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Focus Markenrecht
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Zwei Verträge, zwei Bestellbuttons

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getrennte Bestellbuttons
© panuwat – Adobe Stock

Im Internet ist schnell bestellt. Ein Klick und schon ist der Einkauf getätigt. Allerdings hat die Bequemlichkeit ihre Tücken. Manchmal löst man Bestellvorgänge aus, die man gar nicht auslösen wollte, einfach deswegen, weil einem gar nicht klar war, dass mit dem Klick eine Bestellung, formal: ein Vertragsabschluss erfolgt ist.

Für jede Bestellung ein Button

Das bedeutet, dass immer ganz klar sein muss: Mit diesem Klick wird eine Bestellung ausgelöst. Entsprechendes regelt die Informations- und Hinweispflicht nach § 312j Abs. 3 BGB. Insbesondere ist damit im Online-Handel verbunden, dass jede Bestellung einen eigenen Button braucht, aus dessen Form hervorgeht, dass mit dem Klicken tatsächlich ein rechtswirksamer Kauf getätigt wird. Das ist etwa der Fall, wenn auf der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ steht. Es reicht hingegen nicht, wenn der Gegenstand der Neuerwerbung auf dem Weg zum Kauf nur am Rande oder implizit erwähnt wird. Wer im Zuge eines Online-Kaufvorgangs irgendwann mal auf „weiter mit Prime“ geklickt hat, muss nicht davon ausgehen, beim Klicken auf den finalen „Jetzt kaufen“-Button neben dem gewünschten Produkt auch noch eine Prime-Mitgliedschaft erworben zu haben.

LG Berlin: Pflichten nach § 312j Abs. 3 BGB bestehen für jedes Vertragsverhältnis gesondert

In diesem Sinne stellte das LG Berlin fest, dass ein Verbraucher, der im Zuge einer Bestellung parallel zwei unterschiedliche Verträge abschließt (es ging um die Buchung einer Flugreise und eine Prime-Mitgliedschaft), dies wirksam nur dann tut, wenn er zwei getrennte Bestellbuttons geklickt hat – und nicht die Kombination aus „weiter mit Prime“ und (einmal am Ende) „Jetzt kaufen“ (LG Berlin, Urteil vom 23.3.2023 – Az.: 67 S 9/23). Das Gericht stärkt damit den Verbraucherschutz im Online-Handel.

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