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LHR-Praxisfall: EmpCo-Übergangsfrist für Altbestände – was § 15b UWG-E rettet und was nicht

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Am 27. September 2026 wird die EmpCo-Richtlinie im UWG scharf.

Eine Übergangsfrist für Altbestände gibt es bis heute nicht. Ein in letzter Minute angekündigter § 15b UWG-E soll das für Verpackungen ändern.

Für alles andere gilt: Der Stichtag bleibt der Stichtag.

Die Konstellation, die uns seit einigen Wochen fast täglich erreicht, sieht so aus:

  • Ein Hersteller hat im Frühjahr 2026 Faltschachteln für zwei Jahre bedrucken lassen. Auf der Vorderseite: „klimaneutral produziert“.
  • Ein Online-Händler führt im Shop eine Kategorie „Nachhaltige Produkte“, dazu ein selbst gestaltetes grünes Blatt-Icon in den Produktkacheln.
  • Ein Direktvertrieb hat 40.000 Kataloge und Beileger im Lager, die Außendienst und Messen bis Ende 2027 versorgen sollen.

Das Ergebnis: Alle drei wollen wissen, ob sie ab dem 27. September 2026 abgemahnt werden können. Die Antwort ist unangenehm einfach. Ja, alle drei. Aber nicht alle drei gleich.

Ein Blick auf die Anfragen der letzten Wochen zeigt exemplarisch, wo die Panik berechtigt ist, wo sie fehl am Platz ist und was der geplante § 15b UWG-E tatsächlich leistet.

Der Fall: Drei Arten von Altbeständen, drei Risikoprofile

Die Betroffenen, die sich derzeit an LHR Rechtsanwälte, Köln wenden, verbindet ein Problem: Sie haben Umweltaussagen im Markt, die nach dem 27. September 2026 gegen die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Was sie unterscheidet, ist der Träger dieser Aussagen.

  • Digitale Werbung: Shopseiten, Marktplatz-Listings, Social-Media-Posts, Newsletter-Vorlagen, Produktdatenfeeds. Änderbar in Stunden bis Tagen. Kostet Arbeitszeit, sonst nichts.
  • Verpackungen: Produkte, die bereits im Handel, im Zwischenlager des Großhändlers oder im Regal stehen. Nachträglich nur mit Aufwand korrigierbar (Umetikettierung, Rückholung, Vernichtung).
  • Gedruckte Werbemittel: Kataloge, Flyer, Beileger, Messebanner. Physisch, aber keine „Ware“ im Sinne des Gesetzes, sondern Werbung.

Die typische Erwartung der Anfragenden: Wenn der Gesetzgeber schon eine Übergangsfrist schafft, dann bitte für alles. Genau das tut er nicht.

Gibt es für die EmpCo eine Übergangsfrist für Altbestände?

Nein. Weder die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) noch das deutsche Umsetzungsgesetz enthalten eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und gilt ab dem 27. September 2026, ohne Bestandsschutz für bereits produzierte oder bedruckte Ware. Wer am Montag, dem 28. September 2026, noch mit „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ wirbt, ohne die neuen Voraussetzungen zu erfüllen, handelt unlauter.

Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern eine bewusste Entscheidung mit langer Vorgeschichte. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren eine Verlängerung der Abverkaufsfrist angemahnt, weil vorproduzierte Verpackungen in großem Umfang vernichtet werden müssten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz reagierte im Dezember 2025 mit einem Entschließungsantrag, der die Bundesregierung zum Handeln aufforderte. Gesetz wurde daraus nicht. Die EU-Kommission stellte in ihren FAQ vom November 2025 klar, dass es keine zusätzliche Übergangsfrist geben werde; Unternehmen sollten mit korrigierenden Maßnahmen wie Aufklebern oder Zusatzinformationen am Verkaufsort arbeiten.

Ende Juni 2026 veröffentlichte das CPC-Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden ein „Common Understanding“ zu Altbeständen: Behörden sollen bei dokumentierten Bemühungen und drohender Massenvernichtung verhältnismäßig vorgehen. Für Deutschland ist das nahezu wertlos. Das UWG wird hier nicht von Behörden durchgesetzt, sondern von Mitbewerbern, Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 UWG. Die Wettbewerbszentrale liest kein Common Understanding, bevor sie abmahnt.

Österreich hat das Problem anders gelöst und in § 44 Abs. 16 des österreichischen UWG zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, für drei Jahre ausgeschlossen. Greenpeace Österreich hat dagegen eine Beschwerde bei der EU-Kommission angekündigt. Ob die Regelung unionsrechtlich hält, ist offen.

