2 € je Artikel ab 1. November: Was die EU-Bearbeitungsgebühr für Online-Händler bedeutet
Ab dem 1. November 2026 erhebt die EU auf jede Warenposition, die im Fernverkauf aus einem Drittstaat an Verbraucher geht, eine Bearbeitungsgebühr von 2 €. Zusammen mit dem Pauschalzoll von 3 € werden Kleinsendungen aus China spürbar teurer. Schuldner sind Händler und Plattformen, nicht die Kunden. Wer die Kosten weitergibt, muss die deutschen Preisangabepflichten beachten.
Am 7. Oktober 2026 hat die Europäische Kommission ihre Leitlinie „The temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee – Guidance for Member States and Trade“ in der Fassung vom 5. Oktober 2026 veröffentlicht. Auf ihrer Seite zur Zollreform heißt es dazu knapp: Ab dem 1. November 2026 wendet die EU die Bearbeitungsgebühr der Union von 2 € an.
Grundlage ist der neue Zollkodex der Union, die Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 19. September 2026. Die Höhe hat die Kommission mit einer delegierten Verordnung vom 21. September 2026 (C(2026) 6694 final) festgelegt: „2 EUR pro Warenposition“.
Für Hersteller und Händler, die aus China oder anderen Drittstaaten direkt an Verbraucher in Deutschland liefern, ändert das die Kalkulation kurz vor Singles’ Day und Black Friday. Und es stellt sich eine Frage, die in Deutschland schnell vor Gericht landet: Wie muss der Preis aussehen, wenn die Gebühr an den Kunden weitergegeben wird?
Das Wichtigste in Kürze:
- 2 € je Warenposition für Fernverkäufe aus Drittstaaten an Erwerber in der EU, voraussichtlich ab dem 1. November 2026.
- Zusätzlich zum Pauschalzoll von 3 € je Warenposition, der seit dem 1. Juli 2026 für Sendungen bis 150 € gilt.
- Schuldner ist der Anmelder, in der Regel der IOSS-Inhaber, also Plattform oder Händler. Der Verbraucher ist ausdrücklich nicht Schuldner.
- Keine Erstattung: Die Gebühr bleibt auch bei Rücksendungen fällig.
- Preisangaben: Wer die Gebühr weitergibt, muss sie vor der Bestellung offenlegen, am besten im Gesamtpreis. Sonst drohen Abmahnungen.
Übersicht
- Was ist die Bearbeitungsgebühr der Union und ab wann gilt sie?
- Wer muss die 2 € bezahlen: Händler, Plattform oder Kunde?
- Warum kann aus 2 € schnell ein Vielfaches werden?
- Dürfen Händler die Gebühr an ihre Kunden weitergeben?
- Welche Werbeaussagen werden jetzt riskant?
- Was gilt beim Widerruf?
- Was bedeutet das für chinesische Hersteller und Online-Händler?
- Häufige Fragen zur EU-Bearbeitungsgebühr von 2 €
- Weiterführende Informationen
Was ist die Bearbeitungsgebühr der Union und ab wann gilt sie?
Die Bearbeitungsgebühr der Union (englisch „Union handling fee“) ist eine EU-weite Gebühr von 2 € je Warenposition für Waren, die als Fernkäufe an Erwerber im Zollgebiet der Union verkauft und in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sie soll nach den Erwägungsgründen der delegierten Verordnung ungefähr die Kosten der zollamtlichen Überwachung dieser Waren decken.
Rechtsgrundlage ist Art. 20 der Verordnung (EU) 2026/2108. Die delegierte Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem zehnten Tag danach. Nach der Leitlinie der Kommission liegt sie derzeit noch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. Die Kommission plant mit dem 1. November 2026. Erscheint der Text später im Amtsblatt, verschiebt sich der Start entsprechend.
