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Factoring mit Patientendaten: Kammergericht erklärt Abtretung für nichtig

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Illustration: Laborrechnung mit Zahn, deren Kette zum Geldkoffer des Factors reißt, daneben die Headline „Zahndaten verkauft? Abtretung nichtig.“Ein Zahnlabor verkauft seine Rechnungen an ein Factoring-Unternehmen, das Geld kommt sofort, das Labor kann weiterarbeiten. So weit, so üblich.

Nur hingen an den Rechnungen die Bestellzettel mit Namen, Kiefer und Zahnfarbe der Patienten – und gefragt hatte die niemand. Das Kammergericht hat dem Factor deshalb 50.000 € aus der Hand geschlagen.

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 24. September 2026 (Az. 20 U 16/26) die Klage eines Dentalfactoring-Unternehmens gegen einen Zahnarzt abgewiesen. Der Grund lag nicht etwa darin, dass die Laborarbeiten mangelhaft oder bereits bezahlt gewesen wären. Die Klägerin war schlicht nicht Inhaberin der Forderungen, weil die Abtretungsvereinbarung mit dem Labor nach Auffassung des Senats nichtig ist. Sie sah eine unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten vor. Vorinstanz war das Landgericht Berlin II (Urteil vom 21. Januar 2026, Az. 44 O 333/22). Der Volltext lag uns bei Redaktionsschluss nicht vor; wir stützen uns auf die vorliegenden Berichte und die bei dejure veröffentlichten Auszüge.

Was das Labor dem Factor schicken sollte

Das Zahnlabor hatte Forderungen gegen einen Zahnarzt in Höhe von rund 50.000 € an das Factoring-Unternehmen verkauft und abgetreten. Damit der Factor die Forderungen prüfen und einziehen konnte, sollte das Labor ihm die Rechnungen samt Bestellzetteln übermitteln. Darauf standen, wie es bei Laboraufträgen nun einmal ist, die Namen der Patienten, der betroffene Ober- oder Unterkiefer, die Art des Zahnersatzes, die Zahnfarbe und weitere Besonderheiten der Behandlung. Der Vertrag erlaubte dem Factor außerdem, die Forderungen zur eigenen Refinanzierung an Dritte weiterzuverkaufen.

Der Zahnarzt wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass die Abtretung unwirksam sei, weil seine Patienten in keiner Weise eingebunden worden waren. Damit kam er durch.

Gesundheitsdaten bleiben Gesundheitsdaten, auch wenn man den Zahnersatz sieht

Das Kammergericht ordnet die Angaben auf den Laborunterlagen ohne Umschweife als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein. Dass eine Krone im Mund für jeden sichtbar ist und kaum jemand sich für die Farbe seines Zahnersatzes schämt, ändert daran nach den Berichten nichts. Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine der Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift. In Betracht kam hier allein die ausdrückliche Einwilligung der Patienten, und die gab es weder für die Übermittlung an den Factor noch für eine spätere Weiterabtretung. Eine Vereinbarung zwischen Labor und Factor kann eine solche Einwilligung freilich nicht ersetzen, denn die Patienten saßen bei dieser Vereinbarung nicht mit am Tisch.

Auch der Ausweg über die Schweigepflicht war versperrt. Der Senat zählt die Zahntechniker im Labor zu den Personen, die an der zahnärztlichen Berufsausübung mitwirken (§ 203 StGB). Eine ältere Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2011, die Labore noch anders behandelt hatte, sei überholt, weil die Vorschrift damals keine Regelung zu externen Mitwirkenden kannte. Das Factoring-Unternehmen selbst wirkt an der Behandlung dagegen nicht mit. Es ist auch nicht deshalb privilegiert, weil man es im Vertrag als Auftragsverarbeiter bezeichnet oder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Maßgeblich ist, was der Factor tatsächlich tut, und er kauft Forderungen auf eigene Rechnung.

Die Weiterverkaufsklausel als zweites Problem

Besonders kritisch sah das Kammergericht, dass der Factor die Forderungen ohne jede Einschränkung an Dritte weiterverkaufen durfte. Damit hätten die Gesundheitsdaten der Patienten eine Reise antreten können, deren Ziel niemand kennt. Der Senat stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der schon mit Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. IX ZR 182/23) eine Weiterabtretung durch ein Abrechnungszentrum für nichtig gehalten hatte, weil sie gegen § 302 SGB V verstieß. Den Patienten war außerdem nicht einmal mitgeteilt worden, wer künftig ihre Daten in Händen hält. Das widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben und der Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO.

Welche Norm die Nichtigkeit im Einzelnen begründet, lassen die Berichte offen; naheliegend ist der Weg über § 134 BGB. Ein Datenschutzverstoß als Grund für die Unwirksamkeit eines Vertrags ist übrigens nicht neu. Das OLG Frankfurt hatte schon einen Kaufvertrag über Kundenadressen für unwirksam erklärt, wir hatten darüber hier berichtet.

Muss der Zahnarzt jetzt gar nicht mehr zahlen?

Das wäre ein Missverständnis, und wir möchten ihm vorbeugen. Das Kammergericht hat nur entschieden, dass der Factor die Forderungen nicht erworben hat. Die Forderungen selbst sind damit nicht untergegangen, sie liegen weiterhin beim Labor. Ob der zugrunde liegende Werkvertrag aus anderen Gründen nichtig sein könnte, wie das Landgericht noch erwogen hatte, ließ der Senat offen. Für den Zahnarzt bedeutet das Urteil also vor allem, dass er sich seinen Gläubiger nicht von einem Factor aufdrängen lassen muss, der seine Rechte auf eine datenschutzwidrige Vereinbarung stützt.

Ob die Revision zugelassen wurde und ob das Urteil rechtskräftig ist, geht aus den uns vorliegenden Berichten nicht hervor. Ein allgemeines Verbot des Dentalfactorings ist das Urteil auch nicht. Den Ausschlag gaben die Übermittlung identifizierbarer Gesundheitsdaten ohne Einwilligung und die schrankenlose Weiterverkaufsbefugnis.

Was Labore, Praxen und Forderungsschuldner daraus mitnehmen sollten

Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Gesundheitswesen, ihre Logik reicht aber weiter. Wer Forderungen verkauft, deren Unterlagen besonders geschützte Daten Dritter enthalten, riskiert, dass der Käufer am Ende mit leeren Händen dasteht. Und wer von einem Factor oder Inkassodienst in Anspruch genommen wird, sollte nicht nur fragen, ob die Forderung besteht, sondern auch, ob sie überhaupt wirksam übergegangen ist.

  • Labore und Praxen sollten Factoringverträge daraufhin prüfen, welche Daten tatsächlich übermittelt werden. Mehr als für Bestand und Höhe der Forderung nötig ist, sollte den Hof nicht verlassen; Kennnummern helfen nur, wenn die Patienten nicht doch identifizierbar bleiben.
  • Wo Gesundheitsdaten fließen, führt an einer ausdrücklichen, informierten Einwilligung der Patienten kaum ein Weg vorbei, und zwar auch für eine spätere Weiterabtretung.
  • Klauseln, die eine unbeschränkte Weiterabtretung erlauben, sind ein eigenes Risiko und sollten eingegrenzt werden.
  • Wer als Schuldner Post von einem Factoring- oder Inkassounternehmen erhält, sollte die Abtretung und die Aktivlegitimation prüfen lassen, bevor er zahlt oder einer Meldung an eine Auskunftei tatenlos zusieht.

Für Forderungsschuldner haben wir dafür übrigens den LHR Forderungs-Check entwickelt, der genau solche Fragen strukturiert abklopft.

Häufige Fragen zur Abtretung von Forderungen mit Gesundheitsdaten

Was hat das Kammergericht im Verfahren 20 U 16/26 entschieden?+
Das Kammergericht hat am 24. September 2026 die Klage eines Dentalfactoring-Unternehmens über rund 50.000 € abgewiesen. Die Abtretung der Laborforderungen sei nichtig, weil sie die Übermittlung von Gesundheitsdaten der Patienten ohne deren Einwilligung vorsah. Dem Factor fehlte deshalb die Aktivlegitimation.
Sind Angaben zum Zahnersatz wirklich Gesundheitsdaten?+
Ja. Name, Kiefer, Art des Zahnersatzes, Zahnfarbe und Behandlungsbesonderheiten lassen Rückschlüsse auf die Gesundheit einer bestimmten Person zu und fallen unter Art. 9 DSGVO. Dass der Zahnersatz sichtbar ist, ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts.
Muss der Zahnarzt die Laborrechnungen jetzt nicht bezahlen?+
Doch, grundsätzlich schon. Das Urteil betrifft nur die Frage, ob der Factor die Forderungen erworben hat. Die Forderungen bleiben beim Labor, das sie weiterhin selbst geltend machen kann.
Ist Dentalfactoring damit generell unzulässig?+
Nein. Entscheidend waren die Übermittlung identifizierbarer Gesundheitsdaten ohne Einwilligung und die unbeschränkte Befugnis zur Weiterabtretung. Mit einer ausdrücklichen Einwilligung der Patienten und einer sparsamen Datenübermittlung lässt sich Factoring weiterhin gestalten.
Was sollten Schuldner tun, die von einem Factor oder Inkassounternehmen angeschrieben werden?+
Sie sollten prüfen lassen, ob die Forderung besteht und ob sie wirksam abgetreten wurde. Wer eine Forderung nicht wirksam erworben hat, kann sie nicht als eigene einklagen. Das gilt besonders, wenn die Abtretung mit der Weitergabe sensibler Daten verbunden ist.

Sie sollen an einen Factor oder ein Inkassounternehmen zahlen – oder wollen Forderungen verkaufen?

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