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Markenname prüfen vor der Anmeldung: LHR-Markencheck fragt jetzt das DPMA live ab

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Nachdenklicher Mann am Laptop mit Gedankenblase „Name frei?“, daneben der Text „Erst prüfen, dann anmelden. Jetzt mit DPMA live“Wer einen Namen für ein Produkt, eine Praxis oder ein Unternehmen sucht, hat zwei Fragen: Kann der Name überhaupt eine Marke werden? Und benutzt ihn schon jemand anderes? Der kostenlose LHR-Markencheck beantwortet beide in einem Schritt und fragt seit dem 21. Oktober 2026 das amtliche Register des Deutschen Patent- und Markenamts direkt ab. Was der Check leistet, wo seine Grenzen liegen und wann ein Anwalt die Marke prüfen sollte.

Die meisten Namensrecherchen im Internet beschränken sich auf die zweite Frage. Sie durchsuchen ein Register nach gleichen oder ähnlichen Namen und melden „frei“ oder „belegt“. Ob der Name die Hürden des Markengesetzes überhaupt nimmt, sagen sie nicht. Genau daran scheitern in der Praxis viele Anmeldungen: Das Amt weist den Namen zurück, weil er das Angebot nur beschreibt oder keine Unterscheidungskraft hat. Andere Anmeldungen kommen durch das Amt und scheitern Monate später an einem Widerspruch oder einer Abmahnung, wenn Logo, Verpackung und Website längst bezahlt sind.

Der LHR-Markencheck setzt deshalb an beiden Stellen an:

  • Er prüft die Schutzfähigkeit nach den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG und des Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV).
  • Er fragt deutsche Marken live im DPMAregister ab und Unionsmarken im Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), jeweils einschließlich internationaler Registrierungen mit Schutz für Deutschland bzw. die EU.
  • Er sucht nach gleicher Schreibweise, ähnlichem Klang und nach dem Namen als Bestandteil älterer Marken.
  • Er schlägt passende Waren- und Dienstleistungsklassen vor und zeigt, ob die .de-Domain frei ist.
  • Er ist kostenlos, braucht kein Konto, und das Ergebnis wird nicht gespeichert.

Was prüft das Amt bei der Markenanmeldung – und was nicht?

Das Amt prüft nur, ob der Name als Marke eingetragen werden kann, nicht, ob ältere Marken entgegenstehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) untersucht nach § 37 MarkenG allein die absoluten Schutzhindernisse. Ältere Rechte Dritter spielen im Eintragungsverfahren keine Rolle. Es ist Sache der Inhaber älterer Marken, sich zu wehren.

Dafür haben sie den Widerspruch. Gegen eine deutsche Marke kann er binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung erhoben werden (§ 42 MarkenG), gegen eine Unionsmarke binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung (Art. 46 UMV). Das EUIPO erstellt bei Unionsmarken zwar einen Recherchenbericht über ältere Unionsmarken, weist eine Anmeldung deswegen aber nicht zurück. Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, bleiben der Antrag auf Nichtigerklärung wegen älterer Rechte und vor allem Unterlassungsansprüche nach § 14 MarkenG.

Gefährlich ist auch die Annahme, eine Anmeldung allein schade noch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet schon die Anmeldung einer Marke in der Regel die Gefahr, dass das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Diese Erstbegehungsgefahr entfällt nicht ohne Weiteres, wenn der Anmelder die Anmeldung später nicht weiterverfolgt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, I ZR 71/12 – REAL-Chips). Wer blind anmeldet, kann also abgemahnt werden, bevor er das erste Produkt verkauft hat.

Warum scheitern so viele Namen schon an der Schutzfähigkeit?

Weil sie das Angebot beschreiben, statt auf den Anbieter hinzuweisen. Eine Marke soll zeigen, von wem eine Ware oder Dienstleistung stammt. Namen, die nur sagen, was angeboten wird, wie es beschaffen ist oder wofür es gedacht ist, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie sollen für alle Wettbewerber frei bleiben.

Die Grenze verläuft nicht beim Wort, sondern beim Angebot. „Apple“ ist für Computer eine starke Marke, für Obst wäre es eine bloße Gattungsbezeichnung. Deshalb fragt der Markencheck nicht nur nach dem Namen, sondern auch danach, was darunter angeboten werden soll. Wie streng die Maßstäbe sind, zeigen Entscheidungen wie „Biomarkt“ oder die Zurückweisung von „Kölner Dom“ durch den BGH.

Bei der Unionsmarke ist die Hürde noch höher. Nach Art. 7 Abs. 2 UMV genügt es, wenn ein Schutzhindernis nur in einem Teil der Union besteht. Ein Name, der in einer der Amtssprachen der EU das Produkt beschreibt, wird deshalb insgesamt zurückgewiesen. Der Markencheck berücksichtigt das, wenn als Schutzgebiet die EU gewählt wird.

Was ist neu am LHR-Markencheck?

