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LHR-Praxisfall: LG Düsseldorf untersagt Amazon die Sperrung eines Kindle-Direct-Publishing-Kontos

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Wie eine pauschale KDP-Sperre für eine Selfpublisherin existenzgefährdend wurde – und warum marktmächtige Plattformen Nutzer nicht ohne nachvollziehbare Begründung vom Vertrieb abschneiden dürfen.

Für Autorinnen und Autoren, die ihre Bücher über Kindle Direct Publishing veröffentlichen, ist der Zugang zum KDP-Konto keine Nebensache. Über dieses Konto werden Titel eingestellt, Verkäufe abgewickelt, Berichte eingesehen und Tantiemen ausgezahlt. Wird ein solches Konto gesperrt, steht nicht nur ein digitales Nutzerkonto still. Häufig bricht ein wesentlicher Vertriebskanal weg.

In einem aktuellen LHR-Mandat hat das Landgericht Düsseldorf nun klargestellt: Auch Amazon darf ein KDP-Konto nicht ohne konkrete, nachvollziehbare Begründung und ohne wirksame Möglichkeit zur Stellungnahme sperren, wenn die Maßnahme in der konkreten Form einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt.

Mit Beschluss vom 30.06.2026, Az. 36 O 77/26 [Kart], hat das Landgericht Düsseldorf Amazon im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das Kindle-Direct-Publishing-Konto einer von LHR vertretenen Selfpublisherin in der konkret angegriffenen Weise zu sperren oder sperren zu lassen. Die Kosten des Verfahrens wurden Amazon auferlegt.

Das ist kein exotischer Einzelfall. Es ist ein weiteres Beispiel dafür, dass Plattformentscheidungen nicht schon deshalb hinzunehmen sind, weil sie technisch mit einem Klick umgesetzt werden.

Der Fall: KDP-Konto gesperrt, Titel entfernt, Tantiemen blockiert

Die Antragstellerin veröffentlichte über Kindle Direct Publishing Bücher auf dem deutschen Amazon-Marktplatz. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag erzielte sie einen ganz erheblichen Teil ihrer Umsätze über den deutschen Markt. Für jedes verkaufte Exemplar erhielt sie Tantiemen. Das KDP-Konto war damit nicht nur ein technisches Zugangskonto, sondern die Grundlage ihrer laufenden wirtschaftlichen Tätigkeit.

Am 27.05.2026 stellte sie fest, dass ihr KDP-Konto gesperrt worden war. Eine vorherige konkrete Mitteilung über den Grund der Sperre hatte sie nicht erhalten. Erst auf Nachfrage teilte Amazon mit, sämtliche Titel seien aufgrund angeblicher Verstöße gegen Inhaltsrichtlinien entfernt worden. Das Konto werde nicht wiederhergestellt. Außerdem sollten keine künftigen Tantiemenzahlungen erfolgen.

Die Mitteilung blieb pauschal. Amazon benannte keinen konkreten Titel. Amazon benannte keine konkrete Passage. Amazon erläuterte nicht, welche Regel der Inhaltsrichtlinien durch welche Handlung verletzt worden sein sollte.

Für die Betroffene war damit nicht einmal erkennbar, wogegen sie sich eigentlich verteidigen sollte.

Das Problem: pauschaler Richtlinienverstoß statt konkreter Begründung

Plattformen berufen sich bei Sperrungen häufig auf interne Richtlinien. Das ist für sich genommen nicht ungewöhnlich. Problematisch wird es aber, wenn der Hinweis auf Richtlinien an die Stelle einer Begründung tritt.

Genau darum ging es hier. Amazon verwies auf angebliche Verstöße gegen Inhaltsrichtlinien, erklärte die Entscheidung für endgültig und bot keine weiteren Informationen oder Maßnahmen an. Damit blieb die Sperrung für die Antragstellerin nicht überprüfbar.

Eine solche Vorgehensweise ist gerade bei wirtschaftlich erheblichen Plattformzugängen rechtlich nicht unproblematisch. Wer für seine Marktteilnahme auf eine Plattform angewiesen ist, darf nicht durch eine nicht nachvollziehbare Standardmitteilung faktisch vom Vertrieb ausgeschlossen werden.

