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Frisst das Anti-Abmahn-Gesetz seine Kinder? Die neuen EmpCo-Informationspflichten und das Durchsetzungsdefizit im UWG

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Ab dem 27. September 2026 muss jeder Händler – im Ladengeschäft wie im Online-Shop – die neue „harmonisierte Mitteilung“ über die gesetzliche Gewährleistung vorhalten. Dazu kommt das „Garantie-Label“ für Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren. Die EU gibt Design, Farbe und Wortlaut bis ins Detail vor.

Nur eine Frage hat der Gesetzgeber nicht beantwortet: Wer soll diese Pflichten eigentlich durchsetzen? Denn ausgerechnet für Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet hat das „Anti-Abmahn-Gesetz“ von 2020 die Mitbewerberabmahnung weitgehend entkernt.

Eine kritische Bestandsaufnahme.

Neue Pflichten ab 27.09.2026: Gewährleistungs-Mitteilung und Garantie-Label

Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) ist vor allem als Greenwashing-Regulierung bekannt geworden. Weit weniger Beachtung findet, dass sie über eine Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie auch völlig neue Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Garantien einführt – und zwar für jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft, online wie stationär.

Konkret müssen Händler ab dem 27. September 2026:

  • mit der sogenannten „harmonisierten Mitteilung“ auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für ihre Waren hinweisen – im Ladengeschäft etwa durch ein Plakat im Kassenbereich (Mindestgröße DIN A4), im Online-Shop durch eine gut sichtbare Einbindung des Labels;
  • mit der sogenannten „harmonisierten Kennzeichnung“ („Garantie-Label“) über Existenz und Umfang einer kostenlosen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers informieren, wenn diese länger als zwei Jahre gilt.

Gestaltung und Inhalt beider Labels sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 exakt vorgegeben: Farben, Schriftarten und Texte dürfen nicht verändert, das Label darf nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden.

In Deutschland wurden die Pflichten zum 27. September 2026 in die Kataloge der vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246 und Art. 246a § 1 EGBGB aufgenommen. Für den Online-Handel folgt daraus über § 312j Abs. 2 BGB zusätzlich, dass die harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – also auf der Bestellabschlussseite – anzuzeigen und außerdem in die Bestellbestätigung aufzunehmen ist.

Wer soll das durchsetzen? Das deutsche Modell der privaten Rechtsdurchsetzung

Das deutsche Lauterkeitsrecht kennt – anders als viele andere Mitgliedstaaten – keinen Behördenvollzug. Verstöße gegen das UWG werden nicht von einer Wettbewerbsbehörde verfolgt, sondern von den Marktteilnehmern selbst: von Mitbewerbern, von eingetragenen Wirtschaftsverbänden und von qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz. Das zentrale Instrument ist seit jeher die Abmahnung: schnell, effizient, für den Abmahnenden kostenneutral – weil der Verletzer die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten hat.

Genau dieses System hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 26. November 2020 – landläufig: dem Anti-Abmahn-Gesetz – für eine bestimmte Fallgruppe gezielt außer Kraft gesetzt. Und diese Fallgruppe ist exakt diejenige, in die die neuen EmpCo-Pflichten fallen.

Das Anti-Abmahn-Gesetz: Kein Kostenersatz, keine Vertragsstrafe, kein fliegender Gerichtsstand

Drei Regelungen greifen ineinander:

1. Ausschluss des Aufwendungsersatzes (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Mitbewerber können bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen werden, keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB – also genau den Katalog, in den die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung nun eingefügt wurden. Mehr noch: Der abmahnende Mitbewerber muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG in seiner Abmahnung selbst auf den Kostenausschluss hinweisen. Unterlässt er das, ist die Abmahnung formell fehlerhaft – und der Abgemahnte kann seinerseits die Erstattung seiner Verteidigungskosten verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).

2. Verbot der Vertragsstrafenvereinbarung (§ 13a Abs. 2 UWG). Bei einer erstmaligen Abmahnung von Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG darf ein Mitbewerber keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Für den typischen Online-Händler bedeutet das: Die geforderte Unterlassungserklärung bleibt bei der ersten Abmahnung ohne Strafbewehrung – und damit ohne den Druck, der sie bislang wirksam gemacht hat.

3. Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG). Für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist regelmäßig nur noch das Gericht am Sitz des Verletzers zuständig. Der Kläger kann sich sein Forum nicht mehr aussuchen.

Was bleibt dem Mitbewerber?

Der Unterlassungsanspruch selbst besteht fort – abmahnen „darf“  er also weiterhin. Nur eben: auf eigene Kosten, bei kleineren Verletzern ohne Vertragsstrafe und mit Klagemöglichkeit allein am gegnerischen Sitz.

Ein Unterlassungsanspruch als Hobby.

LHR in der Praxis

Wettbewerbsrechtliche Durchsetzung – und Verteidigung – aus einer Hand

Dass sich konsequente Rechtsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht lohnt, zeigt etwa unser Vorgehen gegen einen Online-Händler, der mit gekauften Kundenbewertungen warb: Nach Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das OLG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2024, Az. I-20 U 135/23) verhängte das LG Düsseldorf wegen fortgesetzter Verstöße ein Ordnungsgeld von 25.000 €.

Zugleich wissen wir, wo die Formalien des § 13 UWG Abmahnungen zu Fall bringen: In einem aktuellen LHR-Praxisfall verteidigten wir ein US-Unternehmen erfolgreich gegen eine deutsche Abmahnung, die bereits an der Darlegung der Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 UWG scheiterte – und schon das LG Berlin (Urteil v. 01.09.2022, Az. 52 O 117/22) hat gezeigt, dass selbst bei begründetem Unterlassungsanspruch der Kostenersatz entfällt, wenn die Abmahnung formell nicht sauber ist.

Die absurde Online-Offline-Schere

Besonders deutlich wird die Schieflage an einem Detail: Der Kostenausschluss des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gilt nur für Verstöße, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen werden. Die harmonisierte Mitteilung ist aber – erstmals in dieser Form – auch im stationären Handel verpflichtend.

Das Ergebnis: Fehlt einem Händler das DIN-A4-Plakat im Kassenbereich seines Ladengeschäfts, kann der Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen.

Fehlt demselben Händler das identische Label im Checkout seines Online-Shops, geht der Mitbewerber bei den Kosten leer aus. Gleiche Pflicht, gleiches Label, gleicher Verletzer – unterschiedliche Sanktion, je nachdem, wo der Verstoß „begangen“ wurde.

Eine überzeugende Rechtfertigung für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich; sie ist schlicht das Ergebnis einer Bereichsausnahme, die 2020 gegen die damalige „Abmahnindustrie“ gerichtet war und die neuen unionsrechtlichen Pflichtenkataloge nicht vorhersehen konnte.

Frisst die Revolution ihre Kinder?

Damit ist der eigentliche Befund benannt: Das Anti-Abmahn-Gesetz war 2020 die Antwort auf einen angeblichen Missstand: Massenhafte, automatisierte Abmahnungen wegen Bagatellverstößen, betrieben primär zur Gebührenerzielung. Der Gesetzgeber wollte vermeintliche Auswüchse beseitigen, hat aber – wie Experten schon seit jeher wissen – das berühmte Kind mit dem Badewasser ausgeschüttet.

Immer wieder zeigt sich: Die EU produziert im Jahrestakt neue Informations- und Kennzeichnungspflichten – Widerrufsbutton (seit 19. Juni 2026), harmonisierte Gewährleistungs-Mitteilung, Garantie-Label, Angaben zum Reparierbarkeitswert, dazu die gesamte Green-Claims-Regulierung. All diese Pflichten setzen voraus, dass sie auch durchgesetzt werden.

In Deutschland heißt Durchsetzung: private Durchsetzung. Und genau dieses Instrument hat der nationale Gesetzgeber für Online-Informationspflichten stumpf geschliffen.

Übrig bleibt ein zweistufiger Durchsetzungsmarkt: Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen nach dem UKlaG können weiterhin – einigermaßen kostendeckend – abmahnen und Vertragsstrafen vereinbaren. Der unmittelbar betroffene Konkurrent hingegen – der die Compliance-Kosten der neuen Labels trägt, während der Wettbewerber nebenan sich die Umsetzung spart – kann den Verstoß praktisch nur noch auf eigene Rechnung verfolgen.

Ob die Verbände die Lücke flächendeckend füllen, darf bezweifelt werden: Ihre Kapazitäten sind begrenzt, und der wirtschaftlich Betroffene ist nicht derjenige, der entscheidet, welche Verstöße verfolgt werden.

