Übersicht
- Wann sich ein Vorgehen lohnt
- So gehen wir vor
- Welche Ansprüche Sie haben
- Auch der Google-Treffer zählt
- Hinter einer Bezahlschranke? Überschrift und Teaser zählen trotzdem
- Wenn der Artikel im Kern wahr ist
- Tempo & Kosten
- Wen wir vertreten
- Unsere Leistungen
- Häufige Fragen
- Kann ich einen negativen Presseartikel über mich oder mein Unternehmen löschen lassen?
- Wie schnell lässt sich ein Artikel entfernen?
- Kann ich auch den Google-Treffer löschen lassen, nicht nur den Artikel?
- Der Artikel steht hinter einer Bezahlschranke – kann ich trotzdem vorgehen?
- Was kostet die Löschung einer negativen Berichterstattung?
- Bekomme ich Schadensersatz?
- Was, wenn die Veröffentlichung anonym erfolgt ist?
- Gegen wen richtet sich eine einstweilige Verfügung – Redakteur, Verlag oder Sender?
- Was passiert, wenn das Medium Widerspruch einlegt?
- Fazit
Ein negativer Artikel, eine Verdachtsberichterstattung oder ein altes Suchergebnis kann den Ruf von Unternehmen und Personen dauerhaft beschädigen – oft genügt schon der erste Google-Treffer. Vieles davon ist rechtswidrig und lässt sich entfernen.
LHR gilt bei der Entfernung rechtswidriger Berichterstattung und Suchergebnisse als eine der führenden Kanzleien. Wir haben weit über 300 Verfahren gegen Initiatoren rechtswidriger Berichterstattung geführt – gegen unseriöse Medien ebenso wie gegen die Stiftung Warentest, gegen Google und gegen Kollegen. Wir prüfen Ihren Fall kurzfristig und setzen Unterlassung, Löschung und Schadensersatz durch – außergerichtlich und, wo nötig, per einstweiliger Verfügung binnen weniger Tage.
Rufschädigender Artikel im Netz? Jede Stunde zählt.
Je früher wir reagieren, desto besser die Erfolgsaussichten – gerade im Eilverfahren ist Tempo entscheidend. Wir geben Ihnen eine ehrliche Ersteinschätzung, 7 Tage die Woche.
Wann sich ein Vorgehen lohnt
Nicht jede unliebsame Veröffentlichung ist angreifbar – aber sehr viele sind es. Erfahrungsgemäß bestehen gute Chancen in diesen Konstellationen:
Häufige Angriffspunkte
- Unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Artikel, Beitrag oder Forenpost
- Unzulässige Verdachtsberichterstattung – etwa nach Freispruch oder Verfahrenseinstellung
- Identifizierende Berichterstattung ohne überwiegendes öffentliches Interesse
- Veraltete Artikel und Suchergebnisse, die längst überholt sind (Recht auf Vergessenwerden)
- Schmähkritik, Beleidigungen und Verletzungen der Privat- oder Intimsphäre
- Negative Google-Treffer und Autocomplete-Vorschläge, die den Ruf verstärkt schädigen
So gehen wir vor
Strukturiert, schnell und mit klarer Eskalationslinie:
- Prüfung & Beweissicherung. Wir bewerten die Erfolgsaussichten, trennen angreifbare Tatsachenbehauptungen von zulässiger Meinung und sichern den Beitrag gerichtsfest – noch bevor er verändert oder gelöscht wird.
- Außergerichtliche Aufforderung. Unterlassungsaufforderung bzw. Abmahnung an Verlag, Portal, Forenbetreiber oder Suchmaschine – häufig genügt das bereits.
- Gerichtliche Durchsetzung. Bleibt eine Reaktion aus, erwirken wir die einstweilige Verfügung – oft binnen weniger Tage – und setzen anschließend Beseitigung und Schadensersatz durch.
Welche Ansprüche Sie haben
Welcher Anspruch trägt, hängt von der Abgrenzung Tatsache/Meinung und der Recherchelage des Mediums ab. In Betracht kommen vor allem der Unterlassungsanspruch (die Behauptung darf nicht wiederholt werden), die Gegendarstellung (Ihre Sicht erscheint im selben Medium an gleicher Stelle), die Richtigstellung bzw. der Widerruf und – bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen – eine Geldentschädigung neben dem Schadensersatz. Das schnellste Mittel ist die einstweilige Verfügung, die sich je nach Medium gegen den verantwortlichen Redakteur, den Verlag oder die Sendeanstalt richtet.
