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Bild-Zeitung darf nicht mit Traumschiff-Kapitän für „Urlaubslotto“ werben

Photo by Marcin Ciszewski on Unsplash

Persönlichkeitsrechte werden im Alltag immer wieder verletzt. Betroffenen ist häufig nicht einmal bekannt, dass Dritte ihre Bild- und Namensrechte für Werbe- und andere Zwecke missbrauchen.

Einige Schädiger wissen hingegen nicht, dass sie Persönlichkeitsrechte respektieren müssen. Dass ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen haben kann, ist ihnen nicht bewusst.

Social-Media Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok tragen neben Printmedien maßgeblich zu dieser besorgniserregenden Entwicklung bei.

Der BGH bestätigte kürzlich ein aktuelles Urteil des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19). Danach darf die Bild-Zeitung nicht mit Bild und Namen des Traumschiff-Kapitäns Sascha Hehn für ein „Urlaubslotto“ werben (BGH, Urteil v. 21.01.2021, Az. I ZR 207/19). Die Beklagte habe rechtswidrig in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen.

Traumreise im „Urlaubslotto“ zu gewinnen

Sascha Hehn ist Schauspieler. Er war Kapitän in der ZDF-Serie „Das Traumschiff“ von 2014 bis 2019. Unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ veröffentlichte die „Bild am Sonntag“ (BamS) einen Artikel für ihre Gewinnspiel-Aktion „Urlaubslotto“. Dies geschah am 18.02.2018. Der Axel Springer Verlag nutzte die gesamte Zeitungsseite bis auf die linke Seite. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto. Auf diesem erschien Hehn als Kapitän mit zwei weiteren Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein. Es enthielt eine Bildunterschrift mit dem bürgerlichen Namen des Klägers.

Hehn steht Unterlassungsanspruch zu

Hehn verlangte mit einer Stufenklage Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Vorinstanzen bejahten den begehrten Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus verurteilten sie die Beklagte zur Auskunft über die Druckauflage. Dies sollte dem Kläger ermöglichen den Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Bild ging in Revision. Diese blieb überwiegend ohne Erfolg. Der BGH bestätigte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Den Auskunftsanspruch lehnten die Zivilrichter ab.

Eingriff in vermögensrechtlichen Bestandteil des Rechts am eigenen Bild

Der BGH führte in seiner Urteilsbegründung folgendes aus: Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, sei wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folge im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt habe.

Symbolcharakter des Bildes zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen

Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig. Dies folge aus der fehlenden Einwilligung und dem gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nachrangigem Informationsinteresse. Zu Gunsten der Beklagten sei zwar zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt habe, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer „Traumreise“ stehe. Dadurch habe sie sich teilweise von der Person des Klägers gelöst. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Foto – selbst in einem redaktionellen Kontext – schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden dürfe. Der Symbolcharakter des Fotos sei vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen.

Kommerzielle Nutzung des Bildes überwiegt jedoch

Diese falle zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Veröffentlichung des Bildnisses nicht geeignet sei, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es habe der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie „Das Traumschiff“ enthalte, seien der Bewerbung des „Urlaubslottos“ der Beklagten funktional untergeordnet. Darüber hinaus hätte die Beklagte ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie „Das Traumschiff“ hergestellt habe. Auch einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung der Namensrechte des Klägers habe das Berufungsgericht zutreffend bejaht.

Kein Auskunftsanspruch

Ein Auskunftsanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des BGH nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs könne er sich auf die Durschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen. Diese sei auf der Internetseite der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbar.

Fazit

Der Fall zeigt, dass bei der Veröffentlichung fremder Bildnisse große Vorsicht geboten ist. Im Zweifel sollte stets die vorherige Zustimmung des Abgelichteten eingeholt werden. Andernfalls kann es zu einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild kommen, das einen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Kostspielige Gerichtsverfahren, in denen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadensersatzansprüche drohen, können Sie auf diese Weise verhindern. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie auf unseren Themenseiten „Betroffen von schlechter Presse? Hinweise für Führungskräfte in der Wirtschaft“ und „Entfernung von negativen Meldungen und Berichterstattung“.

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