OLG Köln: Co-Regisseur muss bei Fernsehpreis-Nominierung genannt werden – § 13 UrhG greift auch ohne Werknutzung
Wer eine Teamleistung öffentlich nur zwei Köpfen zuschreibt, bestreitet stillschweigend die Miturheberschaft des dritten. Das OLG Köln zieht bei einer Fernsehpreis-Nominierung die Grenze – und zwar auch gegenüber Veranstaltern, die das Werk selbst gar nicht nutzen.
Credits gelten in der Kreativbranche oft als Frage der Höflichkeit. Wen eine Jury hervorhebt, wen eine Pressemitteilung nennt, wen ein Nominierungstext porträtiert – das entscheiden Redaktionen und Veranstalter nach eigenem Geschmack, so die verbreitete Annahme. Das Oberlandesgericht Köln hat dieser Annahme jetzt eine klare Absage erteilt (Urt. v. 15.05.2026, Az. 6 U 114/25): Wer die Regie einer Serie öffentlich als Leistung eines „Duos“ darstellt, obwohl ein dritter Regisseur mitgewirkt hat, verletzt dessen Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG. Auf eine Nutzung des Werkes kommt es dabei nicht an.
Übersicht
- Der Fall: Drei Regisseure, zwei Namen
- Die zentrale Weichenstellung: § 13 UrhG setzt keine Werknutzung voraus
- Konkludentes Bestreiten: Der Gesamteindruck entscheidet
- Kein Anspruch auf Nominierung – aber auf richtige Zuordnung
- Der Einwand der Meinungsfreiheit
- Dringlichkeit trotz längst verliehenen Preises
- Was Veranstalter, Produzenten und Agenturen jetzt beachten sollten
- Weiterführende Informationen
- Häufige Fragen zur Namensnennung von Miturhebern
Der Fall: Drei Regisseure, zwei Namen
Der Antragsteller Pablo Ben Yakov war einer von drei Regisseuren der zweiten Staffel der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. In mehreren Episoden wurde er im Abspann mit „directed by“ geführt. Die Staffel war beim Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert.
Auf der Website des Fernsehpreises sah die Sache anders aus:
- Genannt und mit Foto vorgestellt wurden nur zwei Regisseure, Annika Blendl und Michael Schmitt.
- Der Nominierungstext sprach von einem „Regie-Duo“.
- Die gewürdigte Regieleistung bezog sich erkennbar auf die gesamte zweite Staffel.
- Ben Yakov tauchte an keiner Stelle auf.
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der übergangene Regisseur eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln (Urt. v. 09.09.2025, Az. 14 O 294/25). Die Veranstalterin legte Berufung ein. Ohne Erfolg: Das OLG Köln wies die Berufung zurück. Der Nominierungstext wurde inzwischen angepasst und weist nun auf das „Regieteam, zu dem auch Pablo Ben Yakov zählte“ hin.
Die zentrale Weichenstellung: § 13 UrhG setzt keine Werknutzung voraus
Die Veranstalterin verteidigte sich mit einem naheliegenden Einwand: Sie sei weder Produzentin noch Verwerterin der Serie. Sie zeige keine Ausschnitte, verbreite das Werk nicht, sie befasse sich lediglich im Rahmen einer Preisverleihung damit. Wo keine Werknutzung stattfinde, könne auch kein urheberrechtlicher Benennungsanspruch bestehen.
Das OLG Köln sieht das anders. § 13 UrhG schützt die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk – als Kernbestand des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dieser Schutz greift nicht erst, wenn jemand das Werk vervielfältigt, verbreitet oder sendet. Es genügt, dass ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk hergestellt und dabei die (Mit-)Urheberschaft in Abrede gestellt wird. Wer öffentlich über ein Werk spricht, es beschreibt oder eine schöpferische Leistung bestimmten Personen zuordnet, kann das Benennungsrecht verletzen, ohne das Werk je genutzt zu haben.
Genau darin liegt die praktische Sprengkraft der Entscheidung. Preisveranstalter, Festivals, Agenturen, Presseportale und PR-Abteilungen können sich nicht darauf zurückziehen, „nur über“ ein Werk zu berichten. Entscheidend ist der Eindruck, den ihre Darstellung erzeugt.
Konkludentes Bestreiten: Der Gesamteindruck entscheidet
Das Gericht stellt nicht auf die bloße Nichtnennung ab. Nicht jede unvollständige Namensliste ist eine Urheberrechtsverletzung. Ausschlaggebend war die Kombination: Die Regieleistung wurde auf die gesamte Staffel bezogen, zugleich wurden genau zwei Personen herausgestellt und ausdrücklich als „Regie-Duo“ bezeichnet. Aus Sicht eines objektiven Lesers entstand so der Eindruck, ausschließlich diese beiden hätten Regie geführt.
