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Gesundheitswerbung für Gamer-Energy-Drink untersagt

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Health-Claims-Verordnung
Foto von Owen Beard auf Unsplash

Die Health-Claims-Verordnung regelt, wie mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf. Das Landgericht Hamburg hat auf eine Klage von Verbraucherschützern hin einem Getränkehersteller untersagt, für ein Energy-Drink-Pulver mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit (LG Hamburg, Urteil vom 19.01.2023, Az. 312 O 256/21).

Der Hersteller des Getränks hatte auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour, ein koffeinhaltiges Pulver zur Zubereitung eines Energy-Drinks geworben. Eine Werbeaussage lautete, das „Lifestyle Getränk“ verleihe „die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, eine andere „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurde der Emporgy Focus Booster entwickelt“. Außerdem war die Rede von „Immer volle Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Fokus und Energie“.

Klage der Verbraucherzentrale

Nach der Health-Claims-Verordnung dürfen Unternehmen – etwa auf Produktetiketten oder in der Fernsehwerbung – nur mit solchen gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in einem entsprechenden Verfahren zuvor zugelassen worden sind.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die Werbung für unzulässig. Die Verbraucherzentrale Bundesverband bündelt als Dachverband 16 Verbraucherzentralen in den Bundesländern und 29 verbraucherpolitische Organisationen.

Unzulässige Gesundheitswerbung?

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die Aussagen des Getränkeherstellers für eine unzulässige, wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung und klagte auf Unterlassung. Die Werbeaussagen seien nicht wissenschaftlich abgesichert und die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis d der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nicht erfüllt. Es werde nämlich ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Produkts und einer bestimmten Körperfunktion behauptet. Dieser Wirkungszusammenhang sei einem wissenschaftlichen Beweis zugänglich. Der Hersteller habe eine Zulassung für Aussagen für Biotin (Vitamin B7), Docosahexaensäure (Omega-3-Fettsäure), Eisen und Pantothensäure (Vitamin B5) bezüglich Energiestoffwechsel, geistiger Leistung, Gehirnfunktion und Verringerung von Müdigkeit, für die übrigen Aussagen jedoch nicht.

Unterlassungsanspruch gegen Getränkehersteller

Das LG Hamburg entschied, dass die Verbraucherzentrale einen Unterlassungsanspruch aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO gegen den Getränkehersteller hat. Das LG Hamburg befand, dass es sich bei den angegriffenen Werbeaussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO handele. Der Hersteller hatte mit den Aussagen „verleiht dir die […] nötige Konzentration“ und „immer volle Konzentration“ geworben. Die Reaktionsfähigkeit sei aber eine konkrete Körperfunktion, die sich anhand von Versuchen messen lasse. Die Angaben des Herstellers zur Konzentration und Reaktionsfähigkeit seien unzulässig, weil sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden seien.

Health-Claims werden gerne von Werbenden genutzt, da die eigene Gesundheit jedem wichtig. Der Fall zeigt: Immer dann, wenn Versprechungen in Bezug auf die Gesundheit gemacht werden, sollte man als Verbraucher eine gewisse Grundskepsis mitbringen. Mit Gewissheit zu prüfen, ob ein Health-Claim zulässig ist, ist jedoch juristisch kompliziert und für Verbraucher vor einem Ladenregal kaum zu leisten.

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