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Medienrecht & Persönlichkeitsrecht

Wir schützen Marken, Unternehmen und Persönlichkeiten in den Medien.

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Ein kritischer Presseartikel, eine rufschädigende Google-Bewertung, ein Shitstorm auf Social Media oder ein ungefragt veröffentlichtes Foto: Angriffe auf den guten Ruf treffen Unternehmen und Privatpersonen heute schneller und härter als je zuvor – und sie bleiben über Suchmaschinen dauerhaft sichtbar.

Das Medien- und Persönlichkeitsrecht ist das Werkzeug, um sich dagegen zu wehren. LHR gehört zu den bekanntesten Kanzleien Deutschlands auf diesem Gebiet und vertritt Unternehmen, Unternehmer und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – schnell, diskret und bundesweit.

Ihr Ruf steht auf dem Spiel? Reagieren Sie jetzt.

Im Medienrecht entscheidet Geschwindigkeit. Wir geben Ihnen kurzfristig eine ehrliche Ersteinschätzung – unverbindlich, diskret, 7 Tage die Woche: 0221 / 2716733-0.

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Was umfasst das Medienrecht heute?

Das Medienrecht hat seine Wurzeln im klassischen Presserecht – seine Grundsätze gelten aber für jede Veröffentlichung, gleich über welchen Kanal: Zeitungen und Rundfunk ebenso wie Online-Magazine, Blogs, Social-Media-Plattformen, Bewertungsportale, Messenger und zunehmend KI-generierte Inhalte. Es regelt das Spannungsfeld zwischen Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf der einen und dem Schutz von Ruf, Ehre und Privatsphäre auf der anderen Seite. Für die Betroffenen bedeutet das: Nicht alles, was veröffentlicht wird, müssen Sie hinnehmen – unwahre Tatsachenbehauptungen, unzulässige Verdachtsberichterstattung, Schmähkritik und rechtswidrige Bildveröffentlichungen sind angreifbar.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – Ihr Schutzschild

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die persönliche Ehre, das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort sowie die Privat- und Intimsphäre. Unternehmen können sich auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen – rufschädigende Falschbehauptungen über Produkte, Geschäftspraktiken oder Zahlungsfähigkeit sind damit ebenso angreifbar wie Angriffe auf Privatpersonen. Die zentrale Weiche stellt dabei stets die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich – unwahre Tatsachen sind nicht geschützt) und Meinungsäußerung (grundsätzlich geschützt, Grenze bei Schmähkritik und Formalbeleidigung). Diese Abgrenzung ist juristische Feinarbeit – und entscheidet über Erfolg und Misserfolg.

Typische Fallkonstellationen aus unserer Praxis

  • Identifizierende Presse- und Online-Berichterstattung: unwahre Behauptungen, einseitige Verdachtsberichterstattung, Vorverurteilung – wir setzen Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung durch und sorgen dafür, dass Altartikel aus den Suchergebnissen verschwinden. Mehr dazu: Negative Meldungen und Berichterstattung entfernen.
  • Rufschädigende Bewertungen: auf Google, Jameda, kununu oder Trustpilot – häufig anonym und ohne echten Kundenkontakt. Erste Einschätzung in 30 Sekunden: LHR-Bewertungs-Check.
  • Social-Media-Angriffe und Shitstorms: Diffamierungskampagnen, Fake-Profile, virale Falschbehauptungen – hier zählt die schnelle Kombination aus Plattform-Beschwerde, Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls einstweiliger Verfügung.
  • Fotos und Videos ohne Einwilligung: Das Recht am eigenen Bild greift auch bei der Weitergabe im kleinen Kreis – LHR hat etwa einen Unterlassungsanspruch bereits wegen des Versendens eines Bildnisses über WhatsApp durchgesetzt (LG Frankfurt, Details im Magazin).
  • KI-generierte Inhalte und Deepfakes: manipulierte Bilder, Stimmen und Videos sowie erfundene „Fakten“ aus KI-Systemen – ein rasant wachsendes Feld, in dem wir die bewährten persönlichkeitsrechtlichen Instrumente auf neue Technik anwenden.
  • Kreditschädigende Einträge: falsche Bonitätsbewertungen bei Auskunfteien – dazu unsere Spezialseite Creditreform- oder SCHUFA-Einträge entfernen.

Warum Geschwindigkeit entscheidet

Im Medienrecht gilt: Je länger eine Rechtsverletzung online steht, desto größer der Schaden – und desto schwerer die Beseitigung, weil Suchmaschinen, Aggregatoren und Screenshots den Inhalt vervielfältigen. Das wichtigste Instrument ist deshalb die einstweilige Verfügung: Sie kann eine Veröffentlichung binnen kurzer Zeit stoppen, setzt aber zügiges Handeln voraus – die Gerichte verlangen, dass Betroffene die Dringlichkeit nicht durch eigenes Zuwarten widerlegen. Daneben stehen Gegendarstellung, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die Löschung aus Suchmaschinen sowie – bei schweren Verletzungen – Geldentschädigung und Schadensersatz. Welche Kombination die richtige ist, hängt vom Einzelfall ab; unsere Aufgabe ist, sie schnell und richtig zu wählen.