Neu ist die direkte Abfrage des deutschen Registers. Bisher konnte der Check ältere deutsche Marken nur über einen Link zur manuellen Suche abdecken, weil die Schnittstelle des EUIPO allein Unionsmarken liefert. Seit dem 21. Oktober 2026 fragt der Check das DPMAregister über DPMAconnectPlus ab, den amtlichen Datenzugang des DPMA. Die Abfrage läuft bei jeder Prüfung in Echtzeit. Gelöschte, zurückgewiesene und zurückgenommene Marken blendet der Check aus.

Die Schutzfähigkeit bewertet eine künstliche Intelligenz, die wir an den Kriterien von § 8 MarkenG und Art. 7 UMV und an der Rechtsprechung von BGH, EuG und EuGH ausgerichtet haben. Das Ergebnis erscheint nach etwa 30 Sekunden als Bericht mit zwei Ampeln, eine für die Schutzfähigkeit und eine für die Registerlage, und mit einer Empfehlung: anmelden, den Namen anpassen oder die Lage vor der Anmeldung genauer prüfen lassen.

Für den Check brauchen Sie weder ein Konto noch eine E-Mail-Adresse. Name und Angebotsbeschreibung werden mit Ihrer Einwilligung an das KI-System Claude von Anthropic übermittelt und als Suchbegriff an DPMA und EUIPO gesendet. Das Ergebnis wird nicht gespeichert.

Wie erkennt der Check ähnliche Marken?

Über Schreibweise, Klang und Bestandteile. Ob zwei Marken verwechselt werden können, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von drei Faktoren ab, die sich gegenseitig beeinflussen: der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Für die Zeichenähnlichkeit genügt es, wenn die Namen sich im Klang, im Schriftbild oder in der Bedeutung ähneln.

Wie schnell Gerichte eine Ähnlichkeit annehmen, zeigt die Entscheidung des EuG zu „kaufdas.online“, das wegen der Nähe zu „Kaufland“ nicht als Unionsmarke eingetragen wurde. Häufig unterschätzt wird der Klang. Der Markencheck vergleicht deshalb nicht nur Buchstaben, sondern auch die Aussprache. Dafür nutzt er die Kölner Phonetik, ein Verfahren, das deutsche Wörter nach ihrem Klang kodiert, und ein Maß für den Abstand zwischen Schreibweisen. Ältere Marken in denselben oder benachbarten Klassen gewichtet er höher als Marken für ganz andere Waren.

Der kostenlose Check zeigt die nächstliegenden Treffer. Ob einer davon tatsächlich gefährlich wird, hängt vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke ab. Diesen Vergleich übernimmt die Recherche in Eigenregie für 99 € netto, die zusätzlich zahlreiche Schreib-, Klang- und Bedeutungsvarianten durchsucht.

Wo liegen die Grenzen eines automatisierten Checks?

Der Check ist eine Ersteinschätzung, keine anwaltliche Prüfung. Er arbeitet mit dem, was in den Registern steht, und kann einige Rechte nicht sehen:

  • Logos und Bildmarken lassen sich über eine Namenssuche nicht finden. Das leistet erst eine anwaltliche Ähnlichkeitsrecherche.
  • Unternehmenskennzeichen und Werktitel entstehen nach § 5 MarkenG durch Benutzung, ohne Eintragung. Ein älterer Firmenname kann einer neuen Marke entgegenstehen, steht aber in keinem Markenregister. Die Eigenregie sucht deshalb zusätzlich im Internet nach gleichnamigen Unternehmen, Produkten und Apps.
  • Die Benutzungslage zeigt das Register nicht. Eine ältere Marke, die seit mehr als fünf Jahren nicht benutzt wird, kann löschungsreif sein (§ 49 MarkenG). Aus einem roten Treffer wird dann unter Umständen eine Chance.
  • Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und die Frage, wie eng ihr Verzeichnis ausgelegt wird, verlangen eine Bewertung im Einzelfall.

Aus der LHR-Praxis

Dass ein Treffer im Register nicht das Ende eines Namens sein muss, zeigt ein Fall aus unserer Beratung: Eine Mandantin wollte eine neue Marke für ein breites Sortiment anmelden, die Recherche ergab drei klanglich und schriftbildlich sehr ähnliche ältere Marken. Die genauere Prüfung zeigte, dass zwei davon seit Jahren vermutlich nicht mehr benutzt wurden, und bei der dritten sprach einiges für eine Wiederholungsanmeldung zur Umgehung des Benutzungszwangs. Die Einzelheiten lesen Sie in unserem Beitrag „Ältere Marken gefunden? Warum eine gründliche Recherche erst der Anfang ist“.

Schnellcheck, Eigenregie oder Anwalt: Was passt wann?

Das hängt davon ab, wie viel von dem Namen abhängt und ob Sie selbst anmelden möchten.