Was soll § 15b UWG-E regeln, und stimmt der Bericht darüber?

Die Koalitionsfraktionen planen jedoch offenbar, per Änderungsantrag zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/6215) einen neuen § 15b in das UWG einzufügen. Die Vorschrift soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen EmpCo-Verstößen bei vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren an Treu und Glauben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit binden, befristet bis zum 26. September 2028. Der Bundestag stimmt über das Designrechtsgesetz am 24. September 2026 ab; das ist über die Tagesordnung des Bundestages belegt. Der Änderungsantrag selbst ist bislang nicht offiziell veröffentlicht.

Wir haben das geprüft, soweit das derzeit möglich ist. Was sich bestätigen lässt: Die Abstimmung über das Designrechtsgesetz am 24. September 2026 mit Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses steht fest. Dass ein UWG-Änderungsantrag in ein Designrechtsgesetz eingebettet wird, ist gesetzgebungstechnisch ungewöhnlich, aber nicht ohne Vorbild; ein Omnibusverfahren kurz vor einem Stichtag ist genau das, was man macht, wenn man zu spät ist. Was sich nicht bestätigen lässt: der Wortlaut. Bis der Änderungsantrag in der Beschlussempfehlung nachlesbar ist, bleibt das Spekulation.

Interessant: § 15b UWG-E ist keine Aufbrauchsfrist. Er verbietet nichts und erlaubt nichts. Er verändert den Maßstab, nach dem ein Gericht über einen Unterlassungsanspruch entscheidet. Das ist juristisch etwas völlig anderes als die österreichische Lösung, und wahrscheinlich der Grund, warum der Gesetzgeber diesen Weg wählt: Eine Verhältnismäßigkeitsregel für die Rechtsdurchsetzung lässt sich mit der vollharmonisierenden Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken leichter vereinbaren als ein pauschaler Anspruchsausschluss.

Und noch etwas: Selbst wenn der Bundestag am 24. September zustimmt, muss das Gesetz durch den Bundesrat, ausgefertigt und verkündet werden. Am 27. September 2026 wird § 15b UWG nicht in Kraft sein. Es entsteht eine Lücke von Wochen, in der Abmahnungen nach altem Muster ausgesprochen werden können. Wer in dieser Lücke abgemahnt wird, kann sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auf die neue Vorschrift berufen. Die Abmahnung selbst verhindert sie nicht.

Rechtlicher Rahmen: Was ab dem 27. September 2026 gilt

1. Der Stichtag und die neuen Tatbestände

Das Umsetzungsgesetz greift an drei Stellen in das UWG ein. In § 2 Abs. 2 UWG werden „Umweltaussage“, „allgemeine Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ legaldefiniert. § 5 UWG erfasst nun ausdrücklich Angaben zu ökologischen und sozialen Merkmalen sowie zur Zirkularität (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) und stellt Werbung mit künftigen Umweltleistungen unter Voraussetzungen. Praktisch entscheidend ist der erweiterte Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die „Schwarze Liste“. Neu unlauter sind unter anderem: Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung, allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung, Umweltaussagen zum Gesamtprodukt, die nur einen Teilaspekt betreffen, und Aussagen zur Klimaneutralität, die allein auf Kompensation beruhen. [PRÜFEN: Nummerierung der neuen Anhang-Ziffern gegen BGBl. 2026 I Nr. 43.]

Besonders problematisch: Bei den Per-se-Verboten des Anhangs findet keine Interessenabwägung statt, keine Relevanzprüfung, keine Erheblichkeitsschwelle. „Klimaneutral“ auf der Schachtel, Kompensationszertifikat dahinter, fertig ist der Verstoß. Das macht die neuen Tatbestände zur idealen Abmahnvorlage: Ein Foto genügt.

