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Was ändert sich zum 01.01.2021 im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)?

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Photo by Mathew MacQuarrie on Unsplash

Heute tritt das Zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (2. ÄndG TabakerzG) in Kraft. Die Gesetzesänderung führt zu wichtigen Neuregelungen.

Der folgende Beitrag erläutert, was sich zum Jahresanfang ändert, und welche Übergangsregelungen gelten.

Einbeziehung von nikotinfreien Produkten in den Anwendungsbereich des TabakerzG

Eine der wichtigsten Neuregelungen folgt aus Art. 1 Nr. 2 des 2. ÄndG TabakerzG. Danach sollen die in Art. 2 Nr. 16 und 17 enthaltenen Begriffe „elektronische Zigarette“ und „Nachfüllbehälter“ der über § 1 Abs. 1 Nr. 1a TabakerzG anwendbaren Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU zukünftig auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen.

Nikotinfreie Produkte werden so in den Anwendungsbereich des TabakerzG miteinbezogen. Nikotinhaltige und nikotinfreie Produkte werden dadurch rechtlich gleichgestellt. In der Konsequenz gelten alle Regelungen des TabakerzG grundsätzlich auch für nikotinfreie Produkte. Dies betrifft beispielsweise die Regelungen zur Werbung, Mitteilungspflichten und Vorschriften über verbotene Inhaltsstoffe.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 1 Nr. 4 des 2. ÄndG TabakerzG vor. Danach sollen die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TabakerzG vorgesehenen Höchstvolumina für Nachfüllbehälter (10 Milliliter) und elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen (2 Milliliter) nur für nikotinhaltige Produkte gelten.

Gesundheitsbezogene Warnhinweise im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2a TabakerzG sind nach Art. 1 Nr. 5 des 2. ÄndG TabakerzG nur für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vorgesehen.

Übergangsregelung bis zum 31. März 2021

Zu beachten ist die wichtige Übergangsregelung, die durch Art. 1 Nr. 10 des 2. ÄndG TabakerzG in § 47 Abs. 9 Nr. 1 und 2 TabakerzG eingefügt wird. Danach dürfen nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die vor dem 1. Januar 2021 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen, noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.

Ausweitung der Werbeverbote für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

Das TabakerzG in seiner bisherigen Fassung enthält zahlreiche Werbeverbote. Es schreibt ein Tabakwerbeverbot für Presse, Hörfunk, Fernsehen und Internet vor. Tabakunternehmen dürfen keine Veranstaltungen oder Aktivitäten mit grenzüberschreitender Wirkung sponsern.

Diese umfangreichen Werbeverbote werden durch das 2. ÄndG TabakerzG weiter ausgeweitet. Durch Art. 1 Nr. 6 des 2. ÄndG TabakerzG wird ein neuer § 20a und § 20b in das TabakerzG eingefügt.

20a TabakerzG sieht ein Verbot der Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter vor. Ausgenomen sind die Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen des Fachhandels. Ein neuer durch Art. 1 Nr. 3 des 2. ÄndG TabakerzG eingeführter § 2 Nr. 9 des TabakerzG definiert Außenwerbung als „jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung“.

20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Dies folgt aus dem durch Art. 1 Nr. 10 des 2. ÄndG TabakerzG neu geschaffenen 47 Abs. 8 TabakerzG.

Gemäß des neuen § 20b Abs. 1 TabakerzG ist es verboten gewerbsmäßig Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels kostenlos abzugeben.

20b Abs. 2 TabakerzG verbietet das gewerbsmäßige Ausspielen von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern. Erfasst werden vor allem Gewinnspiele.

Fazit

Die durch das 2. ÄndG TabakerzG herbeigeführten Änderungen im Jugendschutzgesetz, Tabaksteuergesetz und der Tabakerzeugnisverordnung sind eher von untergeordneter Bedeutung.

Die Einbeziehung von nikotinfreien Produkten in den Geltungsbereich des TabakerzG und die Ausweitung der Werbeverbote wird jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Tabakindustrie haben. Die wichtigsten Informationen rund um das Thema „Tabakrecht & E-Zigaretten“ können Sie unserer Themenseite entnehmen.

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