Anders als der Pauschalzoll von 3 € ist die Gebühr nicht befristet. Sie ist auch nicht auf Sendungen bis 150 € beschränkt: Die Begründung der delegierten Verordnung stellt klar, dass Fernverkäufe über 150 € ebenfalls gebührenpflichtig sind. Der Pauschalzoll beruht dagegen auf der Ratsverordnung (EU) 2026/382, gilt für Kleinsendungen bis 150 € seit dem 1. Juli 2026 und ist bis zum 1. Juli 2028 befristet. Danach sollen reguläre Zölle gelten, sobald die neue EU-Zolldatenplattform arbeitet.
Wer muss die 2 € bezahlen: Händler, Plattform oder Kunde?
Schuldner ist der Anmelder, nicht der Verbraucher. Erwägungsgrund 80 der Verordnung (EU) 2026/2108 hält ausdrücklich fest, dass der Verbraucher nicht Schuldner der Gebühr sein soll. Nach der Leitlinie der Kommission ist der Anmelder nach Art. 20 Abs. 5 des neuen Zollkodex zugleich Schuldner der Gebühr. Bei indirekter Vertretung wird auch die Person Schuldner, für die der Vertreter handelt.
Bis zum 30. Juni 2028 sieht die Leitlinie eine Reihenfolge vor: zuerst der IOSS-Inhaber (IOSS steht für den Import-One-Stop-Shop der Einfuhrumsatzsteuer), dann der Nutzer der Sonderregelungen für die Einfuhr, dann der indirekte Vertreter des Einführers. Der Verbraucher kommt nur ausnahmsweise als Anmelder in Betracht. Wer über IOSS verkauft, und das sind die großen Plattformen und viele chinesische Direktversender, zahlt die Gebühr also zunächst selbst.
Langfristig rücken die Plattformen noch stärker in die Verantwortung. Nach der Mitteilung des Rates vom 3. September 2026 gelten Betreiber elektronischer Handelsplattformen mit Sitz außerhalb der EU künftig als Einführer, wenn sie Waren in die EU verkaufen. Für Zollformalitäten und Zahlungen sind dann sie verantwortlich, nicht der Endverbraucher. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 6 % des jährlichen Wareneinfuhrwerts des Vorjahres, außerdem der Entzug von Zollprivilegien. Die Nutzung der EU-Zolldatenplattform wird für Unternehmen im elektronischen Handel ab dem 1. Juli 2028 verpflichtend.
Warum kann aus 2 € schnell ein Vielfaches werden?
Weil die Gebühr nicht pro Paket, sondern pro Warenposition anfällt. Eine Warenposition („item“) sind nach Art. 5 Nr. 78 des neuen Zollkodex eine oder mehrere Waren einer Sendung mit derselben Tarifierung, derselben Beschreibung und gegebenenfalls demselben Ursprung. Gebühr und Pauschalzoll werden je Zeile der Zollanmeldung erhoben, unabhängig von der Stückzahl in dieser Zeile.
Die Kommission rechnet in ihrer Leitlinie ein Beispiel vor: eine Sendung aus China im Wert von 140 €, verkauft über IOSS, mit drei verschiedenen Artikeln.
- Anmeldung mit dem Datensatz H7 und einer Zeile: 3 € Pauschalzoll und 2 € Gebühr, zusammen 5 €.
- Anmeldung mit dem Datensatz H1 und drei Zeilen für drei unterschiedliche TARIC-Codes: 3 × 3 € und 3 × 2 €, zusammen 15 €.
- Eine Zeile mit fünf identischen Artikeln kostet dagegen nur einmal 3 € und einmal 2 €.
Für Sortimente mit vielen günstigen Einzelartikeln, etwa Zubehör, Kleidung oder Kosmetik, ist das erheblich. Positionen zusammenzufassen, um zu sparen, ist beim Pauschalzoll nach der Leitlinie nicht zulässig. Ab dem 1. November 2026 ist bei Fernverkäufen außerdem der TARIC-Zusatzcode Y126 anzugeben.