Für Unternehmen: Reputation als Chefsache

Für Unternehmen ist die eigene Reputation unmittelbar umsatzrelevant – vom Google-Sternebild über die Berichterstattung in Fachmedien bis zur kununu-Bewertung im Recruiting. LHR verbindet die presserechtliche Verteidigung mit systematischem Reputationsmanagement: Wir entfernen rechtswidrige Inhalte, sichern Beweise, gehen gegen Verfasser vor und beraten präventiv, bevor aus einem Einzelfall eine Kampagne wird. Einen Überblick gibt unsere Seite Schutz von Unternehmen.

Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, verantwortet bei LHR das Medien- und Persönlichkeitsrecht: „Im Internet entscheidet die erste Suchergebnisseite über Vertrauen. Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass dort die Wahrheit steht – notfalls per einstweiliger Verfügung.“

Unsere Leistungen im Medien- und Persönlichkeitsrecht

Häufige Fragen

Ein Artikel über mich/mein Unternehmen ist falsch – was kann ich verlangen?

Je nach Fall: Unterlassung der Behauptung, Löschung bzw. Anpassung des Artikels, Gegendarstellung, Richtigstellung – und bei schweren Verletzungen Geldentschädigung. Welche Ansprüche tragen, hängt von der Abgrenzung Tatsache/Meinung und der Recherchelage des Mediums ab.

Wie schnell muss ich reagieren?

So schnell wie möglich. Für die einstweilige Verfügung verlangen die Gerichte zügiges Handeln nach Kenntnis – wer zu lange wartet, verliert das Eilverfahren und ist auf das langsamere Hauptsacheverfahren verwiesen.

Der Verfasser ist anonym – lohnt sich ein Vorgehen trotzdem?

Ja. Ansprüche richten sich auch gegen Plattformen und Hostprovider, die ab Kenntnis zur Prüfung und Entfernung verpflichtet sind; daneben bestehen je nach Konstellation Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Verfassers.

Was kostet die Verteidigung meines Rufs?

Das hängt vom Umfang ab – von der Festpreis-Bewertungslöschung (149 € netto je Bewertung über den Bewertungs-Check) bis zum Verfügungsverfahren nach Streitwert. Wir legen die Kosten vor Beauftragung transparent offen (siehe Kosten und Vergütung); bei rechtswidrigen Veröffentlichungen sind die Anwaltskosten häufig vom Gegner zu erstatten.

Hilft LHR auch Privatpersonen?

Ja. Im Medien- und Persönlichkeitsrecht vertreten wir Unternehmen ebenso wie Privatpersonen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – diskret und bundesweit.

Fazit

Ruf und Reputation sind verletzlich – aber sie sind nicht schutzlos. Das Medien- und Persönlichkeitsrecht stellt scharfe Instrumente bereit; entscheidend ist, sie schnell und präzise einzusetzen. Genau das ist unser Handwerk.

Diskrete Ersteinschätzung – 7 Tage die Woche erreichbar:

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Was ist das Medienrecht?

Medienrecht befasst  sich mit dem Verhältnis von unterschiedlichen Ansprüchen und Bedürfnissen im Rahmen der Regelungen von privater und öffentlicher Kommunikation - dabei geht es sowohl um zivilrechtliche Ansprüche als auch um strafrechtlich relevante Aspekte des Rechts. Teilbereiche wie das Rundfunkrecht sind überwiegend dem Verwaltungsrecht zuzurechnen.

Medienrecht befasst sich mit Veröffentlichungen in Radio, Fernsehen, Internet und Film sowie Multimedia. Ziele eines funktionalen Medienrechts sind neben der Wahrung einer rechtskonformen Kommunikationsinfrastruktur auch die Sicherung der Meinungsvielfalt, Schutz der Nutzer, Daten- und Jugendschutz sowie der Schutz des geistigen Eigentums. Das Rechtsgebiet Medienrecht ist eng verzahnt mit dem Telekommunikationsrecht.

Was ist das Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das absolute Recht eines Individuums auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es dient nicht lediglich dem Schutz ideeller Interessen, auch kommerzielle Interesse werden geschützt. In einzelnen Bereichen wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht einfachgesetzlich gewährleistet.

Diese besonderen Persönlichkeitsrechte finden sich bspw. im strafrechtlichen Ehrschutz, im zivilrechtlichen Schutz des Namens, im Recht am eigenen Bild oder im Urheberrecht wieder. Eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz vor Erhebung & Weitergabe privater Daten).

Der Schutzumfang bemisst sich nach der betroffenen Sphäre. Hier wird zwischen der Intimsphäre (die inneren Gedanken & Gefühle sowie der Sexualbereich), der Privatsphäre und der Sozialsphäre (z.B. berufliche Tätigkeiten) differenziert. Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor so hat der Geschädigte die Möglichkeit Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf zu verlangen.

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