Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Der „fliegende Gerichtsstand“ – eine polemische Vokabel und ihre dogmatische Realität

Ihr Ansprechpartner

Kaum wird im politischen Raum wieder über Anti-SLAPP und strukturelle Ungleichgewichte im Äußerungsrecht diskutiert, hebt eine alte Figur erneut ab: der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“. Schon der Begriff ist mehr Deutung als Beschreibung. Er suggeriert Beliebigkeit, taktisches Umherfliegen, womöglich Missbrauch.

Dogmatisch geht es jedoch um etwas Nüchternes: § 32 ZPO. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Erfolgsdelikten. Und dazu zählen Persönlichkeitsrechtsverletzungen – kommt es auf den Ort an, an dem der Erfolg eintritt.

In einer digitalisierten Öffentlichkeit ist dieser Erfolgsort regelmäßig dort, wo die beanstandete Äußerung bestimmungsgemäß zur Kenntnis genommen wird.

Wer bundesweit abrufbare Inhalte veröffentlicht, deren Verbreitung über Plattformen und Suchmaschinen multipliziert wird, setzt die Wirkung nicht nur am Sitz der Redaktion, sondern bundesweit.

Reichweite ist kein Zufall, sondern Teil des Geschäftsmodells

Reichweite ist Macht. Und im Mediengeschäft zugleich Währung. Sichtbarkeit, Distribution und Auffindbarkeit (insbesondere über Suchmaschinen) sind keine bloßen Nebenprodukte, sondern Ziele redaktioneller und unternehmerischer Arbeit. Gerade deshalb ist es dogmatisch folgerichtig, dass die Inanspruchnahme dort möglich ist, wo die Beeinträchtigung eintritt.

Mehrere Gerichtsstände sind damit nicht „Schieflage“, sondern Konsequenz: Wer bundesweit wirkt, kann bundesweit verklagt werden. Das ist nicht pressefeindlich, sondern zunächst neutral.

Das Forum-Shopping-Narrativ. Und die Praxis

Gern wird als Beleg für eine strukturelle Schieflage das Szenario bemüht, ein Kläger könne im einstweiligen Verfügungsverfahren scheitern und dann im Hauptsacheverfahren „woanders neu beginnen“. Das klingt dramatisch, ist in der Praxis aber deutlich weniger spektakulär.

Wer im Eilverfahren unterliegt, hat zunächst einmal verloren. Und jeder Praktiker weiß: Hauptsacheverfahren im Äußerungsrecht dauern nicht selten zwei Jahre oder länger. Selbst einstweilige Verfahren erreichen inzwischen Laufzeiten, die mit dem klassischen Verständnis von „Eilrechtsschutz“ nur noch bedingt harmonieren. Von einer „taktischen Zweitschance“ mit unmittelbarer Wirkung kann daher kaum die Rede sein – das Risiko bleibt real.

Die anwaltliche Perspektive: Pflicht, Prognose und Haftungsrisiko

In der öffentlichen Debatte wird ein entscheidender Punkt oft ausgeblendet: Viele Anwältinnen und Anwälte würden die Abschaffung des „fliegenden“ Gerichtsstands nicht aus Überzeugung begrüßen, sondern aus Pragmatismus. Weil sie die anwaltliche Arbeit erleichtern würde.

Solange mehrere Gerichtsstände eröffnet sind, ist es anwaltliche Pflicht, die für den Mandanten sachgerechteste Option zu prüfen und – falls geboten – zu wählen. Unterschiede in Spezialisierung, Erfahrung und Spruchpraxis existieren faktisch. Diese Unterschiede zu ignorieren, ist kein Zeichen von Fairness, sondern kann schnell zum Haftungsproblem werden. Niemand möchte sich später in einem Regressverfahren vorhalten lassen, man habe nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft.

Würde der Gesetzgeber die Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten oder wenige Gerichte konzentrieren, würden viele strategische Abwägungen entfallen: weniger Prognosefragen, weniger Zuständigkeitsstreit, weniger taktische Nebenkriegsschauplätze. Mehr Vorhersehbarkeit – und ein Stück weit weniger Komplexität im anwaltlichen Alltag. Dass genau das vielen Praktikern durchaus sympathisch wäre, ist eine Realität, die in der politischen Diskussion kaum offen benannt wird.

Die Spiegelbildlichkeit der Argumente

Das oft gezeichnete Horrorszenario zulasten großer Medienhäuser hat ein Spiegelbild. Würde man die Zuständigkeit strikt auf den Sitz des Beklagten verengen, könnte das die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erschweren. Räumlich, wirtschaftlich und praktisch. Welche Seite strukturell profitiert, hängt stark vom jeweiligen Fall, der Verfahrenskonstellation und den Ressourcen der Parteien ab.

Reformbedarf? Vielleicht – wenn, dann aber präzise und ohne Etikettenschwindel

Die Debatte über Anti-SLAPP-Instrumente ist wichtig. Missbräuchliche Inanspruchnahmen dürfen kein Geschäftsmodell sein. Ebenso wichtig ist aber Präzision: Der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ ist dogmatisch kein Sonderrecht, sondern Ausdruck des Erfolgsortprinzips in § 32 ZPO.

Ob der Gesetzgeber diese Systematik aus politischen Gründen verändern will, ist eine legitime Frage. Man sollte dann jedoch offen aussprechen, dass dies weniger eine dogmatische Korrektur wäre, sondern eine bewusste Verschiebung prozessualer Gewichte.

Waffengleichheit bedeutet, beide Seiten realistisch in den Blick zu nehmen. Pressefreiheit ebenso wie Persönlichkeitsschutz.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht