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UWG: „Bis Sommeranfang“ keine ausreichende Angabe für eine zeitlich begrenzte Rabattaktion

Rabattaktion bis Sommeranfang
studio v-zwoelf – stock.adobe.com

„Entdecke aktuelle Aktionen und sicher dir jetzt deinen Rabatt bis zum Sommeranfang“ – so oder so ähnlich werben viele Unternehmen, wenn es darum geht eine neue Rabattaktion anzupreisen. Der Zusatz der zeitlichen Begrenzung soll dafür sorgen, dass die angesprochenen Verbraucher schneller zugreifen und nicht lange abwarten.

Aber handelt es sich bei der Angabe  „bis Sommeranfang“ tatsächlich um eine ausreichende Angabe für eine zeitlich begrenzte Rabattaktion im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb?  

Werbung mit Rabattaktionen

Der Beklagte warb mit einem Angebot für E-Zigaretten und Zubehör auf seiner Homepage nebst Onlineshop. Diese Rabattaktion begrenzte er auf einen gewissen Zeitraum, welchen er jedoch nicht sehr konkret angab, sondern nur auf den Zeitraum „bis Sommeranfang“ eingrenzte.

Da der Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit den Rabattaktionen warb, ohne den Zeitraum der Aktion bestimmbar anzugeben, legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen das vorgehende Urteil vom Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil v. 14.05.2021, Az. 52 O 31/21) ein und forderte über die bereits tenorierte Unterlassungsverpflichtung hinaus, es zu unterlassen, mit einer solchen Rabattaktion zu werben.

Werden wesentliche Informationen vorenthalten?

Nach § 5 a Abs. 2 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es im Kern unlauter, dem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten. Wobei „vorenthalten“ einerseits als Oberbegriff für das Verheimlichen und andererseits für das Bereitstellen von unklaren Informationen im weitesten Sinne zu verstehen ist. Wer also nach § 5 Abs. 2 UWG dazu verpflichtet ist, eine Information zu geben, muss diese klar, verständlich, eindeutig und rechtzeitig angeben. Das bedeutet, jegliche unklare, mehrdeutige oder unvollständige Information steht der schlichten Nichtinformation gleich.

Dies gilt nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als Nachfrager als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Waren oder Dienstleitungen.

„Bis Sommeranfang“ keine ausreichende Angabe

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.07.2021, Az. 6 W 36/21) hat entschieden, dass der reine Hinweis „Bis Sommeranfang“ keine ausreichende Angabe nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG für eine zeitlich begrenzte Rabattaktion ist. Die Werbung sei unlauter, weil die dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte Entscheidung benötige. Außerdem sei das Vorenthalten gerade geeignet, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen Entscheidung zu veranlassen – denn wer definiert, wann genau der Sommeranfang ist und wann dementsprechend die Aktion ausläuft?

Während das Landgericht in erster Instanz entschied, dass davon ausgegangen werden könnte, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Angabe „bis Sommeranfang“ so verstehe, dass das Angebot bis zum 21. Juni (kalendarische Sommeranfang) des jeweiligen Jahres gelte, ist das Oberlandesgericht ganz anderer Meinung. Es könne entgegen dieser Ansicht gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher von diesem Sommeranfang ausgehe, so die Richter. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch sei neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Junis eines Jahres jedenfalls ebenso der meteorologische Sommeranfang gebräuchlich, der den 1. Juni eines Jahres bezeichne. An beiden Daten werde in Presse und sonstigen Medien regelmäßig vom „Sommeranfang“ gesprochen. Daher sind die Richter der Auffassung, die Angabe „bis Sommeranfang“ vermittle dem angesprochenen Verkehrskreis nicht die notwendige Gewissheit (und damit alle wesentlichen Informationen) über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion – denn auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise steht einem Vorenthalten nach § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG gleich.

Sommeranfang, besser spät als nie?

Zweifelsohne beginnt der Sommer wohl im Juni jeden Jahres – jedenfalls aus meteorologischer Sicht oder aufgrund der kalendarischen Bestimmung. Das reicht jedoch nicht aus, um Verbrauchern die wesentlichen Informationen für eine geschäftliche Entscheidung zur Verfügung zu stellen, wenn es um das Ende einer beworbenen Rabattaktion geht.

Insofern handelt es sich gerade nicht um einen bestimmbaren Zeitraum, der dem Verbraucher Aufschluss darüber gibt, bis zu welchem Tag er das Angebot in Anspruch nehmen und demnach diesen Aspekt in seine Kaufentscheidung einfließen lassen könnte.

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