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Integraler Bestandteil oder musikalische Untermalung?

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Foto von Lorenzo Spoleti auf Unsplash

Kürzlich wurden in Los Angeles die „Oscars“ verliehen und der deutsche Komponist Volker Bertelmann erhielt eine der begehrten Trophäen – für die beste Filmmusik. Dabei kann offen bleiben, ob seine Musik für den Film Im Westen nichts Neues als integraler Bestandteil des Gesamtkunstwerks oder nur als musikalische Untermalung der Handlung anzusehen ist.

Zum Urheberrecht des Komponisten

Nicht so in einem Fall, bei dem es um Musik in einem Theaterstück ging und um die Frage, ob das Urheberrecht des Komponisten durch die Aufführungen berührt wird. Hierbei, also im Sinne des Urheberrechts, ist es entscheidend, ob die Musik integraler Bestandteil des Bühnenstücks ist oder nur musikalische Untermalung desselben. Dann wäre das Urheberrecht nicht verletzt, soweit pro Aufführung eine geringe GEMA-Gebühr gezahlt wird.

Komponist sieht seine Musik als integralen Bestandteil der Inszenierung

Über diese Differenz haben sich der Komponist Parviz Mir-Ali und das Düsseldorfer Schauspielhaus gerichtlich gestritten. Mir-Ali hält die streitgegenständlichen 19 Tonsequenzen mit einer Gesamtlänge von 32 Minuten für einen integralen Bestandteil der Inszenierung von Fjodor Dostojewskis Der Idiot und sieht durch die Aufführungen sein Urheberrecht verletzt. Das Schauspielhaus hingegen bewertet die Stücke lediglich als musikalische Untermalung.

Rechtsstreit ging bis zum BGH, nun außergerichtliche Einigung

LG und OLG Düsseldorf folgten zunächst der Sicht des Komponisten, sahen also in dessen Werk ebenfalls mehr als bloße musikalische Untermalung und damit das Urheberrecht des Künstlers verletzt. Der BGH jedoch kassierte die Entscheidung. Die Karlsruher Richter haben am Urteil der Vorinstanzen kritisiert, diese hätten nicht ausreichend geprüft, ob die Musik tatsächlich integraler Bestandteil der Aufführung war oder nur deren musikalische Untermalung. Nun haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt. Die Klage wurde zurückgenommen.

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