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Focus Markenrecht
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Kritik an Unternehmen und Produkten

Ständig. Dauerhaft. Zulässig?

Unternehmen leben mit ständiger und dauerhafter Kritik

Die Möglichkeiten des Internets und vor allen Dingen die ständige und dauerhafte Abrufbarkeit von Informationen hat dazu geführt, dass Unternehmen auch mit der ständigen und dauerhaften Abrufbarkeit von Kritik leben müssen. Handelt es sich um berechtigte Kritik, ist dies selbstverständlich genauso hinzunehmen, wie es andererseits erfreulich ist, dass auch positives Feedback ständig und dauerhaft im Internet verbleibt. Beides ist Ausdruck des Grundrechts der Meinungsfreiheit.

Doch was passiert, wenn es sich um unberechtigte Kritik handelt, die entweder beleidigend ausfällt, schlicht falsche Tatsachen enthält oder womöglich sogar gezielt lanciert wird, um den Ruf des Unternehmens oder von Produkten zu zerstören? Solche Kritik ist rechtswidrig und daher muss sie ein Unternehmen selbstverständlich auch nicht hinnehmen.

Ist Kritik von Wettbewerbern zulässig?

Im Falle von unberechtigter Kritik gilt es zunächst herauszufinden, ob sie von einem Wettbewerber oder zumindest im Auftrag eines Wettbewerbers geäußert wurde, da dann der Weg ins Wettbewerbsrecht offensteht. Das Wettbewerbsrecht ist ein „scharfes Schwert“, für dessen Anwendbarkeit zudem auch das Vorliegen eines situationsbedingten Wettbewerbsverhältnisses („ad-hoc-Wettbewerb“) ausreicht und noch nicht einmal eine direkte Konkurrenz der Unternehmen gegeben sein muss.

Ist das Wettbewerbsrecht anwendbar, kann unberechtigte Kritik bspw. als Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers, als Kreditschädigung oder gar als Behinderungswettbewerb in Form eines Aufrufs zum Boykott qualifiziert werden. Hier gilt ein strenger Maßstab, der die Meinungsfreiheit zu Gunsten eines fairen Wettbewerbs nicht unerheblich einschränkt.

Wann kann gegen „private“ Kritik vorgegangen werden?

Wenn das Wettbewerbsrecht jedoch nicht anwendbar sein sollte, sind die Hürden, gegen unberechtigte Kritik vorzugehen, nicht unüberwindbar erhöht. Denn Rechtsinstitute wie das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ oder das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ sind im Zusammenspiel mit der Generalklausel des § 823 BGB etabliert und gewähren ebenfalls verlässlichen Rechtsschutz gegen unberechtigte Kritik.

Eindeutige Verstöße gegen das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ oder das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ stellen die Äußerung sogenannter Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptungen dar.

Was ist Schmähkritik?

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Grenzen der Schmähkritik sind fließend. Fäkalbeleidigungen und Beleidigungen “unter der Gürtellinie” sind ,in der Regel verboten. Aber auch krasse und dsratische Äusserungen können noch zulässig sein, wenn sie einen Sachbezug haben. Als prominentes Beispiel kann hier auf das “Schmähgedicht” von Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan verwiesen werden. Obwohl krass und mit Schimpfworten versehen, war dies eventuell geschmacklos aber doch rechtlich zulässig. Es wurde zwar vom Landgericht Hamburg (auszugsweise) verboten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Fehlentscheidung, die vom Hanseatischen Oberlandesgericht korrigiert werden wird.

Wann liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor?

Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen sich Personen und Unternehmen für gewöhnlich nicht gefallen lassen. In einem von uns von LHR vertretenen Fall konnten wir Google zB erfolgreich dazu verpflichten, einen bestimmten Suchtreffer zu entfernen. Bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ erschien ein Suchtreffer, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele. Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17) war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die völlig haltlosen Betrugsvorwürfe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Mandantschaft bzw. deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen und daher zu unterlassen waren.

Ob unwahre Tatsachenbehauptungen vorliegen, hängt wesentlich von dem Aussagegehalt der Äußerung ab. Hier wird eine Prüfung leider oftmals bereits unsauber. Denn der Aussagegehalt einer Äußerung bemisst sich nicht danach, was sich ein Äußernder bei Tätigung der Aussage denkt und diese Äußerung verstanden wissen will, sondern danach wie die Äußerung von einem verständigen Durchschnittsempfänger verstanden werden muss. Ist der Aussagehalt einer Äußerung dem Beweis zugänglich, stellt die Äußerung eine Tatsachenbehauptung dar. Ist diese Behauptung dann außerdem unwahr, ist sie angreifbar.

Was sind mehrdeutige Äußerungen?

