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Focus Markenrecht
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Schutz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir schützen Urheber und erstreiten Schadensersatz.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben als Unternehmer viel Zeit und Mühe in die Erstellung und Anpassung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gesteckt. Im Laufe der Zeit haben Sie diese immer wieder überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angeglichen. Mittlerweile sind Ihre AGB optimal auf ihr Unternehmen und ihren Wirtschaftszweig abgestimmt.

Kopiert nun ein Mitbewerber Ihre AGB und nutzt diese für eigene Zwecke, drängt sich die Frage auf, ob und was man hiergegen machen kann. Gibt es hiergegen eine rechtliche Handhabe? Unterfallen AGB bspw. dem Urheberrecht? Kann neben Unterlassung auch Schadensersatz gefordert werden?

Grundsätzliches

Die Urheber von Werken der Wissenschaft genießen u.a. für ihre Schriftwerke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetz (UrhG). Werke im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Entscheidend ist, dass das Werk nicht auf einer rein routinemäßigen Leistung beruht und sich die konkrete Gestaltung nicht schon aus der Natur der Sache oder anderen Notwendigkeiten ergibt, sondern das Werkschaffen innerhalb eines gewissen Spielraums der Persönlichkeitsentfaltung erfolgt.

Der Urheber hat dabei das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten und zu veröffentlichen, vgl. § 15 UrhG. Er kann einem Dritten jedoch auch die Nutzung seines Werkes erlauben. Es steht ihm frei, hierfür eine Vergütung zu verlangen oder dies kostenlos zu tun. Wenn der Dritte das Werk jedoch ohne Einverständnis des Urhebers nutzt, dann verletzt er das ausschließliche Verwertungsrecht.

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts liegt vor, wenn das Werkschaffen innerhalb eines gewissen Spielraums der Persönlichkeitsentfaltung erfolgt. Dem Urheber steht das ausschließliche Verwertungsrecht seines Werkes zu.

Können AGB ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein?

Nach der Rechtsprechung der Kölner Gerichte – Amts-, Land- und Oberlandesgericht – sind eigene konzipierte AGB gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein „(wissenschaftliches Gebrauchs-)Sprachwerk“. Um jedoch als Werk im Sinne des Urheberrechts Schutz zu genießen, müssen sie sich auf Grund ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. 

Knappe und zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch die Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, verfügen hingegen über kein Alleinstellungsmerkmal. Schließlich vermeidet der Verfasser allgemeiner Geschäftsbedingungen damit gerade die Gefahr der Verwendung unwirksamer Klauseln, indem er auf bekannte und bereits gerichtlich überprüfte Klauseln zurückgreift.

Es ist daher stets zu prüfen, ob die AGB in ihrer Gesamtdarstellung hinreichend individuell konzipiert und formuliert sind. Ist dies zu bejahen, dann verfügen die AGB schon über einen geringen Schutzumfang, der sie jedenfalls gegen (im Wortlaut und Aufbau) identische Übernahmen schützt.

Die individuelle geistige Schöpfung kann sowohl in der sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Schriftwerkes begründet liegen. Das Layout des Textes ist wiederum ein vom Schriftwerk zu trennendes kreatives Schaffen, das selbst als Werk dem Schutz des Urheberrechts unterliegt.

Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müssen AGB individuell konzipiert und formuliert sein. Dies bezieht sich sowohl auf die Formulierung als auch die Anordnung der Klauseln.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Werke zu Gebrauchszwecken, da sie keinen rein künstlerischen Anspruch verfolgen, sondern dem praktischen Gebrauch gewidmet sind und sich faktisch gebotenen Elementen bedienen. Schon daraus ergibt sich ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum.

Das führt dazu, dass es durchaus zu Überschneidungen bzw. vergleichbaren Formulierungen von Vertragsklauseln kommt, die keine Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts begründen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt im Allgemeinen jedoch dann vor, wenn der Verletzer die AGB bis auf die Adressdaten identisch übernimmt. In der Konsequenz kann der Urheber den Verletzer auf

  • Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf
  • Unterlassung der Zuwiderhandlung

in Anspruch nehmen, vgl. § 97 UrhG. Darüber hinaus ist der Verletzer dem Urheber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstanden ist.

Die identische Übernahme von AGB ist auch nicht durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG geschützt, da diese kein selbstständiges wissenschaftliches Werk darstellt.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Verletzer die AGB bis auf die Adressdaten identisch übernimmt. Dem Urheber kann dann grundsätzlich Unterlassung, Beseitigung und/oder Schadensersatz fordern.

Fazit

Das Urheberrecht schützt zwar nicht die rechtlichen Zielsetzung von AGB, jedoch deren individuelle Gestaltung. Damit ist die Auswahl der einzelnen Klauseln, deren Anordnung und Formulierung gemeint. Das heißt, je individueller die AGB gestaltet sind, desto eher sind sie geschützt.

Wir unterstützen Sie bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche, wenn Sie eine Verletzung Ihrer Urheberrechte feststellen. Neben einer Abmahnung machen wir für Sie Schadensersatzzahlungen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend.

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