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LHR-Praxisfall: Höflich bis zum Postskriptum – wenn die KI-Antwort ein eigenes Nachwort bekommt

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E-Mail-Fenster mit gegliederter Antwort und handschriftlichem Postskriptum mit Smiley, daneben „Höflich bis zum PS.“ und rot „Erst KI, dann Klartext.“Ein Testportal beantwortet unser Schreiben mit einer tadellos gegliederten Stellungnahme, die erkennbar ein Sprachmodell verfasst hat.

Was der Absender tatsächlich denkt, steht erst im Postskriptum.

Dass Gegner auf anwaltliche Schreiben mit Texten antworten, die eine KI formuliert hat, gehört inzwischen zum Kanzleialltag. Man erkennt sie an der gleichmäßigen Gliederung, an Vorbehalten in fast jedem Absatz und an einem Katalog höflicher Gegenfragen.

Über Unterlagen, mit denen Mandanten per ChatGPT „vorgearbeitet“ hatten, haben wir bereits berichtet. Neu war für uns allerdings, dass jemand die Antwort der KI offenbar für zu höflich hielt und deshalb selbst noch etwas darunterschrieb.

Der Anlass: ein Produkttest mit Provision

Ein Online-Portal hatte ein Produkt getestet, das ihm der Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt hatte; über eine Affiliate-Partnerschaft verdient das Portal an jedem Kauf mit, der über die Links im Test zustande kommt. In den Kaufboxen hieß es, das Produkt sei in seiner Klasse das beste.

Im Auftrag eines Wettbewerbers haben wir das Portal auf die fehlende Vergleichsgrundlage und die aus unserer Sicht unzureichende Kennzeichnung des Tests als Werbung hingewiesen, und zwar ausdrücklich ohne Abmahnung, ohne Kostenforderung und ohne die Forderung nach einer Unterlassungserklärung.

Die Antwort: vier Abschnitte und viele Vorbehalte

Die Stellungnahme kam wenige Tage später, gegliedert in vier römisch nummerierte Abschnitte. Die Hervorhebung sei inzwischen auf das eigene Testfeld beschränkt und mit einer Vergleichsseite verlinkt, Testgerät und Partnerschaft seien im Beitrag offengelegt. Wir möchten im Gegenzug die Entscheidungen übersenden, auf die wir uns bezogen hatten, unser Verkehrsverständnis darlegen und bestätigen, dass die Angelegenheit erledigt sei, und das alles ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz.

Das Postskriptum

Nachbildung der Antwortmail: sachlich formulierte Schlussabsätze mit Vorbehalten, darunter ein kursives Postskriptum mit persönlicher Kritik und Zwinker-Smiley
Unter der letzten Vorbehaltsformel wechselt das Schreiben in eine andere Schrift, kursiv und ohne jede Gliederung. Wir möchten doch einmal nachfragen, was man sich von dieser Aktion eigentlich erhoffe, zusätzliche Bestellungen bringe das jedenfalls nicht. Die Zeit solle man besser ins Marketing stecken als in Abmahnungen, der eigene Webauftritt scheine ohnehin im Jahr 2010 stehen geblieben zu sein, Tipps gebe es gern. Das sei nur seine eigene Meinung als langjähriger Marketing-Spezialist, versehen mit einem zwinkernden Smiley.

Beim Lesen fällt auf, dass der Hauptteil noch ganz korrekt festhält, unser Schreiben sei ausdrücklich keine Abmahnung, während im Postskriptum dann von Abmahnungen die Rede ist. Beide Teile dürften kaum von derselben Hand stammen. Offenbar ist man inzwischen so weit, solche E-Mails vollständig von einer KI schreiben zu lassen, hält das Ergebnis dann aber für zu brav und ergänzt die eigentliche Botschaft von Hand.

Was davon rechtlich bleibt

In der Sache hilft die gewandte Antwort wenig. Eine Anpassung der Werbung ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr nicht, und die erbetene Bestätigung, die Sache sei erledigt, wäre im Ergebnis ein Verzicht. Die Stellungnahme räumt außerdem selbst ein, dass die Vergleichswerte auf unterschiedlichen Messwegen und Betriebsbedingungen beruhen, was die behauptete Spitzenstellung im eigenen Testfeld nicht gerade stützt.

Wer eine Abmahnung erhält, kann sich von einer KI durchaus beim Ordnen der eigenen Argumente helfen lassen. Ein Sprachmodell schreibt allerdings im Sinne dessen, der es bedient, und prüft nicht, ob der Vorwurf zutrifft. Das fertige Schreiben sollte man vor dem Absenden deshalb vollständig lesen, einschließlich dessen, was man selbst noch daruntersetzt. Wie wir bei Abmahnungen vorgehen, beschreiben wir auf unserer Seite zu Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.

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