Im Fall von mehrdeutigen Äußerungen hilft zudem in Bezug auf einen Anspruch die Äußerung zu unterlassen, die sogenannte „Stolpe“-Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Denn sie besagt, dass eine Äußerung bereits dann zu unterlassen ist, wenn sie zumindest in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptung qualifiziert werden kann.

Praktisch relevant ist schlussendlich noch die Frage, wer die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung notfalls vor Gericht zu beweisen hat. Dies hängt davon ab, wie drastisch die Äußerung ausfiel und ob sie daher als „ehrenrührig“– also geeignet den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen – einzuschätzen ist.

Es gibt somit eine Reihe von Kriterien, die zu prüfen sind, um zu bestimmen, ob konkrete Kritik an Unternehmen und Produkten als rechtswidrig zu qualifizieren ist und erfolgreich gegen die Äußerung vorgegangen werden kann.

Exkurs: Grenzen anwaltlicher Werbung

Wir haben in unserer anwaltlichen Praxis zudem oftmals feststellen müssen, dass auch Rechtsanwälte in ihrer Werbung um Mandanten – teilweise auch absichtlich – über das Ziel hinausschießen und unberechtigte Kritik an Unternehmen und Produkten äußern. Die Intention ist klar, denn ein an den Pranger gestelltes angebliches „Abzockunternehmen“ verspricht selbstverständlich Mandate.

So wird der „Skandal“ gegen den die betreffenden Rechtsanwälte für ihre erhofften neuen Mandanten vorgehen wollen, gerne selbst produziert oder zumindest aufgebauscht. Dies kann für ein Unternehmen schon allein aufgrund der guten Auffindbarkeit vieler Webseiten von Anwaltskanzleien in Suchmaschinen wie Google schnell ein existentielles Problem werden. Denn bei jeder Suche potentieller Kunden nach dem Unternehmen oder dem Produkt, erfahren potentielle Kunden auch über den durch die Rechtsanwälte lancierten angeblichen „Skandal“.

Gegen solch rechtswidrige Anwaltswerbung sollten betroffene Unternehmen vorgehen und ihre Reputation und den Ruf Ihrer Produkte schützen.

Unsere Leistungen zum Thema Kritik an Unternehmen und Produkten

  • Einordnung als wettbewerbsrechtlich relevante oder „private“ Kritik
  • Prüfung, ob es sich um unzulässige Kritik handelt
  • Prüfung anwaltlicher Werbung
  • Kontaktaufnahme mit dem Verletzer
  • Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  • Absicherung gegen Wiederholungen durch hohe Vertragsstrafen
  • Außergerichtliche & gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche

Darum LHR-Rechtsanwälte als Rechtewahrer

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation. LHR steht dabei für die Partner Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum.

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wir sind eine auf den gewerblichen Rechtsschutz und Presserecht spezialisierte Anwaltsboutique mit Sitz in Köln mit internationaler Ausrichtung. LHR beschäftigt ausschließlich ausgewiesene und erfahrene Experten im gewerblichen Rechtsschutz.

LHR hat bereits zahlreiche medienrechtliche bzw. presserechtliche Verfahren erfolgreich betreut.

Mandanten von LHR sind

  • Unternehmen
  • Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
  • Ärzte
  • Kliniken
  • Banken
  • Finanzdienstleister
  • Sportler
  • Manager
  • Künstler
  • Private, die sich Angriffen auf ihren guten Ruf ausgesetzt sehen

Leistungen von LHR bei Kritik an Unternehmen und Produkten

  • Nach der Anzeige eines Angriffs auf den guten Ruf kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab

LHR: Die Top-Wirtschaftskanzlei im Presse- und Medienrecht und im Markenrecht

Im FOCUS-Spezial wurde LHR in gleich zwei Kategorien als Top-Wirtschaftskanzlei ausgezeichnet.

LHR gehört danach sowohl im Bereich des Markenrechts, als auch im Bereich des Medien- und Presserechts zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Ganz besonders freut uns die Tatsache, dass nicht damit nur die Justiziare aus der Wirtschaft der Meinung sind, dass LHR die Rechte der Unternehmen erstklassig vertritt, sondern dass sogar die Konkurrenz in der Anwaltschaft LHR ein hervorragendes Zeugnis ausstellt.

Was ist Reputationsmanagement?

Die Reputation eines Unternehmens oder einer Person ist wichtiger Bestandteil des Erfolgs einer Person oder eines Unternehmens. Reputationsmanagement hilft, den guten Ruf zu wahren, zu sichern und nach Reputationsverlust wieder neu aufzubauen. Reputationsmanagement ist Teil der Unternehmenskommunikation und hier insbesondere Wächterelement über Veröffentlichungen, Bewertungen und öffentlicher Mitbewerber-Aussagen.

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