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Bildberichterstattung über Kinder: Erhöhte Schutzbedürftigkeit für Persönlichkeitsentwicklung

Berichterstattung Kinder Persönlichkeitsrecht
Robert Kneschke – stock.adobe.com

Die sensationsorientierte Wort- und Bildberichterstattung der Presse über das Leben prominenter Persönlichkeiten sorgt immer wieder für Aufruhr. Doch es wird nicht nur das Leben der Prominenten mit großem Interesse verfolgt – die Leser sind ebenso interessiert an ihrem Nachwuchs. Angefangen beim Namen, bis hin zu den Fragen, welche Schule das Kind besucht, welche Kleidung sie tragen und welchen Freizeitaktivitäten sie nachgehen.  

Die Kinder prominenter Eltern sind durch das Interesse der Presse und der Rezipienten nicht unerheblichen Belastungen ausgesetzt. Anonym bleiben? Fehlanzeige! Es wird häufig von Geburt an bis zum Erwachsenenalter jeder Schritt von den Medien beobachtet. Die Möglichkeit einer kindgemäßen Entwicklung praktisch völlig ausgeschlossen. Damit steht nicht nur der Persönlichkeitsschutz der prominenten Eltern weiter im Fokus, sondern auch der der Schutz minderjährigen Kinder prominenter Eltern vor medialer Berichterstattung.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung betont, dass das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich den Vorrang hat.

Krankenhaus-Bildergalerie zugänglich für Alle?

Der Beklagte veröffentlichte einen Artikel über ein neugeborenes Kind, in der er sich über den Namen des wenige Tage alten Klägers lustig machte und Spekulationen über künftige Schwierigkeiten mit seinem Namen anstellte. Versehen wurde der Artikel mit einem Foto aus der Bildergalerie des Krankenhauses, in dem der Kläger auf die Welt kam. Die Eltern des Klägers erteilten ihre Einwilligung für die Aufnahme des Klägers in die Bildergalerie, die auch online abrufbar ist. Nun streiten die Parteien um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einer Persönlichkeitsverletzung. 

Name eines Neugeborenen = zeitgeschichtliches Ereignis?

Zeitgeschichte – Die Einwilligung des Abgebildeten nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bildnis um ein Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt. Der Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses ist anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Es müssen die Grundrechte der Menschenwürde, Handlungsfreiheit und Achtung der Privatsphäre einerseits und der Pressefreiheit andererseits Berücksichtigung finden. Von einem Ereignis der Zeitgeschichte kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Pressefreiheit in dieser Einzelfallabwägung das Recht am eigenen Bild überwiegt. Es verbiete sich dennoch ein zu enges Verständnis des Begriffes der Zeitgeschichte, vor allem im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit gehören dazu alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, so das Gericht.

Zwar gehöre es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitze, in dem sie entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht – wozu auch die Entscheidung zähle, ob und wie ein Artikel zu bebildern ist. Aber es komme gerade nicht nur auf das Thema der Bildberichterstattung an, sondern maßgeblich sei vielmehr der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Ausschlaggebend sei nämlich, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder ob sie lediglich die Neugier des Lesers befriedigen. Steht die Erfüllung des Informationsanspruchs des Publikums und der Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung im Vordergrund oder handelt es sich – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – ausschließlich um eine Möglichkeit, um Aufsehen zu erregen und die Sensationslust zu stillen?

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss v. 20.2.2020, Az. 4 U 2478/19) entschied, die Befriedigung der Neugier des Lesers sei hier vorrangig. Das zeige sich vor allem dadurch, dass eine sachbezogene Diskussion des Themas „kuriose Namenswahl von Eltern“ völlig auf der Strecke bliebe. Der Artikel befasse sich ausschließlich mit der Mitteilung, des Namens des Klägers, der sodann zum Ausgangspunkt für Wortspiele und Spekulationen über Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen gemacht werde. Somit falle die Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen der Parteien zugunsten des Klägers aus, denn die Bildveröffentlichung sei rechtswidrig – zumal das Foto zur Verdeutlichung des Inhalts in keiner Weise beitrage.

Gebot des Minderjährigenschutzes

Neben der generellen Spannungslage zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungs- und Pressefreiheit, müssen die Besonderheiten, die sich ergeben, wenn der Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein minderjähriges Kind prominenter Eltern ist, Berücksichtigung finden. Dabei ist in erster Linie eine ungestörte Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung eines Kindes und auch Jugendlichen zu gewährleisten. So könne die Veröffentlichung des Bildnisses immer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Denn vor einem Abdruck des Bildnisses bedürfe es immer der Einwilligung der Eltern und in erster Linie dürfe es zu keinem Verstoß gegen die Pflicht, dem Gebot des Minderjährigenschutzes zu genügen, kommen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass in der heutigen Zeit ein solches Bildnis jederzeit und immer wieder in den gängigen Internet-Suchmaschinen gefunden werden kann. Diese dauerhafte Verfügbarkeit verändere die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung für die Betroffenen erheblich, so das Gericht. Daran ändere auch nichts, dass die Wortberichterstattung für sich genommen nur in die Sozialsphäre des Klägers eingreift.

Weiterhin sei eine abstrakte Gefahr, mit der Berichterstattung des Beklagten, in deren Kontext sich das Bild befindet, in Zukunft konfrontiert zu werden, ausreichend. Negative Folgen – wie Hänseleien, Nachahmungen oder Zurschaustellungen – müssen gerade nicht tatsächlich eingetreten sein, um einen Pflichtverstoß annehmen zu können. Schließlich hat das Gericht auch berücksichtigt, dass bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht die Genugtuung, sondern gerade die Prävention im Vordergrund stehe.

Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung

Allgemein gilt: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit auf der einen Seite nicht vollumfänglich einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten nicht leichtfertig preisgegeben oder gefährdet werden. Besonderer Schutz gebührt den Kindern und Jugendlichen in diesem Rahmen – denn sie müssen sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln. Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bedarf es aber in jedem Fall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre – bei dieser vorzunehmenden Interessenabwägung seien verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, die den jeweiligen Einzelfall betreffen.

Das zeigt, dass das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien genieße. Einer Darlegung des tatsächlichen Eintritts negativer Folgen bedürfe es nicht – deshalb seien auch Neugeborene und Kleinkinder trotz des Umstandes geschützt, dass sie die Beeinträchtigung in der Regel gar nicht wahrnehmen können. Somit verdeutlicht die Entscheidung des OLG Dresden erneut, dass die ungestörte kindgemäße Entwicklung Kinder prominenter Eltern eben nur dann effektiv gewährleistet werden kann, wenn persönlichkeitsverletzende Presseberichterstattungen präventiv verhindert werden und eine vollumfängliche Interessenabwägung vorgenommen wird.

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