LHR forderte Amazon zunächst außergerichtlich zur Freischaltung des KDP-Kontos sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem eine sachliche Reaktion ausblieb, wurde beim Landgericht Düsseldorf der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Die Entscheidung: Kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Amazon

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Es bejahte einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.

Nach Auffassung des Gerichts war Amazon jedenfalls auf dem hier maßgeblichen Markt für die Veröffentlichung und den gleichzeitigen Onlinevertrieb von Büchern und eBooks für Selfpublisher marktbeherrschend. Entscheidend war dabei, dass das KDP-Programm für Selfpublisher eine besondere Funktion erfüllt: Es ermöglicht nicht nur die Veröffentlichung, sondern zugleich den Vertrieb über den Amazon-Marktplatz.

In der Sperrung des KDP-Kontos lag nach der Entscheidung ein Behinderungsmissbrauch, wenn die Sperrung – wie hier – ohne vorherige oder unverzüglich nachträgliche Angabe konkreter Gründe und ohne wirksame Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgt.

Das Gericht stellte insbesondere darauf ab:

  • Der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen Inhaltsrichtlinien reicht nicht aus.
  • Es war nicht nachvollziehbar, welcher konkrete Titel gegen welche konkrete Regelung verstoßen haben soll.
  • Der Antragstellerin wurde dadurch keine substantiierte Stellungnahme ermöglicht.
  • Eine wirksame Beschwerde- oder Abhilfemöglichkeit war nach der Mitteilung Amazons nicht erkennbar.

Das klingt technisch. Tatsächlich geht es um einen einfachen Grundsatz: Wer eine wirtschaftlich erhebliche Sperre verhängt, muss sagen, warum.

Keine Plattformentscheidung ohne überprüfbare Tatsachengrundlage

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Verfahren ein, in denen Gerichte Plattformen bei pauschalen Sperrungen Grenzen gesetzt haben. LHR hat in der Vergangenheit bereits mehrfach über Fälle berichtet, in denen Amazon-Konten oder Werbekonten bei großen Plattformen nach anwaltlichem Vorgehen reaktiviert oder gerichtliche Entscheidungen gegen Sperrungen erwirkt wurden.

Der Fall steht deshalb nicht isoliert. Bereits in dem Beitrag „LHR-Praxisfall: Entsperrung eines Amazonkontos“ ging es um pauschale Richtlinienvorwürfe und die Frage, wie Händler sich gegen Kontosperren wehren können. Auch der Beitrag „Amazon-KDP-Konto gesperrt wegen Mehrfach-Konten“ zeigt, dass gerade KDP-Sperren für Betroffene schnell existenzielle Bedeutung bekommen können.

Vergleichbare Grundsätze spielen nicht nur bei Amazon eine Rolle. Auch bei Google-Ads-Sperren ist regelmäßig entscheidend, ob die Plattform konkrete, überprüfbare Gründe nennt oder lediglich mit Richtlinienbausteinen arbeitet. Dazu passt der LHR-Beitrag „LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen Google Ads-Sperre“.

Warum das Landgericht Düsseldorf zuständig war

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Amazon Media EU S.à r.l. hat ihren Sitz in Luxemburg. Die Antragstellerin wohnte nicht in Deutschland. Gleichwohl bejahte das Landgericht Düsseldorf seine Zuständigkeit. Das Gericht stützte sich auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann bei unerlaubten Handlungen auch an dem Ort geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Maßgeblich war, dass sich die Sperrung unmittelbar auf den Vertrieb der veröffentlichten Bücher in Deutschland auswirkte. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag war Deutschland der mit Abstand wichtigste Absatzmarkt. Die Beeinträchtigung lag damit nicht lediglich in einem mittelbaren Vermögensfolgeschaden am Wohnsitz der Betroffenen, sondern im Verlust der wirtschaftlichen Entfaltung auf dem deutschen Markt.

Gerade für grenzüberschreitende Plattformfälle ist das bedeutsam. Plattformbetreiber agieren häufig über ausländische Gesellschaften. Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene bei einer Marktbeeinträchtigung in Deutschland rechtsschutzlos sind.

P2B-VO, DSA und Kartellrecht: mehrere Angriffspunkte bei Plattform-Sperren

Der Antrag stützte sich nicht nur auf Kartellrecht. In der Begründung wurden auch Pflichten aus der Platform-to-Business-Verordnung und dem Digital Services Act herangezogen.

