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LG Köln: Dyson darf nicht irreführend für Lufthändetrockner werben

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Photo by Joshua Reddekopp on Unsplash

Händewaschen nimmt wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine immer größere Rolle in unserem Alltag ein.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 11.3.2020, Az. 84 O 204/19) hat nun entschieden, dass der britische Hersteller Dyson nicht mit der Aussage werben darf, dass nur seine Lufthandtrockner hygienisch seien.

Damit gab es einer Klage der Wettbewerbszentrale statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bereits vor dem Ausbruch der Corona-Krise wurde erbittert über die hygienischste Art der Händereinigung gestritten.

Unterschieden wird laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zwischen Papiertrocknung, Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern und Lufttrocknungssystemen.

Der britische Hersteller Dyson hat eine klare Meinung. Auf seiner Homepage warb er für seine Lufthandtrockner mit folgendem Slogan: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“

Die Wettbewerbszentrale monierte, dass die Werbung irreführend sei. Gerade in ihrer Pauschalität sei die Aussage unzutreffend. Das Landgericht Köln gab der größten Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb Recht. In ihrem Urteil führen die Richter aus, dass über die Hygiene von Einmalpapierhandtüchern und Lufttrocknern keine Einigkeit besteht. Aus diesem Grund hielten auch sie die Äußerung für irreführend.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete darüber hinaus erfolgreich den Umgang von Dyson mit Studien. Bei der Werbung mit Studien sei nach Ansicht der Richter ein Hinweis erforderlich, welche Institution die Studie durchgeführt habe und wo die Studie zu finden sei.

Ferner urteilte das Gericht, dass eine von Dyson selbst in Auftrag gegebene Studie auch als solche gekennzeichnet werden muss. Die Tatsache, dass bei anderen erwähnten Studien auf die Urheberschaft verwiesen wurde, erwecke sonst den Eindruck, dass es sich nicht um eine Auftragsstudie handele.

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