Die Gebühr ist nach der Leitlinie nicht erstattungsfähig. Wird die Ware zurückgeschickt, bleibt sie beim Schuldner. Auch der Pauschalzoll lässt sich nach der Überlassung nicht mehr über eine Ungültigerklärung der Anmeldung zurückholen, es bleiben nur die allgemeinen Erstattungsregeln des Zollkodex. Eine niedrigere Gebühr für Waren aus dem neuen Zolllager für Fernverkäufe ist erst ab dem 1. Juli 2028 vorgesehen.
Dürfen Händler die Gebühr an ihre Kunden weitergeben?
Ja, aber nur offen und rechtzeitig. Das Zollrecht verbietet nicht, die Gebühr einzupreisen. Die Leitlinie setzt das sogar voraus: Wird die Gebühr dem Verbraucher beim Verkauf berechnet, gehört sie bei IOSS zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Wie die Weitergabe aussehen muss, entscheidet aber das deutsche Preis- und Verbraucherrecht. Es gilt für ausländische Anbieter genauso: Bei Wettbewerbsverstößen, die sich an deutsche Verbraucher richten, ist nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung grundsätzlich deutsches Recht anwendbar.
Nach § 3 Abs. 1 PAngV muss, wer Verbrauchern Waren anbietet, den Gesamtpreis angeben. Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ zu zahlen ist. Eine Gebühr, die jeder Käufer zwingend zahlen muss, gehört nach unserer Einschätzung in diesen Gesamtpreis. § 6 PAngV erlaubt im Fernabsatz zwar, Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten gesondert anzugeben, dann aber mit ihrer Höhe. Ob ein Gericht eine separat ausgewiesene „EU-Zollgebühr“ als solche sonstigen Kosten akzeptiert oder als unzulässig aufgespaltenen Gesamtpreis bewertet, ist noch nicht entschieden. Der sichere Weg ist der Gesamtpreis.
Vertragsrechtlich gilt § 312e BGB: Der Unternehmer kann von Verbrauchern sonstige Kosten nur verlangen, wenn er sie vorher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB darüber informiert hat. Taucht die Gebühr erst im letzten Bestellschritt oder auf der Rechnung auf, muss der Kunde sie nicht bezahlen.
Wettbewerbsrechtlich gehören der Gesamtpreis und zusätzliche Kosten nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG zu den wesentlichen Informationen eines Angebots. Wer sie vorenthält, handelt nach § 5a UWG unlauter. Verstöße gegen die PAngV lassen sich außerdem über § 3a UWG verfolgen. Mitbewerber und qualifizierte Verbände können abmahnen und einstweilige Verfügungen beantragen, auch gegen Anbieter mit Sitz in China.
Welche Werbeaussagen werden jetzt riskant?
Riskant ist jede Aussage, die Kunden glauben lässt, es kämen keine weiteren Kosten auf sie zu, obwohl sie welche zahlen müssen. Nach § 5 UWG ist das irreführend. Typische Fälle aus der Praxis:
- „Zollfrei“ oder „ohne Zollgebühren“, obwohl der Paketdienst bei der Zustellung Abgaben oder Servicegebühren kassiert.
- Veraltete Versandinformationen wie „Bestellungen unter 150 € sind zollfrei“. Seit dem 1. Juli 2026 stimmt das nicht mehr.
- „Inklusive aller Steuern und Gebühren“, wenn die Abwicklung über ein Modell läuft, bei dem der Empfänger an der Haustür nachzahlt.
- Rabattaktionen nach Preiserhöhung: Wer seine Preise wegen der Gebühr anhebt und kurz darauf mit Rabatten wirbt, muss bei Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben (§ 11 PAngV).
Ob Paketdienste die Gebühr im Rahmen der Sonderregelung für die Einfuhr an Empfänger weiterbelasten, regeln Verordnung und Leitlinie nicht ausdrücklich. Händler sollten das mit ihrem Logistikdienstleister schriftlich klären und ihre Kunden vor der Bestellung zutreffend informieren.