Erfolg · Presse
manager magazin erkennt einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an
Eine von uns gegen zentrale Aussagen erwirkte Verfügung wurde vom Verlag als endgültig akzeptiert. Vergleichbare Eilentscheidungen haben wir unter anderem gegen ZDF („Frontal“), WDR und die Stiftung Warentest durchgesetzt.
Auch der Google-Treffer zählt
Ein rechtsverletzender Inhalt wird oft erst durch die gute Auffindbarkeit bei Google zur echten Bedrohung. Deshalb gehen wir nicht nur gegen die Quelle vor, sondern lassen – wo die Voraussetzungen vorliegen – auch das Suchergebnis selbst auslisten und belastende Autocomplete-Vorschläge entfernen. Das Recht auf Vergessenwerden erfasst gerade ältere, überholte Treffer.
Erfolg · Suchmaschinen
OLG München: Google muss rechtsverletzendes Suchergebnis entfernen
In einem weiteren Verfahren verpflichtete das LG München I Google zur Löschung eines Treffers zum Stichwort „Betrugsverdacht“.
Hinter einer Bezahlschranke? Überschrift und Teaser zählen trotzdem
Brisante Verdachtsberichterstattung steht heute oft hinter einer Bezahlschranke. Doch die frei sichtbare Überschrift und der Teaser transportieren die Vorwürfe an jeden Leser – und richten den eigentlichen Reputationsschaden an. Genau dort setzen wir an: Schon der frei zugängliche Anriss kann eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung sein, unabhängig davon, was hinter der Paywall steht.
Hinzu kommt ein wirtschaftlicher Aspekt, der das behauptete Informationsinteresse relativiert: Ein reißerischer Anriss vor der Bezahlschranke dient erkennbar auch der Bewerbung kostenpflichtiger Abos.
Hintergrund · Analyse
Wenn Verdachtsberichterstattung zur Einkommensquelle wird
Warum eine reißerische Schlagzeile vor der Paywall nicht nur informiert, sondern Abos verkauft – und was das für die rechtliche Bewertung des Informationsinteresses bedeutet. Eine Analyse am Beispiel einer SPIEGEL-Berichterstattung.
Erfolg · Presse · 2026
OLG Köln untersagt manager magazin – schon der Teaser vor der Bezahlschranke war unzulässig
Bereits Überschrift und Anriss erweckten den Eindruck einer möglichen strafrechtlichen Verwicklung, ohne den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Das Gericht untersagte die identifizierende Verdachtsberichterstattung samt Bebilderung – Ordnungsgeld bis 250.000 €, rechtskräftig im Eilverfahren.
Wenn der Artikel im Kern wahr ist
Auch dann lohnt die Prüfung. Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen sind zwar grundsätzlich hinzunehmen – doch die Grenzen verlaufen enger, als viele denken: bei Schmähkritik, bei der identifizierenden Nennung trotz fehlenden öffentlichen Interesses, bei überholten Alt-Beiträgen und bei einer Verdachtsberichterstattung, die die strengen pressrechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Hier entscheidet der Einzelfall – wir sagen Ihnen ehrlich, was geht.
Tempo & Kosten
Im Presse- und Persönlichkeitsrecht gilt eine kurze Dringlichkeitsfrist: Wer zu lange wartet, verliert den Eilrechtsschutz. Deshalb reagieren wir sofort. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert; bei berechtigtem Vorgehen hat der Schädiger die Kosten der Rechtsverfolgung in der Regel zu erstatten. Den voraussichtlichen Aufwand legen wir vor Beauftragung transparent offen (siehe Kosten und Vergütung).
Wen wir vertreten
Auf den Schutz von Ruf und Persönlichkeitsrecht sind wir seit über zwei Jahrzehnten spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen Unternehmen vom Startup bis zur börsennotierten AG ebenso wie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – darunter Ärzte und Kliniken, Banken und Finanzdienstleister, Manager, Künstler, Sportler und Politiker sowie Privatpersonen, die sich Angriffen auf ihren guten Ruf ausgesetzt sehen.
