Übersicht
- Welche Bewertungen lassen sich löschen – und welche nicht?
- Plattform für Plattform: die Besonderheiten
- Ihre fünf Reaktionsmöglichkeiten im Überblick
- Die drei größten Fehler im Umgang mit schlechten Bewertungen
- Der richtige Weg – in drei Stufen
- Was kostet es, eine Bewertung löschen zu lassen?
- Häufige Fragen
- Fazit
Egal ob Online-Händler, Arzt, Hotelier, Handwerker oder Arbeitgeber: Ihre Kunden, Patienten und Mitarbeiter reden öffentlich über Sie – auf Google, Jameda, kununu, Trustpilot, HolidayCheck und vielen weiteren Portalen. Solange die Kritik fair ist, gehört das zum Geschäft. Aber nicht jede Bewertung ist zulässig: Bewertungen ohne echten Kontakt, mit erfundenen Behauptungen oder reiner Schmähkritik müssen Sie nicht hinnehmen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Bewertungen sich löschen lassen, welche Reaktionsmöglichkeiten Sie haben – und welche Fehler Sie dabei unbedingt vermeiden sollten.
Der LHR-Bewertungs-Check: erst prüfen, dann entscheiden
Prüfen Sie bis zu drei Bewertungen in 30 Sekunden kostenlos auf Löschchancen – direkt im Browser, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse.
Welche Bewertungen lassen sich löschen – und welche nicht?
Jede Bewertung steht im Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 GG) und Ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB analog). Drei Fallgruppen sind auf praktisch allen Plattformen angreifbar:
1. Bewertung ohne echten Kontakt
Der Verfasser war nie Kunde, Patient, Gast oder Mitarbeiter – er hat also gar nicht erlebt, was er bewertet. Der Bundesgerichtshof hat für diesen Fall klare Regeln aufgestellt: Liegt einer Bewertung kein echter Kontakt zugrunde, überwiegt das Schutzinteresse des Bewerteten (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Und schon die begründete Rüge des fehlenden Kontakts verpflichtet die Plattform, in ein Prüfverfahren einzutreten und sich den Kontakt vom Verfasser nachweisen zu lassen (BGH, Urteil v. 9.8.2022, Az. VI ZR 1244/20). Da viele Bewertungen anonym abgegeben werden, scheitert dieser Nachweis erstaunlich oft – die Bewertung wird dann entfernt. Das gilt auch für die klassische 1-Stern-Bewertung ohne Text.
2. Unwahre Tatsachenbehauptungen
Die Meinungsfreiheit schützt Werturteile – nicht aber Behauptungen, die dem Beweis zugänglich und nachweislich falsch sind. „Der Service war enttäuschend“ ist eine Meinung und in der Regel zulässig. „Die Ware wurde nie geliefert“, „die Praxis rechnet falsch ab“ oder „Überstunden werden nicht bezahlt“ sind Tatsachenbehauptungen – lassen sie sich widerlegen, besteht ein Löschungsanspruch. Die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache ist juristisches Kerngeschäft und entscheidet regelmäßig über Erfolg oder Misserfolg.
3. Schmähkritik und Beleidigung
Steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die reine Herabsetzung der Person oder des Unternehmens im Vordergrund, endet der Schutz der Meinungsfreiheit – auch bei echtem Kontakt.
Sachliche Kritik echter Kunden bleibt dagegen in aller Regel zulässig – auch wenn sie wehtut. Deshalb gilt: erst die Erfolgsaussichten klären, dann handeln.
Plattform für Plattform: die Besonderheiten
Die Grundsätze gelten überall – die Details unterscheiden sich. Für die wichtigsten Plattformen haben wir eigene Ratgeber:
- Google: Die sichtbarste Plattform überhaupt – Rezensionen erscheinen direkt in Suche und Maps. Viele anonyme Bewertungen ohne Kundenkontakt. Zum Ratgeber: Google-Bewertung löschen lassen
- Jameda: Für Ärzte und Praxen gelten Besonderheiten – vom Behandlungskontakt bis zur Schweigepflicht-Falle bei öffentlichen Antworten. Zum Ratgeber: Jameda-Bewertung löschen lassen
- kununu: Arbeitgeberbewertungen setzen voraus, dass der Verfasser wirklich Mitarbeiter oder Bewerber war – die Rechtsprechung stärkt Arbeitgebern hier den Rücken. Zum Ratgeber: kununu-Bewertung löschen lassen
- Trustpilot: Die offene Plattform für Shops und Dienstleister – besonders viele Bewertungen ohne echte Kauferfahrung, von der Verwechslung bis zur Fake-Kampagne. Zum Ratgeber: Trustpilot-Bewertung löschen lassen
- HolidayCheck, Tripadvisor & Co.: Für Hotels und Restaurants – inklusive des Sonderfalls Bewertungs-Erpressung. Zum Ratgeber: Hotel-Bewertung löschen lassen
- Amazon: Produkt- und Händlerbewertungen folgen denselben Grundsätzen – auch hier prüft der Bewertungs-Check automatisch nach Recht und Amazon-Richtlinien.
Ihre fünf Reaktionsmöglichkeiten im Überblick
- 1. Öffentlich antworten: Sinnvoll bei berechtigter Kritik – sachlich, lösungsorientiert, kurz. Bei unzulässigen Bewertungen dagegen riskant: Eine Antwort macht den Eintrag sichtbarer und kann die spätere Löschung erschweren.
- 2. Über den Melde-Button melden: Kostenlos, aber ohne juristische Begründung häufig erfolglos – und eine ungeschickte Eigenmeldung kann eine angreifbare Bewertung dauerhaft „verbrennen“.