Man kann darin durchaus eine unionsrechtliche Spannung sehen: Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Ein Sanktionsregime, das den naheliegendsten Kläger systematisch entmutigt, muss sich an diesem Maßstab messen lassen. Die Revolution von 2020, angetreten gegen den vermeintlichen „Abmahnmissbrauch“, frisst so ihre eigenen Kinder: Sie entzieht ausgerechnet jenen Pflichten die Zähne, die es bei ihrem Inkrafttreten noch gar nicht gab.

Was bedeutet das für Händler und Mitbewerber?

Für Händler wäre es gleichwohl ein Fehler, aus dem Durchsetzungsdefizit auf Sanktionslosigkeit zu schließen. Der Unterlassungsanspruch besteht; Verbände und qualifizierte Einrichtungen mahnen kostenpflichtig ab; und wer eine – auch „kostenlose“ – Mitbewerberabmahnung ignoriert, riskiert ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit vollem Kostenrisiko.

Zudem ist offen, wie die Gerichte die Reichweite des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG im Detail ziehen werden: Bei Kennzeichnungspflichten, die primär an der physischen Ware oder am stationären Vertrieb ansetzen, haben Gerichte den Ausschluss bereits verneint. Die rechtzeitige, formal exakte Umsetzung der Labels bis zum 27. September 2026 ist daher alternativlos.

Für Mitbewerber, die gegen Verstöße vorgehen wollen, kommt es mehr denn je auf die Strategie an: die richtige Wahl des Anspruchstellers, die saubere Erfüllung der Formalien des § 13 Abs. 2 UWG, die Prüfung, ob neben dem Informationsverstoß eine – nicht privilegierte – Irreführung nach § 5 UWG vorliegt, und gegebenenfalls die Koordination mit klagebefugten Verbänden.

Abmahnung erhalten – oder Wettbewerbsverstoß entdeckt?

Wir prüfen kurzfristig, ob eine Abmahnung den strengen Anforderungen des § 13 UWG genügt – oder wie sich ein Verstoß eines Konkurrenten gegen die neuen EmpCo-Pflichten trotz der Einschränkungen des Anti-Abmahn-Gesetzes wirksam verfolgen lässt. Als Kanzlei für Marken, Medien und Wettbewerb kennen wir beide Seiten.

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FAQ: EmpCo-Informationspflichten und Abmahnung

Welche neuen Informationspflichten gelten ab dem 27. September 2026?

Jeder B2C-Händler muss mit der harmonisierten Mitteilung auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen – im Ladengeschäft und im Online-Shop. Bietet der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren an, muss zusätzlich die harmonisierte Kennzeichnung (Garantie-Label) verwendet werden. Gestaltung und Inhalt gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vor.

Können Mitbewerber Verstöße gegen die neuen Label-Pflichten kostenpflichtig abmahnen?

Im Online-Handel regelmäßig nicht: Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist der Aufwendungsersatz für Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt aber bestehen. Im stationären Handel – etwa beim fehlenden Aushang – greift der Ausschluss dagegen nicht.

Darf bei einer Abmahnung eine Vertragsstrafe verlangt werden?

Bei einer erstmaligen Mitbewerberabmahnung wegen solcher Online-Verstöße darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen unterliegen dieser Beschränkung nicht.

Bleiben Verstöße gegen die EmpCo-Pflichten damit folgenlos?

Nein. Klagebefugte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können weiterhin kostenpflichtig abmahnen und Vertragsstrafen vereinbaren. Auch Mitbewerber können Unterlassung verlangen und gerichtlich – etwa im Wege der einstweiligen Verfügung – durchsetzen; das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens trägt dann der Verletzer.

Ist abschließend geklärt, welche Verstöße unter § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG fallen?

Nein. Die Reichweite der Bereichsausnahme ist auslegungsbedürftig und beschäftigt die Gerichte. Bei Pflichten, die tatbestandlich nicht an den elektronischen Geschäftsverkehr anknüpfen – etwa Kennzeichnungspflichten auf der physischen Verpackung –, wurde der Ausschluss bereits verneint. Für die neuen Label-Pflichten wird sich eine Kasuistik erst entwickeln.

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