LHR-Praxsifall: „Trusted by“ ohne aktuelle Kundenbeziehung – wenn ein fremdes Logo zur falschen Referenz wird
Wie ein Marketingdienstleister das Logo eines früheren Geschäftskontakts als aktuelle Kundenreferenz einsetzte – und warum eine frühere Zusammenarbeit dafür nicht genügt.
Kundenlogos gehören zu den wirksamsten Elementen im Online-Marketing. Wer bekannte Marken unter Überschriften wie „Trusted by“, „Unsere Kunden“ oder „Diese Unternehmen vertrauen uns“ aufführt, wirbt nicht nur mit einem grafischen Element. Er behauptet eine geschäftliche Beziehung.
Genau deshalb darf ein Unternehmenslogo nicht ohne Weiteres in eine Referenzleiste übernommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn zwar irgendwann einmal Kontakt bestand, dieser aber beendet war und mit der beworbenen Dienstleistung nichts zu tun hatte.
Übersicht
- Der Fall: Ein früherer Kontakt wird zum aktuellen Referenzkunden
- Unsere Abmahnung: Entfernung, Unterlassung und Auskunft
- Warum „Trusted by“ mehr ist als unverbindliche Werbung
- Eine frühere Zusammenarbeit ist kein Freibrief
- Rechtlicher Rahmen: Schutz des Unternehmens vor fremder Vereinnahmung
- Warum die bloße Löschung nicht ausreicht
- Praxishinweis für Agenturen, Dienstleister und Softwareanbieter
- Fazit: Ein Kundenlogo ist eine Tatsachenbehauptung
- Ihr Unternehmen wird ohne Zustimmung als Kunde oder Referenz genannt?
Der Fall: Ein früherer Kontakt wird zum aktuellen Referenzkunden
Unsere Mandantin ist Inhaberin einer eingetragenen Unionsmarke. Ein Anbieter von Dienstleistungen im Bereich E-Mail-Marketing und Zustelloptimierung verwendete das Logo unserer Mandantin auf mehreren Seiten seines Internetauftritts.
Das Logo wurde dort nicht beiläufig gezeigt. Es erschien vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Aussagen wie:
„Diese Brands gehen kein unnötiges Risiko ein“
und
„Unsere Kunden verstehen, dass der Kanal E-Mail nicht nur aus Marketing besteht.“
Auf einer weiteren Seite wurde das Zeichen unter der Überschrift „TRUSTED BY“ eingeblendet.
Für den Besucher der Website lag die Aussage nahe: Dieses Unternehmen gehört zu den Kunden des Anbieters, nutzt dessen gegenwärtig beworbene Leistungen und hat sein Logo für diese Referenzwerbung zur Verfügung gestellt.
Das traf nicht zu.
Zwischen den Beteiligten hatte es in der Vergangenheit zwar eine Zusammenarbeit auf Freelancerbasis gegeben. Diese war jedoch bereits seit längerer Zeit beendet und stand insbesondere nicht im Zusammenhang mit der nun beworbenen Dienstleistung.
Unsere Abmahnung: Entfernung, Unterlassung und Auskunft
Wir mahnten den Betreiber der Website namens unserer Mandantin ab. Neben der unverzüglichen Entfernung der Referenzwerbung verlangten wir die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Daneben wurden Auskunft über den Umfang der Nutzung, Schadensersatz dem Grunde nach und die Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.
Die Gegenseite teilte daraufhin mit, die beanstandeten Darstellungen entfernt zu haben. Zugleich gab sie eine eigenständig formulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, künftig nicht mehr in der konkret beanstandeten Weise mit dem Kennzeichen unserer Mandantin als Kundin oder Referenz zu werben.
Der zentrale Anspruch unserer Mandantin war damit außergerichtlich gesichert. Bei einem erneuten Verstoß droht nun eine gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe.
Über die Nebenansprüche und die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten wurde gesondert verhandelt. Die Gegenseite erklärte sich grundsätzlich zur Übernahme berechtigter Kosten bereit, stellte jedoch den von uns zugrunde gelegten Gegenstandswert zur Diskussion.
Warum „Trusted by“ mehr ist als unverbindliche Werbung
Die Aussage „Trusted by“ wird vom durchschnittlichen Besucher nicht als bloße gestalterische Verzierung verstanden. In Verbindung mit einem Unternehmenslogo vermittelt sie regelmäßig, dass zwischen dem Werbenden und dem genannten Unternehmen eine geschäftliche Beziehung besteht.
Je nach Gestaltung kann der Eindruck entstehen,
- dass das genannte Unternehmen Kunde des Werbenden ist,
- dass es gerade die beworbene Leistung in Anspruch nimmt,
- dass es mit der öffentlichen Nennung einverstanden ist oder
- dass es den Anbieter jedenfalls als vertrauenswürdigen Geschäftspartner empfiehlt.
Eine solche Referenz wirkt wie ein fremdes Qualitätssiegel. Der Werbende nutzt den Ruf und die Bekanntheit des genannten Unternehmens, um das eigene Angebot aufzuwerten.
Eine frühere Zusammenarbeit ist kein Freibrief
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer wahren historischen Angabe und einer aktuellen Kundenreferenz.
Eine frühere Zusammenarbeit kann im Einzelfall erwähnt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der frühere Vertragspartner zeitlich unbegrenzt und in jedem beliebigen Zusammenhang als aktueller Kunde oder Unterstützer dargestellt werden darf.
Entscheidend sind vielmehr der konkrete Wortlaut und die Einbettung der Referenz:
- Welche Leistung wurde seinerzeit tatsächlich erbracht?
- Wann endete die Geschäftsbeziehung?
- Entsteht der Eindruck einer noch bestehenden Zusammenarbeit?
