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LG Frankfurt untersagt Amazon-Werbung bei Google mit Preisen nur für Prime-Kunden

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Amazon Preiswerbung
Foto von Andrew Stickelman auf Unsplash

Das Landgericht Frankfurt hat Amazon Preiswerbung untersagt.

Das Urteil betrifft spezielle Produktpreise – für Kunden mit einem „Prime“-Abo.

Gegen die Werbung war die Wettbewerbszentrale vorgegangen, welche die Werbung als irreführend ansieht (LG Frankfurt, Versäumnisurteil vom 13.01.2023, Az. 3-10 O 93/22).

Amazon warb auf Google für ein Pulsoximeter. Ein Pulsoximeter durchleuchtet die Haut eines Menschen und misst die Sauerstoffsättigung im Blut. Gab ein Kunde den Produktnamen in Google ein, wurde das Pulsoximeter-Produkt zum Preis von 22,99 Euro angeboten. Das sei ein „vergleichsweise günstige[r] Preis“, heißt es bei der Wettbewerbszentrale. Bei Anklicken der Google-Werbeanzeige wurden Kunden auf die Produktseite des Pulsoximeters bei Amazon weitergeleitet. Erst dort fand sich für Verbraucherinnen und Verbraucher der Hinweis, dass der Preis von 22,99 Euro ausschließlich für „Amazon Prime“-Mitglieder gilt. Der Normalpreis für das Pulsoximeter betrug laut Wettbewerbszentrale zu dem Zeitpunkt 29,99 Euro.

Vorwurf der Irreführung

Die Wettbewerbszentrale warf Amazon vor, dass es irreführend ist, dass potentielle Kunden erst bei Amazon und nicht schon bei Google über die Einschränkung, ein Prime-Abo haben zu müssen, informiert werden. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für irreführend nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie sah eine Irreführung in einem Verschweigen einer wesentlichen Information, und zwar der Tatsache, dass der beworbene Preis nur für Prime-Mitglieder gilt.

Bei Preisvorteilen sind Unwahrheiten und Täuschung untersagt

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, „die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben. Dazu gehören nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG die wesentlichen Merkmale der Ware wie die Verfügbarkeit und nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG der „Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird“.

Versäumnisurteil gegen Amazon – Zustellung ins Ausland

Das Landgericht Frankfurt verurteilte ein Unternehmen des Amazon-Konzerns, es zu unterlassen, im Internet mit Produktpreisen zu werben, die nur für Teilnehmer des Mitgliedsprogramms „Amazon Prime“ gelten, ohne dabei deutlich zu machen, dass der Preis nur für Prime-Mitglieder gilt. Das Urteil erging als Versäumnisurteil. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Laut der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale fand § 313b Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung Anwendung und es sei eine Zustellung im Ausland erfolgt.

Laut einer Studie des Marktforschungs- und Beratungsunternehmens IFH Köln gab es im Jahr 2019 rund 17 Millionen Haushalte in Deutschland mit einem Prime-Abo. Das ist fast jeder zweite von rund 41 Millionen Haushalten, die es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland gibt. „Prime“-Kunden erhalten „Top Angebote, Blitzangebote und Aktionen“.

Der Wettbewerbszentrale zufolge hat sich Amazon nicht gegen die Klage verteidigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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