Aus der LHR-Praxis
Dass Preisangaben ausländischer Händler in Deutschland gerichtlich angegriffen werden, ist nicht neu. Auf Antrag von LHR hat das Landgericht Köln einem Schweizer Amazon-Händler untersagt, für Lieferungen nach Deutschland mit Preisen „inkl. MwSt.“ zu werben, obwohl beim Zoll Einfuhrumsatzsteuer anfallen konnte (LG Köln, Beschluss vom 18. August 2016, Az. 31 O 263/16). Mehr dazu in unserem Beitrag zur einstweiligen Verfügung gegen den Schweizer Amazon-Händler.
Was gilt beim Widerruf?
Hat der Händler die Gebühr dem Kunden berechnet, muss er sie bei einem Widerruf erstatten, bekommt sie selbst aber nicht zurück. Nach § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Zahlt der Kunde einen Gesamtpreis einschließlich Gebühr, ist dieser vollständig zu erstatten. Gegenüber dem Zoll ist die Gebühr nach der Leitlinie der Kommission dagegen nicht erstattungsfähig.
Was bedeutet das für chinesische Hersteller und Online-Händler?
Betroffen sind alle, die Waren aus Drittstaaten direkt an Verbraucher in der EU verkaufen: Direktversender aus China, Marken mit eigenem Online-Shop, Händler auf Amazon, Temu, Shein, AliExpress oder TikTok Shop. Unsere Empfehlungen für die nächsten zwei Wochen:
- Logistik klären: Wer meldet an (IOSS, Sonderregelung oder Standardverfahren), mit welchem Datensatz und mit wie vielen Zeilen? Wer zahlt die Gebühr, und wird sie an Sie weiterbelastet? Lassen Sie sich das von Plattform und Logistikdienstleister schriftlich bestätigen.
- Tarifierung prüfen: Richtige Zolltarifnummern sind Pflicht. Falsche Angaben, um Positionen zu sparen, sind ein zollrechtliches Risiko und kein Sparmodell.
- Preise neu kalkulieren: Rechnen Sie Gebühr und Pauschalzoll in den Gesamtpreis ein, wenn Sie die Kosten weitergeben. Ein Aufschlag erst im Warenkorb ist angreifbar.
- Produktseiten und Versandtexte aktualisieren: Entfernen Sie Hinweise wie „zollfrei“ oder „unter 150 € keine Abgaben“. Prüfen Sie FAQ-Seiten, Bestellbestätigungen und Kundenservice-Vorlagen.
- Retouren einplanen: Die Gebühr kommt bei Rücksendungen nicht zurück, muss dem Kunden beim Widerruf aber erstattet werden, wenn er sie bezahlt hat.
- Produkt-Compliance nicht vergessen: Die Reform verschärft die Kontrollen nicht konformer und unsicherer Waren. Herstellerangaben nach der Produktsicherheitsverordnung, CE-Kennzeichnung, ElektroG- und Verpackungsregistrierung sollten stimmen, bevor der Zoll die Ware anhält.
Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Ihrer Preisangaben, sollten Sie die Frist ernst nehmen, die vorformulierte Unterlassungserklärung aber nicht ungeprüft unterschreiben. Solche Erklärungen sind oft zu weit gefasst. Eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Erklärung ist in vielen Fällen die bessere Lösung.
Häufige Fragen zur EU-Bearbeitungsgebühr von 2 €
Ab wann gilt die EU-Bearbeitungsgebühr von 2 €?+
Muss der Kunde die Bearbeitungsgebühr bezahlen?+
Fällt die Gebühr pro Paket oder pro Artikel an?+
Darf ich die Gebühr im Warenkorb gesondert berechnen?+
Bekomme ich die Gebühr bei einer Rücksendung zurück?+
Gilt die Gebühr auch für Waren über 150 €?+
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Weiterführende Informationen
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