Der kostenlose Schnellcheck eignet sich für die frühe Phase, wenn mehrere Namen zur Auswahl stehen und schwache Kandidaten aussortiert werden sollen. Wer noch keinen Namen hat, erhält mit dem Namensfinder drei vorgeprüfte Vorschläge.

Die Recherche in Eigenregie richtet sich an Unternehmer und Gründer, die selbst anmelden wollen. Sie entsteht vollautomatisch in wenigen Minuten, vergleicht die Verzeichnisse ähnlicher Unionsmarken mit Ihrem Angebot, prüft sechs Domain-Endungen und gleichnamige Unternehmen und liefert einen Entwurf von Klassen und Verzeichnis mit Anleitung zur Selbstanmeldung. Sie kostet 99 € netto für einen Namen und 149 € netto für zwei Namen im Vergleich. Anwaltlich geprüft wird sie nicht.

Die anwaltliche Anmeldung ist der richtige Weg, wenn der Check Gelb oder Rot zeigt, wenn eine Gründung, ein Produktlaunch oder eine größere Investition an dem Namen hängt oder wenn die Marke in der EU gelten soll. Wir prüfen das Zeichen, formulieren das Verzeichnis, reichen beim DPMA oder EUIPO ein und vertreten Sie im Anmeldeverfahren, zum Festpreis ab 349 € netto für Deutschland und ab 549 € netto für die EU zuzüglich Amtsgebühren. Beauftragen Sie uns binnen 60 Tagen für dieselbe Marke mit der anwaltlichen Ähnlichkeitsrecherche oder den Paketen Abgesichert oder Begleitet, rechnen wir den gezahlten Preis der Eigenregie einmal an.

Was bedeutet das für Gründer und Unternehmen?

Wer einen Namen aufbauen will, sollte ihn prüfen, bevor er Geld in ihn steckt. Für die Praxis empfehlen wir:

  • Früh prüfen: Den Namen vor Logo, Domain, Verpackung und Handelsregistereintrag checken, nicht danach.
  • Angebot konkret beschreiben: Die Schutzfähigkeit hängt davon ab, wofür der Name stehen soll. Je genauer die Beschreibung, desto belastbarer das Ergebnis.
  • Gelb und Rot ernst nehmen: Ein ähnlicher Treffer in derselben Klasse ist ein Grund, genauer hinzusehen, kein Detail.
  • Nicht blind anmelden: Schon die Anmeldung kann einen Unterlassungsanspruch auslösen. Die Amtsgebühr ist verloren, wenn die Marke wegen eines Widerspruchs gelöscht wird.
  • Das Verzeichnis sorgfältig fassen: Geschützt ist nur, was im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis steht. Erweitern lässt es sich nach der Anmeldung nicht.
  • Nach der Eintragung überwachen: Die Ämter melden keine kollidierenden Neuanmeldungen. Wer die Widerspruchsfrist verpasst, ist auf das teurere Löschungsverfahren angewiesen.

Häufige Fragen zum LHR-Markencheck

Ist der LHR-Markencheck kostenlos?+
Ja. Der Schnellcheck mit Schutzfähigkeit, DPMA- und EUIPO-Abfrage, Klassenvorschlag und .de-Domain ist kostenlos und ohne Registrierung, ebenso der Namensfinder mit drei Vorschlägen. Kostenpflichtig ist nur die optionale Recherche in Eigenregie ab 99 € netto.
Welche Register fragt der Markencheck ab?+
Das DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts über dessen Datenzugang DPMAconnectPlus und das Register des EUIPO. Internationale Registrierungen mit Schutz für Deutschland oder die EU sind jeweils enthalten.
Reicht ein grünes Ergebnis für die Anmeldung?+
Ein grünes Ergebnis ist ein gutes Zeichen, aber keine Garantie. Logos, nicht eingetragene Unternehmenskennzeichen und Werktitel erfasst der Check nicht vollständig. Hängt viel von dem Namen ab, empfehlen wir vor der Anmeldung eine anwaltliche Prüfung.
Warum prüft das DPMA ältere Marken nicht selbst?+
Weil das Gesetz die Prüfung im Eintragungsverfahren auf die absoluten Schutzhindernisse beschränkt (§ 37 MarkenG). Inhaber älterer Marken müssen ihre Rechte selbst geltend machen, etwa mit einem Widerspruch binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung oder mit einer Abmahnung.
Was passiert mit meinen Eingaben?+
Name, Angebotsbeschreibung und Auswahl werden mit Ihrer Einwilligung für die automatisierte Einschätzung verarbeitet und als Suchbegriff an DPMA und EUIPO gesendet. Kontaktdaten werden nicht abgefragt, das Ergebnis wird nicht gespeichert. Nur wenn Sie es wünschen, übergeben Sie Ihr Ergebnis an uns.

Haben Sie schon einen Wunschnamen?

Prüfen Sie ihn kostenlos mit dem LHR-Markencheck oder lassen Sie ihn direkt von unseren Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz prüfen und anmelden. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.

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