Das Ergebnis: eine konkludente Bestreitung der Miturheberschaft. Es muss also niemand ausdrücklich behaupten, ein Miturheber sei unbeteiligt gewesen. Es reicht, wenn die Art der Darstellung diesen falschen Eindruck erzeugt.
Kein Anspruch auf Nominierung – aber auf richtige Zuordnung
Wichtig für die Einordnung: Das OLG Köln verpflichtet keine Jury, sämtliche Miturheber zu nominieren oder auszuzeichnen. Aus § 13 UrhG folgt kein Anspruch darauf, selbst als Preiskandidat behandelt zu werden. Eine Jury darf bewerten, auswählen, Schwerpunkte setzen – das ist ihre Aufgabe.
Was sie nicht darf: durch die Formulierung ihrer Texte eine urheberrechtlich relevante Mitwirkung ausblenden. Zwischen Wertung („diese Leistung halten wir für preiswürdig“) und Tatsachenzuordnung („diese Personen haben Regie geführt“) verläuft die Grenze. Die Wertung ist frei. Die Tatsachenzuordnung muss stimmen.
Der Einwand der Meinungsfreiheit
Die Veranstalterin berief sich zudem auf die Meinungsäußerungsfreiheit: Nominierungstexte seien Einschätzungen einer unabhängigen Jury, deren Formulierung dürfe nicht gerichtlich vorgegeben werden. Auch damit drang sie nicht durch. Die auferlegte Verpflichtung beschränkt sich auf die schlichte, meinungsneutrale Nennung als Miturheber. Niemand zwingt die Jury, den dritten Regisseur zu loben, zu nominieren oder positiv zu bewerten. Schon das Landgericht hatte betont, dass es bei der Frage, wer an einem Werk mitgewirkt hat, um eine Tatsachenbehauptung geht – eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit findet auf dieser Ebene nicht statt.
Dringlichkeit trotz längst verliehenen Preises
Bemerkenswert ist schließlich die Behandlung des Verfügungsgrundes. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit – anders als über § 12 Abs. 1 UWG im Wettbewerbsrecht – nicht vermutet. Der Antragsteller muss darlegen, warum ihm ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist.
Hier half ihm die Fortdauer der Verletzung: Der Internetauftritt zur Nominierung war weiterhin abrufbar. Dass die Preisverleihung längst ausgestrahlt war, ließ die Dringlichkeit deshalb nicht entfallen. Online-Veröffentlichungen wirken fort – wer eine rechtsverletzende Darstellung erst unter dem Druck eines Verfahrens anpasst, räumt die Wiederholungsgefahr damit nicht aus.
Was Veranstalter, Produzenten und Agenturen jetzt beachten sollten
Die Entscheidung reiht sich in eine Rechtsprechungslinie ein, die das Benennungsrecht konsequent ernst nimmt – von der Schadensersatzpflicht bei fehlender Urheberkennzeichnung bis zur AGB-Kontrolle von Verzichtsklauseln. Für die öffentliche Kommunikation über kreative Werke bedeutet das konkret:
- Formulierungen prüfen: Begriffe wie „Regie-Duo“, „die Köpfe hinter“, „von“ oder „allein verantwortlich“ sind riskant, sobald weitere Miturheber existieren. Wer einzelne Personen hervorheben will, sollte das Team zumindest erwähnen („federführend“, „gemeinsam mit“).
- Credits sind Tatsachen, keine Kür: Die Zuordnung einer schöpferischen Leistung ist eine Tatsachenbehauptung. Sie muss zutreffen – unabhängig davon, ob das Werk genutzt wird.
- Auch Dritte haften: Der Benennungsanspruch richtet sich nicht nur gegen Vertragspartner und Verwerter, sondern gegen jeden, der die Urheberschaft öffentlich in Abrede stellt.
- Online-Inhalte zeitnah korrigieren: Solange die Darstellung abrufbar bleibt, dauert die Verletzung an – mit allen Konsequenzen für einstweiligen Rechtsschutz und Wiederholungsgefahr.
Für Kreative gilt spiegelbildlich: Wer als Miturheber übergangen wird, muss das nicht hinnehmen. Der Anspruch aus § 13 UrhG in Verbindung mit § 97 UrhG lässt sich – wie dieser Fall zeigt – auch im Eilverfahren durchsetzen, selbst wenn die Preisverleihung bereits gelaufen ist.
Wurden Sie als Miturheber übergangen – oder sollen Sie über ein fremdes Werk berichten, ohne Rechte zu verletzen?
Wir prüfen kurzfristig, ob Ihnen ein Benennungsanspruch zusteht oder ob Ihre geplante Kommunikation Urheberpersönlichkeitsrechte berührt – und setzen Ansprüche, wo nötig, im einstweiligen Rechtsschutz durch.
Weiterführende Informationen
- Themenseite Urheberrecht
- Urheberkennzeichnung fehlt? 8.000 € Schadensersatz
- AGB-Klauseln und Urheberrecht im Konflikt
Häufige Fragen zur Namensnennung von Miturhebern
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