Die Pointe mit der selbstattestierten Unkenntnis ist der Teil, der nachdenklich macht. Oder zum Schmunzeln bringt. Je nachdem, auf welcher Seite des Kostenfestsetzungsbeschlusses man sitzt.

Häufige Fragen zur Abmahnung in eigener Sache

Darf ein Rechtsanwalt einen Wettbewerbsverstoß in eigener Sache abmahnen?+
Ja. Als Mitbewerber ist er nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt und kann Unterlassung verlangen. Eine andere Frage ist, ob er die Kosten eines beauftragten Anwalts ersetzt bekommt – daran stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen, wenn der Verstoß einfach gelagert ist.
Wann sind Abmahnkosten bei einer Abmahnung in eigener Sache erstattungsfähig?+
Nur wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (§ 13 Abs. 3 UWG). Daran fehlt es nach dem BGH, wenn der abmahnende Anwalt selbst über hinreichende Sachkunde verfügt und der Verstoß unschwer zu erkennen ist. Behauptet die Gegenseite fehlende Sachkunde, muss der Abgemahnte dem substantiiert entgegentreten – bleibt der Vortrag unstreitig, legen Gerichte ihn zugrunde.
Ist schon eine einzige Werbe-E-Mail an ein Unternehmen abmahnfähig?+
Ja. E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets eine unzumutbare Belästigung; das gilt im B2B-Bereich genauso wie gegenüber Verbrauchern. Die Ausnahme für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG) greift nur unter engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Bereits die erste E-Mail löst Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche aus.
Muss ich nach einer Abmahnung Auskunft über alle versendeten Werbe-E-Mails geben?+
Nein. Geschuldet ist Auskunft nur über die konkret beanstandete Verletzungshandlung und kerngleiche Handlungen gegenüber demselben Empfänger. Angaben zu anderen Adressaten oder zu erzielten Umsätzen und Gewinnen können Sie zurückweisen. Gab es außer dem beanstandeten Kontakt nichts Weiteres, reicht eine kurze Negativauskunft.
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?+
Wenn sie bei Gesamtwürdigung vorwiegend sachfremden Zielen dient, etwa der Erzeugung von Kostenerstattungsansprüchen (§ 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG), oder mit einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe arbeitet (§ 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die Hürden sind hoch: Allein der Umstand, dass die Einschaltung eines Anwalts womöglich nicht erforderlich war, genügt den Gerichten nicht.

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