- Wird das Logo mit einer anderen, später entwickelten Dienstleistung verknüpft?
- Liegt eine Zustimmung zur werblichen Nutzung vor?
Wer einmal als Freelancer für ein Unternehmen tätig war, darf daraus nicht ohne Weiteres eine aktuelle Kundenbeziehung für ein inzwischen verändertes Angebot machen.
Rechtlicher Rahmen: Schutz des Unternehmens vor fremder Vereinnahmung
1. Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Juristische Personen können sich auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Geschützt ist insbesondere ihr sozialer Geltungsanspruch und das Recht, selbst zu bestimmen, in welchem geschäftlichen Zusammenhang ihr Name und ihre Kennzeichen erscheinen.
Der Unterlassungsanspruch folgt regelmäßig aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG.
Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20, einen solchen Anspruch für den Fall bejaht, dass ein Unternehmen ohne hinreichenden Nachweis als Kunde und Referenz auf einer Website genannt wurde.
In dieselbe Richtung geht das Landgericht München I, Urteil vom 15.02.2022, Az. 33 O 4811/21. Auch dort ging es um die Verwendung einer Unternehmensbezeichnung in einer Kundenreferenzliste, ohne dass die behauptete Zusammenarbeit ausreichend belegt werden konnte.
2. Irreführende Referenzwerbung
Daneben kann eine unzutreffende Kundenreferenz eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG darstellen.
Eine Kundenliste enthält überprüfbare Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse und Erfahrungen des Werbenden. Wird ein Unternehmen als aktueller Kunde dargestellt, obwohl es die beworbene Leistung nicht nutzt, kann dies die geschäftliche Entscheidung potenzieller Kunden beeinflussen.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch setzt allerdings voraus, dass der jeweilige Anspruchsteller nach dem UWG anspruchsberechtigt ist. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kann daher gerade dann eine wichtige Anspruchsgrundlage sein, wenn zwischen den Beteiligten kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht.
3. Markenrecht nicht vorschnell überdehnen
Die Verwendung eines fremden Logos berührt regelmäßig auch kennzeichenrechtliche Fragen. Nicht jede Aufnahme einer Marke in eine Referenzliste stellt allerdings automatisch eine markenmäßige Benutzung und damit eine Markenverletzung dar.
Das Landgericht München I hat in der genannten Entscheidung einen markenrechtlichen Anspruch aus der bloßen Nennung in einer Kundenreferenzliste nicht ohne Weiteres hergeleitet. Für die Praxis bedeutet das: Die Anspruchsgrundlagen müssen sauber getrennt und auf die konkrete Gestaltung abgestimmt werden.
Im vorliegenden Fall kam es darauf nicht entscheidend an. Die unzutreffende werbliche Vereinnahmung ließ sich bereits über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht angreifen.
Warum die bloße Löschung nicht ausreicht
Nach einer rechtswidrigen Veröffentlichung spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Handlung wiederholen kann. Die Entfernung des Logos von der Website beseitigt diese Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht.
Erforderlich ist grundsätzlich eine ernsthafte, hinreichend bestimmte und mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung. Erst sie gibt dem betroffenen Unternehmen ein wirksames Instrument für den Fall, dass das Logo erneut in einer Referenzliste, einer Präsentation oder einem anderen Werbemittel auftaucht.
Genau das wurde hier erreicht.
Praxishinweis für Agenturen, Dienstleister und Softwareanbieter
Referenzwerbung sollte nicht aus alten Projektunterlagen, Präsentationen oder Logo-Ordnern zusammengestellt werden, ohne die tatsächlichen Beziehungen noch einmal zu prüfen.
Vor der Veröffentlichung sollte dokumentiert sein:
- welches konkrete Projekt mit dem Kunden durchgeführt wurde,
- ob die Geschäftsbeziehung noch besteht,
- für welche Leistung die Referenz verwendet werden darf,
- ob Name und Logo werblich genutzt werden dürfen und
- ob eine erteilte Zustimmung zeitlich oder inhaltlich beschränkt ist.
Hilfreich ist eine ausdrückliche Referenzklausel im Vertrag. Sie sollte festlegen, welche Zeichen verwendet werden dürfen, auf welchen Medien die Nennung erfolgen darf und was nach Beendigung der Zusammenarbeit gilt.
Fazit: Ein Kundenlogo ist eine Tatsachenbehauptung
Wer ein fremdes Logo unter „Trusted by“ veröffentlicht, behauptet mehr als einen früheren geschäftlichen Kontakt. Er nimmt das Vertrauen und den Ruf des genannten Unternehmens für das eigene Angebot in Anspruch.
Eine frühere Zusammenarbeit kann eine sachlich zutreffende historische Darstellung ermöglichen. Sie rechtfertigt aber weder den Eindruck einer aktuellen Kundenbeziehung noch die Bewerbung einer Leistung, die für das genannte Unternehmen nie erbracht wurde.
Unser Praxisfall zeigt zugleich, dass sich eine solche Referenzwerbung häufig ohne gerichtliches Verfahren wirksam stoppen lässt. Entscheidend sind eine genaue Dokumentation der Darstellung, eine rechtlich präzise Abmahnung und eine Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr tatsächlich beseitigt.
Ihr Unternehmen wird ohne Zustimmung als Kunde oder Referenz genannt?
Werden Ihr Name, Ihre Marke oder Ihr Logo zur Bewerbung fremder Leistungen eingesetzt, sollte die konkrete Darstellung schnell gesichert und rechtlich geprüft werden. Wir klären, welche Ansprüche bestehen, sorgen für die Entfernung der Referenz und sichern den Unterlassungsanspruch erforderlichenfalls durch eine strafbewehrte Erklärung oder im gerichtlichen Eilverfahren.
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