- 3. Anwaltlich löschen lassen: Der wirksamste Weg bei unzulässigen Bewertungen – eine juristisch begründete Löschaufforderung löst die Prüf- und Entfernungspflicht der Plattform aus (seit 2024 zusätzlich abgesichert über Art. 16 DSA).
- 4. Mit positiven Bewertungen verdrängen: Echte zufriedene Kunden aktiv (und richtlinienkonform) um Bewertungen bitten – wirkt langfristig, ersetzt aber nicht die Löschung klar unzulässiger Einträge. Gekaufte Bewertungen sind tabu: wettbewerbswidrig und riskant.
- 5. Dulden: Bei zulässiger, sachlicher Kritik oft die richtige Wahl – ein Profil mit ausschließlich Bestnoten wirkt ohnehin unglaubwürdig.
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab – und genau dafür gibt es den kostenlosen Check: Er zeigt Ihnen vorab, ob Weg 3 Erfolg verspricht.
Die drei größten Fehler im Umgang mit schlechten Bewertungen
- Emotional öffentlich antworten: Eine gereizte Antwort macht die Bewertung erst richtig sichtbar – und kann (etwa bei Ärzten über die Schweigepflicht) eigene rechtliche Risiken schaffen.
- Unbegründet melden: Ohne juristische Begründung und den richtigen Löschgrund weisen Plattformen Meldungen häufig ab – der Eintrag gilt dann als „geprüft“ und ist schwerer zu beseitigen.
- An eine Lösch-Agentur ohne Anwaltszulassung zahlen: Das juristische Begründen von Löschaufforderungen und die Wahl des Löschgrunds kann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung sein, die eine Anwaltszulassung voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.3.2026, Az. 16 U 2/25; bereits Urteil v. 7.11.2024, Az. 6 U 90/24). Geht das schief, ist das Geld weg – und die Bewertung noch da. Zumal „Geld zurück bei Misserfolg“-Modelle nichts daran ändern, dass die Bewertung in der Zwischenzeit weiter schadet.
Der richtige Weg – in drei Stufen
- Stufe 1 – Kostenloser Check: Kopieren Sie bis zu drei Bewertungen samt Link in den LHR-Bewertungs-Check. Die KI-gestützte Analyse folgt der juristischen Logik unserer Fachanwälte und prüft beide Ebenen: Persönlichkeitsrecht und die Richtlinien der jeweiligen Plattform. Ampel-Ergebnis in Sekunden – ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse.
- Stufe 2 – Anwaltliches Aufforderungsschreiben: Zeigt der Check Erfolgsaussichten, prüfen unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz die Bewertung, wählen den passenden Löschgrund und machen den Löschungsanspruch auf LHR-Briefkopf in Ihrem Namen gegenüber der Plattform geltend – mit Kopie an Sie. Festpreis: 149 € netto je Bewertung (zzgl. USt., nur für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB). Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus; Plattformen reagieren typischerweise binnen Tagen bis wenigen Wochen.
- Stufe 3 – Vollmandat, wenn nötig: Bleibt die Bewertung online oder ist der Fall heikel (Fake-Kampagnen, Vorgehen gegen den Verfasser, einstweilige Verfügung), übernehmen unsere Anwälte das weitere Vorgehen. Die bereits gezahlten 149 € werden dabei vollständig angerechnet.
Was kostet es, eine Bewertung löschen zu lassen?
Das anwaltliche Aufforderungsschreiben kostet 149 € netto je Bewertung – transparent und planbar. Ein Erfolgshonorar dürfen Anwälte berufsrechtlich nicht vereinbaren (§ 49b BRAO); dafür tragen Sie durch den kostenlosen Vorab-Check kein Blindrisiko: Sie beauftragen nur, wenn die Erfolgsaussichten stimmen. Viele gewerbliche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Rechtsverfolgung ganz oder teilweise – das klären wir auf Wunsch im Vollmandat.
Häufige Fragen
Lohnt sich der Aufwand für eine einzelne schlechte Bewertung?
Häufig ja. Studien und Praxiserfahrung zeigen, dass schon wenige negative Einträge die Kundenentscheidung messbar beeinflussen – insbesondere, wenn sie aktuell und prominent platziert sind. Der kostenlose Check kostet Sie 30 Sekunden; danach wissen Sie, ob sich das Vorgehen lohnt.
Der Verfasser ist anonym – kann ich trotzdem etwas erreichen?
Ja. Angegriffen wird über die Plattform, nicht über den Verfasser. Im Prüfverfahren muss der anonyme Bewertende seinen Kontakt zu Ihrem Unternehmen belegen – genau daran scheitern viele Bewertungen.
Wie schnell verschwindet eine Bewertung?
Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus. Wie schnell die Plattform reagiert, variiert – von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Eine feste Frist lässt sich seriös nicht garantieren.
Was ist, wenn die Plattform nicht löscht?
Dann folgt das Vollmandat: förmliche Abmahnung, notfalls einstweilige Verfügung – und bei identifizierbaren Verfassern auch das direkte Vorgehen gegen diese. Die 149 € aus Stufe 2 werden vollständig angerechnet.
Gilt das Angebot auch für Privatpersonen?
Das Online-Paket richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB). Privatpersonen – etwa bei Bewertungen über die eigene Person – unterstützen wir gern direkt; bitte nehmen Sie Kontakt auf.
Fazit
Schlechte Bewertungen sind kein Schicksal: Einträge ohne echten Kontakt, mit unwahren Behauptungen oder Schmähkritik sind angreifbar – auf jeder Plattform. Entscheidend ist, mit Klarheit statt aus dem Bauch zu handeln. Genau dafür gibt es den kostenlosen Check:
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