2. Warum Altware ab dem Stichtag ein Verstoß ist

Das UWG knüpft nicht an den Zeitpunkt der Produktion an, sondern an die geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Wer eine bedruckte Verpackung nach dem 27. September 2026 anbietet, vertreibt oder im Regal stehen lässt, handelt an diesem Tag. Dass die Schachtel im Mai gedruckt wurde, spielt keine Rolle. Deshalb greift der neue Maßstab auch für Ware, die längst produziert ist. Deshalb reicht es nicht, nur den Nachdruck zu ändern. Und deshalb ist die Frage „Ab wann muss ich reagieren?“ falsch gestellt. Richtig ist: „Was steht am 28. September noch da?“

3. § 15b UWG-E: Reichweite und Grenzen

Nach dem berichteten Entwurf gilt die Vorschrift nur unter fünf Bedingungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Nur Unterlassungsansprüche. Beseitigung, Schadensersatz und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG werden nicht privilegiert; Letzterer hängt allerdings an der Berechtigung der Abmahnung und damit mittelbar am Unterlassungsanspruch.
  • Nur EmpCo-Tatbestände. Irreführungen über ökologische oder soziale Eigenschaften, Zirkularitätsmerkmale und die neuen Nummern der Schwarzen Liste. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auf derselben Verpackung bleibt ungeschützt.
  • Nur Waren. Dienstleistungen fallen heraus, ebenso jede Werbung, die nicht auf oder an der Ware selbst angebracht ist.
  • Nur vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren. Das ist die Achillesferse. „In Verkehr gebracht“ meint nach allgemeinem Verständnis die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, nicht die Fertigstellung. Ware, die am 26. September noch im eigenen Lager des Herstellers steht, ist nach dieser Lesart nicht privilegiert. Fertig konfektionierte Verpackungen ohne Produkt erst recht nicht.
  • Nur bis 26. September 2028. Zwei Jahre, nicht drei wie in Österreich.

Liegen alle Voraussetzungen vor, entscheidet das Gericht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Abwägungskriterien sollen die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmers um Beseitigung, die Kosten der Beseitigung und die damit verbundenen Umweltbelastungen sein. Die Rechtsfolge ist gestuft: von zusätzlichen Informationspflichten über eine gerichtlich zugebilligte Abverkaufsfrist bis zum vollständigen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. Wo genau auf dieser Skala ein Fall landet, werden die Gerichte klären. Bis dahin ist § 15b UWG-E ein Argument, kein Schutzschild.

4. Unionsrechtliche Fragezeichen

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) harmonisiert vollständig. Mitgliedstaaten dürfen weder strenger noch milder sein. Ein nationaler Anspruchsausschluss wie in Österreich ist deshalb angreifbar. § 15b UWG-E umgeht das Problem, indem er die Durchsetzung modifiziert, nicht den Tatbestand; die Richtlinie verlangt in Art. 11 lediglich „geeignete und wirksame Mittel“ zur Bekämpfung unlauterer Praktiken, und Verhältnismäßigkeit ist ein Grundsatz des Unionsrechts selbst. Ob deutsche Gerichte die Vorschrift trotzdem richtlinienkonform eng auslegen, ist eine der spannenderen Fragen des Wettbewerbsrechts der nächsten zwei Jahre. Wer sich auf § 15b UWG-E verlassen will, sollte wissen, dass er sich auf eine Vorschrift verlässt, deren Bestand nicht gesichert ist.

Strategische Vorgehensweise: Drei Ebenen, drei Fristen

Die Handlungsempfehlung, die wir den Anfragenden geben, folgt der Unterscheidung nach Trägern. Sie ist bewusst unsymmetrisch, weil das Gesetz es auch ist.

1. Digitale Kommunikation: fertig bis Samstag, 26. September 2026

Hier gibt es keine Privilegierung, keinen Ermessensspielraum, keine Ausrede. § 15b UWG-E erfasst keine Websites, keine Shop-Kategorien, keine Marktplatz-Listings, keine Social-Media-Posts und keine Newsletter. Der Stichtag fällt auf einen Sonntag; wer am Montagmorgen die Aufgabe erst auf dem Schreibtisch hat, ist zu spät. Konkret:

  • Alle Produkt- und Kategorieseiten sowie Filter auf allgemeine Umweltaussagen durchsuchen („nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“, „öko“) und entweder streichen oder mit der konkreten, belegbaren Aussage ersetzen („Karton aus 95 % Recyclingfasern“).
  • Selbst gestaltete Siegel und Icons mit Nachhaltigkeitsbezug entfernen, sofern kein Zertifizierungssystem im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG dahintersteht.
  • Amazon-, eBay- und Otto-Listings prüfen; Marktplätze übernehmen Herstellerangaben aus Datenfeeds, die niemand seit Jahren angefasst hat.
  • Alte Social-Media-Beiträge mit Umweltaussagen archivieren oder löschen. Ein Post von 2023 ist online eine gegenwärtige geschäftliche Handlung.
  • Newsletter-Templates, Signaturen, Kampagnen-Landingpages, Google-Ads-Anzeigentexte.