Die P2B-VO verpflichtet Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, gewerblichen Nutzern bei Einschränkungen oder Aussetzungen konkrete Gründe mitzuteilen. Der Digital Services Act enthält ebenfalls Begründungs- und Transparenzpflichten bei Beschränkungen aufgrund angeblicher Unvereinbarkeit mit Plattformbedingungen.

Für die Praxis bedeutet das: Bei Plattform-Sperren sollte nie nur auf die Standardfrage geschaut werden, ob die Plattform nach ihren AGB „irgendetwas durfte“. Entscheidend ist, ob die Maßnahme transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und auf konkrete Tatsachen gestützt ist.

Bei marktmächtigen Plattformen kommt hinzu: Eine Sperre kann nicht nur ein vertragliches Problem sein. Sie kann zugleich eine unbillige Behinderung im Sinne des Kartellrechts darstellen.

Was Autorinnen, Autoren und Händler daraus lernen können

Wer von einer Plattform gesperrt wird, sollte die Sperrmitteilung nicht vorschnell als endgültig hinnehmen. Gerade bei pauschalen Vorwürfen lohnt sich eine genaue Prüfung.

Wichtig sind insbesondere folgende Punkte:

  • Welche konkrete Handlung oder welcher konkrete Inhalt wird beanstandet?
  • Wird eine bestimmte Regel oder nur allgemein auf Richtlinien verwiesen?
  • Gab es vorherige Warnungen?
  • Besteht eine funktionierende Beschwerde- oder Einspruchsmöglichkeit?
  • Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Sperre?
  • Ist der deutsche Markt betroffen?
  • Kommt Eilrechtsschutz in Betracht?

In Plattformfällen ist Zeit regelmäßig ein wesentlicher Faktor. Je länger ein Konto gesperrt bleibt, desto größer werden Umsatzverluste, Sichtbarkeitsverluste und Folgeschäden. Gleichzeitig muss ein gerichtlicher Eilantrag sorgfältig vorbereitet werden. Pauschale Empörung ersetzt keinen substantiierten Vortrag.

Hier kam hinzu, dass die Betroffene die Sache zügig verfolgt hatte. Nach der Sperre wurde der Grund erfragt, außergerichtlich abgemahnt, nachgefasst und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen der Eilantrag gestellt. Genau diese Chronologie war für den Verfügungsgrund wichtig.

Fazit: Richtlinien sind kein Freibrief für unbegründete Sperren

Plattformen dürfen Regeln aufstellen. Sie dürfen auch gegen tatsächliche Richtlinienverstöße vorgehen. Was sie aber nicht dürfen: wirtschaftlich erhebliche Kontosperren auf pauschale Textbausteine stützen und den Betroffenen jede nachvollziehbare Verteidigungsmöglichkeit nehmen.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.06.2026, Az. 36 O 77/26 [Kart], setzt hier ein klares Signal. Wer als Selfpublisher, Händler oder gewerblicher Nutzer von einer marktmächtigen Plattform abhängig ist, muss eine intransparente Sperrung nicht einfach hinnehmen.

Es geht nicht um Sonderrechte für Plattformnutzer. Es geht um Mindestanforderungen an Begründung, Transparenz und faire Marktteilnahme.

Hilfe bei Amazon-KDP-Sperre, Amazon-Kontosperre oder Plattform-Blocking

LHR Rechtsanwälte unterstützt Autorinnen, Autoren, Händler und Unternehmen bei der schnellen Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Plattform-Sperren, insbesondere bei Amazon, Amazon KDP, Google Ads und vergleichbaren digitalen Vertriebskanälen.

Wenn Ihr KDP-Konto, Amazon-Verkäuferkonto oder Werbekonto gesperrt wurde, sollten Sie die Mitteilung, den bisherigen Schriftverkehr, Screenshots aus dem Konto und Informationen zu Umsatzverlusten sichern. Wir prüfen kurzfristig, ob ein außergerichtliches Vorgehen genügt oder ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommt.

Kontaktieren Sie uns für eine schnelle Ersteinschätzung bei Plattform-Sperren: https://www.lhr-law.de/kontakt/

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