Übersicht
- Jameda und die Rechtsprechung: Was Ärzte dulden müssen – und was nicht
- Wann muss Jameda eine Bewertung löschen?
- Die Schweigepflicht-Falle: Warum Ärzte nicht selbst antworten sollten
- Gilt das auch für Sanego, Doctolib & Co.?
- So gehen Sie vor – in drei Stufen
- Was kostet es – und zahlt die Versicherung?
- Häufige Fragen
- Fazit
Für Ärzte, Zahnärzte und Praxen ist Jameda Fluch und Segen zugleich: Das Portal beeinflusst unmittelbar, welche Praxis neue Patienten anrufen – und zugleich kann dort jeder anonym Behandlungen mit Schulnoten bewerten. Eine einzige unfaire Bewertung drückt den Notenschnitt und damit die Sichtbarkeit im Portal. Besonders bitter: Häufig stammen solche Bewertungen gar nicht von echten Patienten. Genau dort liegt aber auch der stärkste Hebel für die Löschung.
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Jameda und die Rechtsprechung: Was Ärzte dulden müssen – und was nicht
Vorweg die unbequeme Wahrheit: Gegen die bloße Listung auf Jameda können sich Ärzte in aller Regel nicht wehren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ärzte die Aufnahme in ein Bewertungsportal grundsätzlich hinnehmen müssen (BGH, Urteil v. 23.9.2014, Az. VI ZR 358/13). Das bedeutet aber keineswegs, dass Sie jede einzelne Bewertung hinnehmen müssten – im Gegenteil: Gerade für Arztbewertungen hat die Rechtsprechung die Löschvoraussetzungen präzise herausgearbeitet, und zwar überwiegend zugunsten der Bewerteten.
Wann muss Jameda eine Bewertung löschen?
1. Kein Behandlungskontakt – der wichtigste Hebel
Die Leitentscheidung stammt aus einem Jameda-Fall: Liegt einer Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde, überwiegt das Schutzinteresse des bewerteten Arztes – die Bewertung ist zu löschen (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Praktisch entscheidend: Schon die begründete Rüge des fehlenden Kontakts verpflichtet das Portal, in ein Prüfverfahren einzutreten und sich den Behandlungskontakt vom Verfasser nachweisen zu lassen (BGH, Urteil v. 9.8.2022, Az. VI ZR 1244/20). Da Bewertungen auf Jameda anonym oder pseudonym abgegeben werden, scheitert dieser Nachweis erstaunlich oft – etwa bei Bewertungen durch Angehörige, verärgerte Dritte, Konkurrenz oder Personen, die nur einmal telefonisch einen Termin anfragten.
2. Unwahre Tatsachenbehauptungen
„Falsche Diagnose gestellt“, „keine Aufklärung erfolgt“, „Praxis rechnet Leistungen ab, die nie erbracht wurden“, „über eine Stunde Wartezeit trotz Termin“ – solche Aussagen sind dem Beweis zugänglich. Sind sie nachweislich falsch, sind sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und müssen entfernt werden. Die Abgrenzung zur zulässigen Meinungsäußerung („ich fühlte mich nicht ernst genommen“) ist juristische Feinarbeit – und genau der Punkt, an dem Eigenmeldungen häufig scheitern.
3. Schmähkritik und Beleidigung
Persönliche Herabsetzungen ohne Sachbezug („Pfuscher“, „solche Ärzte gehören verboten“) müssen Sie auch bei bestehendem Behandlungsverhältnis nicht dulden.
4. Die Noten-Logik des Portals
Bei Jameda wirkt jede gelöschte Negativ-Bewertung doppelt: Sie verschwindet nicht nur aus dem Profil, sondern verbessert unmittelbar den Notenschnitt – und damit Ihre Position in den Portal-Suchergebnissen, nach denen viele Patienten ihre Arztwahl treffen.
Die Schweigepflicht-Falle: Warum Ärzte nicht selbst antworten sollten
Viele Ärzte beantworten oder melden negative Bewertungen selbst – und geraten dabei in eine gefährliche Falle: Wer in einer öffentlichen Antwort oder einer Beschwerde Behandlungsdetails offenlegt („Die Patientin war am … wegen … bei uns und wurde umfassend aufgeklärt“), riskiert einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) – mit straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen, die schwerer wiegen können als die Bewertung selbst. Das gilt selbst dann, wenn der Patient die Behandlung in seiner Bewertung zuerst öffentlich gemacht hat.