Unsere Leistungen
- Prüfung der Erfolgsaussichten und gerichtsfeste Beweissicherung
- Außergerichtliche Aufforderung an Verlage, Portale, Forenbetreiber und Suchmaschinen
- Einstweilige Verfügungen gegen rechtswidrige Berichterstattung
- Auslistung rechtsverletzender Google-Suchergebnisse und Autocomplete-Vorschläge
- Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden bei überholten Alt-Beiträgen
- Geltendmachung von Beseitigung, Gegendarstellung und Schadensersatz
- Begleitende Kommunikation mit der Presse
Häufige Fragen
Kann ich einen negativen Presseartikel über mich oder mein Unternehmen löschen lassen?
Häufig ja. Entscheidend ist, ob der Beitrag unwahre Tatsachenbehauptungen, eine unzulässige Verdachtsberichterstattung oder eine rechtswidrige identifizierende Darstellung enthält. Zulässige Meinung und wahre Tatsachen sind dagegen grundsätzlich hinzunehmen. Wir prüfen das kurzfristig und sagen Ihnen ehrlich, wie die Aussichten stehen.
Wie schnell lässt sich ein Artikel entfernen?
Bei Dringlichkeit ist die einstweilige Verfügung oft binnen weniger Tage zu erwirken. Voraussetzung ist zügiges Handeln, denn mit Zuwarten geht die für den Eilrechtsschutz nötige Dringlichkeit verloren.
Kann ich auch den Google-Treffer löschen lassen, nicht nur den Artikel?
Ja. Neben dem Vorgehen gegen die Quelle lässt sich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – das Suchergebnis selbst auslisten und belastendes Autocomplete entfernen. Gerade ältere, überholte Treffer erfasst das Recht auf Vergessenwerden.
Der Artikel steht hinter einer Bezahlschranke – kann ich trotzdem vorgehen?
Ja. Schon die frei sichtbare Überschrift und der Teaser können eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung darstellen – unabhängig vom Inhalt hinter der Paywall. Das OLG Köln hat einem Verlag eine solche Berichterstattung bereits auf Ebene von Überschrift und Anriss untersagt.
Was kostet die Löschung einer negativen Berichterstattung?
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Ist das Vorgehen berechtigt, hat der Schädiger die Kosten der Rechtsverfolgung in der Regel zu erstatten. Den voraussichtlichen Aufwand legen wir vor Beauftragung transparent offen.
Bekomme ich Schadensersatz?
Möglich ist beides: Ersatz konkreter Vermögensschäden und – bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen – eine Geldentschädigung. Wir prüfen und beziffern Ihre Ansprüche und setzen sie konsequent durch.
Was, wenn die Veröffentlichung anonym erfolgt ist?
Auch dann bestehen Wege: Über Auskunftsansprüche gegen Portale und Provider lässt sich der Verantwortliche häufig ermitteln; parallel gehen wir gegen den Hostprovider auf Löschung vor.
Gegen wen richtet sich eine einstweilige Verfügung – Redakteur, Verlag oder Sender?
Je nach Medium gegen den verantwortlichen Redakteur, den Verlag oder die Sendeanstalt; häufig werden mehrere gemeinsam in Anspruch genommen. Wir bestimmen die richtigen Antragsgegner und das zuständige Gericht.
Was passiert, wenn das Medium Widerspruch einlegt?
Die einstweilige Verfügung wirkt zunächst vorläufig. Legt das Medium Widerspruch ein, wird mündlich verhandelt. Dauerhaft abgesichert wird das Ergebnis durch eine Abschlusserklärung des Mediums oder durch das Hauptsacheverfahren.
Fazit
Ein rufschädigender Artikel ist kein Schicksal. Entscheidend sind Geschwindigkeit, eine saubere Beweislage und Verhandlungsstärke – gegenüber Verlagen, Portalen und Suchmaschinen. Dafür stehen wir, mit der Erfahrung aus über 300 Reputationsverfahren.
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Was ist Reputationsmanagement?
Die Reputation eines Unternehmens oder einer Person ist wichtiger Bestandteil des Erfolgs einer Person oder eines Unternehmens. Reputationsmanagement hilft, den guten Ruf zu wahren, zu sichern und nach Reputationsverlust wieder neu aufzubauen. Reputationsmanagement ist Teil der Unternehmenskommunikation und hier insbesondere Wächterelement über Veröffentlichungen, Bewertungen und öffentlicher Mitbewerber-Aussagen.