2. Verpackungen auf ausgelieferter Ware: dokumentieren, korrigieren, priorisieren

Hier hilft § 15b UWG-E, wenn er kommt. Er hilft aber nur dem, der nachweisen kann, dass seine Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde und dass er sich um Beseitigung bemüht hat. Genau diese beiden Punkte werden vor Gericht entscheiden.

  • Inverkehrbringen belegen: Lieferscheine, Auslieferungslisten, Warenwirtschaftsauszüge, die zeigen, welche Chargen wann an Handel und Großhandel gegangen sind. Wer das jetzt nicht sichert, hat in einem Verfahren 2027 nichts in der Hand.
  • Korrekturmaßnahmen umsetzen und dokumentieren: Überkleber für die problematische Aussage, Beileger mit Erläuterung, Hinweise am Verkaufsort. Die Kommission selbst hat diese Maßnahmen als Weg benannt. Ihre Umsetzung ist zugleich das, was § 15b UWG-E als „Anstrengungen zur Beseitigung“ honorieren soll.
  • Nach Schwere priorisieren: Ein allein auf Kompensation gestütztes „klimaneutral“ wiegt schwerer als ein missverständliches Blatt-Symbol. Die schwersten Fälle zuerst.
  • Eigene Lagerware gesondert behandeln: Was am 27. September noch im eigenen Lager liegt, ist nach der wahrscheinlichen Lesart nicht „in Verkehr gebracht“. Für diese Bestände ist Umetikettierung vor Auslieferung die sicherere Option.
  • Kosten- und Umweltfolgen einer Vernichtung berechnen lassen. Das Gesetz nennt beide als Abwägungskriterien. Eine Zahl auf dem Papier ist mehr wert als eine Beteuerung im Schriftsatz.

3. Gedruckte Werbemittel: keine Privilegierung, aber steuerbar

Kataloge, Flyer und Beileger sind Werbung, keine Ware. § 15b UWG-E erfasst sie nicht. Wer sie nach dem Stichtag verteilt, begeht mit jeder Verteilung eine neue geschäftliche Handlung. Der Unterschied zum Online-Bereich liegt in der Steuerbarkeit: Ein Katalog, der im Lager liegt, wirbt für niemanden.

  • Auslieferung sofort stoppen und Restauflage sperren, nicht vernichten. Ob sie noch verwendet werden kann, hängt von der Korrekturmöglichkeit ab.
  • Korrekturaufkleber oder Einleger prüfen: Bei einer einzelnen Seite mit „nachhaltig“ im Katalog ist ein Überkleber wirtschaftlich; bei einem grünen Siegel auf jeder Seite nicht.
  • Außendienst und Messeteams schriftlich anweisen, welche Materialien ab dem 27. September nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Anweisung ist zugleich Dokumentation für den Fall, dass ein Exemplar doch auftaucht.
  • Bereits verteilte Exemplare: Hier ist die Handlung abgeschlossen. Ein Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus, die durch den dokumentierten Verteilstopp entkräftet werden kann. Beseitigung bereits verteilter Flyer schuldet niemand.

4. Wenn die Abmahnung schon da ist

Abmahnungen zu Umweltaussagen werden ab Oktober 2026 in Serie kommen. Wer eine erhält, sollte vier Dinge prüfen lassen, bevor er unterschreibt: die Anspruchsberechtigung des Abmahnenden nach § 8 Abs. 3 UWG, die Berechtigung der Kostenforderung nach § 13 Abs. 3 und 4 UWG (siehe oben), den Umfang der geforderten Unterlassungserklärung (Verpackungen und Online-Werbung werden gern in einem Satz zusammengefasst) und die Frage, ob § 15b UWG-E in einem späteren Verfahren als Verteidigung trägt. Eine vorschnelle Unterlassungserklärung, die auch die Lagerware erfasst, macht die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 15b UWG-E gegenstandslos: Die Vertragsstrafe folgt dann aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Wie man auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagiert, haben wir hier zusammengefasst; zur Frage, wie schnell ein Gegner mit einer einstweiligen Verfügung bei Gericht sein kann, hier. [PRÜFEN: Slugs einsetzen.]