Unsere Fachanwälte formulieren die Löschaufforderung so, dass der Anspruch durchgesetzt wird, ohne dass Patientendaten oder Behandlungsdetails preisgegeben werden – der Angriff läuft über den fehlenden Kontaktnachweis und die rechtliche Unzulässigkeit, nicht über die Krankengeschichte.
Gilt das auch für Sanego, Doctolib & Co.?
Ja. Die dargestellten Grundsätze – Behandlungskontakt, unwahre Tatsachen, Schmähkritik, Prüfpflichten der Plattform – gelten für alle Arztbewertungsportale und ebenso für Google-Rezensionen über Praxen. Der Bewertungs-Check erkennt die Plattform am Link und berücksichtigt deren jeweilige Richtlinien automatisch.
So gehen Sie vor – in drei Stufen
- Stufe 1 – Kostenloser Check: Bewertung samt Link in den LHR-Bewertungs-Check kopieren, eine Frage zum Behandlungskontakt beantworten – Ampel-Ergebnis in Sekunden, ohne Anmeldung und ohne Patientendaten.
- Stufe 2 – Anwaltliches Aufforderungsschreiben: Bei Erfolgsaussichten machen unsere Fachanwälte den Löschungsanspruch auf LHR-Briefkopf gegenüber Jameda geltend – zum Festpreis von 149 € netto je Bewertung (zzgl. USt., für Praxisinhaber als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB). Sie erhalten eine Kopie. Das Schreiben geht kurzfristig raus; Portale reagieren typischerweise binnen Tagen bis wenigen Wochen.
- Stufe 3 – Vollmandat, wenn nötig: Bleibt die Bewertung online, gehen wir weiter – von der förmlichen Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung. Die bereits gezahlten 149 € werden vollständig angerechnet.
Was kostet es – und zahlt die Versicherung?
Das Aufforderungsschreiben kostet 149 € netto je Bewertung. Ein Erfolgshonorar dürfen Anwälte nicht vereinbaren (§ 49b BRAO) – durch den kostenlosen Vorab-Check beauftragen Sie aber nur, wenn die Aussichten stimmen. Viele Praxen verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt; das prüfen wir auf Wunsch im Vollmandat.
Häufige Fragen
Die Bewertung ist anonym – kann ich trotzdem etwas tun?
Ja, gerade dann. Für die Löschaufforderung wird der Verfasser nicht benötigt; angegriffen wird über das Portal. Die Anonymität wird im Prüfverfahren regelmäßig zum Problem des Bewertenden, weil er den Behandlungskontakt belegen muss.
Darf ich öffentlich auf die Bewertung antworten?
Mit größter Vorsicht. Jede Antwort, die einen Behandlungskontakt bestätigt oder Details nennt, kann die Schweigepflicht verletzen und zugleich die spätere Löschung erschweren. Lassen Sie die Reaktion im Zweifel anwaltlich abstimmen.
Kann ich mein Jameda-Profil komplett löschen lassen?
In aller Regel nein – die Listung müssen Ärzte nach der Rechtsprechung grundsätzlich dulden. Der wirksame Weg ist das konsequente Entfernen unzulässiger Einzelbewertungen.
Wie schnell verschwindet die Bewertung?
Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus; wie schnell das Portal reagiert, variiert von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Während des Prüfverfahrens werden Bewertungen teils vorübergehend ausgeblendet.
Gilt das Angebot auch für angestellte Ärzte?
Das Online-Paket richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB) – also etwa Praxisinhaber und MVZ. Angestellte Ärzte und Privatpersonen unterstützen wir gern direkt; bitte nehmen Sie Kontakt auf.
Fazit
Jameda-Bewertungen ohne echten Behandlungskontakt, mit unwahren Behauptungen oder Schmähkritik sind angreifbar – und die Rechtsprechung steht dabei auf Seiten der Ärzte. Entscheidend ist ein Vorgehen, das die Schweigepflicht wahrt und den richtigen rechtlichen Hebel wählt. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit:
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