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Werbung für ein Plättchen mit „Heilstein mit EFM Strahlenschutz“ ist irreführend

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Ein Hersteller, der auf einer Internetplattform sog. Edel und Heilsteine anbietet und diese mit den Worten „Heilstein mit EFM Strahlschutz“ bewirbt, verstößt gegen das Irreführungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes gem. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr.1 HWG. Dies hat das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden. (OLG Hamm, Urteil v. 2.9.2021, Az. 4 W 59/21). 

Die Vorschrift stellt eine Ausprägung des allgemeinen Irrführungsverbots der §§ 5, 5a UWG für Arzneimittel dar, wie sie auch zB. in §§ 11, 27 LFGB für Lebensmittel bzw. kosmetische Mittel oder in § 4 II MPG für Medizinprodukte enthalten ist.

Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 Satz 1, Satz 2 Nr.1 HWG

Der Antragsteller war ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Er machte gegen den Antragsgegner lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Anlass für den Rechtsstreit war die Werbung des Antragsgegners auf seiner Internetplattform „Heilstein mit EFM Strahlenschutz“. Das OLG Hamm entschied : der notwendige Verfügungsanspruch ergibt sich nach dem ordnungsgemäß gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG.

Nach Auffassung des OLG Hamm verstoßen die angegriffenen Aussagen gegen das für die Werbung für Medizinprodukte einschlägige Irreführungsverbot des § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG. Danach liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten i. S. d. § 3 Nr. 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 25.05.2021 geltenden Fassung, Verfahren, Behandlungen oder – wie hier – Gegenständen bzw. anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Das Irreführungsverbot ist für den Zweck des HWG, die Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die Allgemeinheit und den Einzelnen, von elementarer Bedeutung. Es soll ferner die wirtschaftliche Schädigung weiter Bevölkerungskreise durch betrügerische Werbemethoden verhüten.

Irreführend im vorgenannten Sinne ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, durch objektiv unrichtige Angaben irrige Vorstellungen über solche Umstände und Verhältnisse hervorzurufen, die für die Beurteilung der Wirkung, der Brauchbarkeit und des Wertes des angepriesenen Mittels von Bedeutung sein können. Solche Umstände sind vor allem die Zusammensetzung und Beschaffenheit, Wirkungen, Indikationen, aber auch, wie in Nr. 3b, gewisse persönliche Verhältnisse der Hersteller und deren Gehilfen oder früheren Gehilfen. (OLG Hamm,  Urteil v.14.05.2019, Az. 4 W 45/19). Gemessen an diesen Grundsätzen sei der Tatbestand des § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG vorliegend erfüllt.

Die Bezeichnung des aus einem Mineral namens Z bestehenden Plättchens als „Heilstein“ sei insbesondere in Verbindung mit der in der Überschrift des beanstandeten Angebots plakativ hervorgehobenen Aussage „EFM Strahlenschutz“ geeignet, die Erwartung zu erwecken, es handele sich um ein einerseits prophylaktisch, andererseits aber auch therapeutisch wirksames Mittel, das heilende Wirkung gegen die potentiell gesundheitsschädliche Wirkung elektromagnetischer Strahlung entfalte, so das OLG Hamm in seiner Argumentation. Der Umstand, dass dabei in dem beanstandeten Angebot nicht zugleich konkrete Krankheitszustände oder Beschwerden benannt werden, bei denen die therapeutische Anwendung erfolgversprechend indiziert sein soll, sei unerheblich. Diese diesbezügliche Enthaltsamkeit der Antragsgegner könne die durch die Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung nicht ausschließen.

Strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage – Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die Allgemeinheit

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 06.02.2014, Az. I ZR 62/11)    sind insoweit – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Das OLG Hamm betont, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, wenn dem Werbenden – wie hier – jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehle, die die werbliche Behauptung stützen könne. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Die beworbene Wirkung komme den Heilsteinen Z nicht zu.

Interessen von Verbrauchern werden spürbar i.S.d § 3a UWG beeinträchtigt

Die Zuwiderhandlung der Antragsgegner sei ferner geeignet, die Interessen von Verbrauchern i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn bei Verstößen gegen Vorschriften, die dem Schutz von Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern dienen, ist die Spürbarkeit zu vermuten und nur ganz ausnahmsweise zu verneinen. Bei der hier maßgeblichen Bestimmung des § 3 HWG handelt es sich um eine solche Vorschrift. Denn das Verbot der irreführenden Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens bezweckt in erster Linie die Abwehr gesundheitlicher Gefahren von der Allgemeinheit und dem Einzelnen.  Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat das OLG Hamm damit stattgegeben. Der Antragsgegnerin wurde untersagt im geschäftlichen Verkehr für einen von ihr angebotenen  „Heilstein“ mit „EFM- Strahlenschutz“ zu werben. Im Falle der Zuwiderhandlung hat das OLG Hamm ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt.

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