Was wir den Anfragenden geraten haben

Dem Hersteller mit den Faltschachteln: Auslieferungsdaten der Chargen sichern, Überkleber für „klimaneutral produziert“ beauftragen, eigene Lagerbestände vor Auslieferung umetikettieren, Kostenaufstellung für Vernichtung anfertigen. Dem Online-Händler: Kategorie umbenennen, Icon entfernen, Datenfeeds für Marktplätze korrigieren, bis Freitag. Dem Direktvertrieb: Kataloge sperren, Korrekturaufkleber für die beiden betroffenen Seiten prüfen, Außendienst schriftlich anweisen. Keiner der drei braucht § 15b UWG-E, um handlungsfähig zu sein. Einer der drei wird ihn brauchen, wenn trotzdem abgemahnt wird.

Hängen bleibt: Die Vorschrift, über die derzeit alle sprechen, ist ein Rettungsanker für einen Teil des Problems. Der Rest des Problems hat kein Datum im Gesetz, sondern eines im Kalender. Und das ist der 27. September.

Häufige Fragen zur EmpCo-Übergangsfrist

Darf ich Ware mit „klimaneutral“ auf der Verpackung nach dem 27. September 2026 noch verkaufen?

Rechtlich ist der weitere Vertrieb ein Verstoß gegen das UWG, wenn die Aussage die neuen Anforderungen nicht erfüllt, etwa weil sie allein auf Kompensation beruht. Der geplante § 15b UWG-E würde in einem gerichtlichen Verfahren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eröffnen, verhindert aber weder Abmahnungen noch den Verstoß als solchen. Wer weiter vertreibt, sollte die Aussage überkleben oder am Verkaufsort korrigieren und dies dokumentieren.

Gilt § 15b UWG-E auch für meinen Online-Shop?

Nein. Nach dem bekannten Entwurf knüpft die Vorschrift an vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren an. Websites, Shop-Kategorien, Marktplatz-Listings, Social-Media-Beiträge und Newsletter sind keine Waren, sondern Werbung. Sie müssen zum 27. September 2026 vollständig angepasst sein.

Ist § 15b UWG-E schon geltendes Recht?

Nein. Stand 21. September 2026 handelt es sich um einen angekündigten Änderungsantrag, über den der Bundestag am 24. September 2026 abstimmen soll. Danach folgen Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung. Am Stichtag 27. September 2026 wird die Vorschrift nicht in Kraft sein; es entsteht eine zeitliche Lücke, in der Abmahnungen nach bisheriger Rechtslage ausgesprochen werden können.

Was zählt als „in Verkehr gebracht“?

Nach dem allgemeinen Verständnis im Produkt- und Wettbewerbsrecht ist Ware in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, also den Herstellerbetrieb verlassen hat und an Handel oder Endkunden abgegeben wurde. Ware, die am Stichtag noch im eigenen Lager liegt, dürfte nicht erfasst sein. Wie die Gerichte den Begriff im Rahmen des § 15b UWG-E auslegen, ist offen; Lieferbelege sind in jedem Fall zu sichern.

Muss ich die Abmahnkosten zahlen, oder greift § 13 Abs. 4 UWG?

In den meisten Fällen ja. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt die Kostenerstattung für Mitbewerber nur bei Online-Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten aus. Die neuen Umweltvorschriften sind überwiegend Irreführungsverbote; wer „klimaneutral“ oder ein eigenes Siegel verwendet, verletzt keine Informationspflicht, sondern täuscht. Das OLG Köln hat im März 2026 entschieden, dass der Kostenausschluss bei gleichzeitiger Irreführung nicht gilt. Für Verpackungen und Printwerbung greift die Vorschrift von vornherein nicht.

Was passiert mit bereits verteilten Flyern und Katalogen?

Für Werbemittel gibt es keine Privilegierung. Entscheidend ist, ob nach dem 27. September 2026 weiter verteilt wird. Ein dokumentierter Verteilstopp mit schriftlicher Anweisung an Vertrieb und Messeteams entkräftet die Wiederholungsgefahr. Bereits verteilte Exemplare müssen nicht zurückgeholt werden; eine Beseitigungspflicht für fremden Besitz besteht nicht.

Umweltaussagen im Markt und der 27. September rückt näher?

Wir prüfen Ihre Verpackungen, Shop-Inhalte und Werbemittel auf die neuen Tatbestände des UWG, priorisieren nach Abmahnrisiko und erstellen die Dokumentation, auf die es im Fall des § 15b UWG-E ankommen wird. Wenn bereits eine Abmahnung vorliegt, erhalten Sie eine Ersteinschätzung binnen 24 Stunden.

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