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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Oft beinhaltet Werbung Selbstverständliches, wie zum Beispiel „wir gewähren eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie“, „garantiert Original“ oder wir sind „die Rezeptapotheke“. Dabei werden zwar objektiv zutreffende Angaben gemacht. Derartige Werbung kann jedoch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen.

Problematisch wird es, wenn die Angabe geeignet ist, den Verkehr zu täuschen. Etwa, weil der Verkehr in der Selbstverständlichkeit eine Besonderheit erkennt, die er bei anderen Anbietern nicht erwartet. Insoweit stellt sich die Frage: In welchen Grenzen ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten zulässig? Schließlich besteht auch ein Interesse der Verbraucherkreise, über gewisse Umstände und Eigenschaften aufgeklärt zu werden.

Einleitung

Die besondere Hervorhebung eines Angebots bietet den Vorteil größerer Aufmerksamkeit. Größere Aufmerksamkeit der Verbraucher führt regelmäßig zu einer Förderung des Absatzes. Schließlich erhöht größere Aufmerksamkeit die Chance, derartig beworbene Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Dabei ist die Versuchung groß, sogar Eigenschaften besonders hervorzuheben, die eine Selbstverständlichkeit darstellen.

Beispiel: 14-tägige Geld-Zurück-Garantie, wenn Sie heute noch auf dieser Website bestellen.“ Schlägt ein Verbraucher bei diesem Angebot zu, schließt er einen sog. Fernabsatzvertrag. Bestellt der Verbraucher aber Waren über einen Fernabsatzvertrag, so steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Da zur Geltendmachung des Widerrufsrechts kein besonderer Grund vorliegen muss – wie etwa eine „heutige Bestellung“ – wirbt der Unternehmer mit der „14-tägigen-Geld-zurück-Garantie“ mit einer Selbstverständlichkeit.

Auch wenn bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten mit objektiv Richtigem geworben wird, wie etwa Produkteigenschaften oder die Umstände der Vertragsabwicklung, kann die Angabe unzulässig sein. So beurteilt sich die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der Werbung mit Selbstverständlichkeiten am Maßstab der §§ 5, 5 a UWG. Danach stellt sich die Frage, ob die Werbung irreführend ist.

Dies mag zunächst befremdlich klingen. Schließlich stellt sich die Frage, wie der Verkehr über Eigenschaften oder Rechte des Verbrauchers getäuscht werden soll, wenn die Angaben der Wahrheit entsprechen. Insoweit drängt sich die Frage auf: Wo ist das Problem?

Das Problem

Das Problem liegt darin, dass ein Irrtum dadurch erregt werden kann, dass Verbraucherkreise die Werbung so verstehen, dass der Werbende eine Besonderheit biete, die es bei anderen Wettbewerbern gerade nicht gibt. So könnte der falsche Eindruck entstehen, nur bei dem Werbenden Unternehmer gäbe es die „Geld-Zurück-Garantie“, obwohl er diese bei jedem Anbieter erhalten würde. Jeder Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, im Falle des Widerrufs Geld zurück zu gewähren.

Das Lauterkeitsrecht, insbesondere die §§ 5, 5 a UWG, soll aber gerade verhindern, dass der falsche Eindruck entsteht, dass besondere Vorteile gewährt werden.

Beispiel: Eine Apotheke wirbt mit dem Slogan „Die Rezeptapotheke“. Dies erwecke den falschen Eindruck, es werde im Zusammenhang mit der Rezepteinlösung eine besondere Leistung geboten. So könne der Irrtum erweckt werden, die besondere Leistung sei in herkömmlichene Apotheken nicht erhältlich, entschieden die Richter des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 20.12.2018, Az. 2 U 26/18).

Tatsächlich zeichne „Die Rezeptapotheke“ gegenüber herkömmlichen Apotheken jedoch keine besondere Leistung aus. Insbesondere sei jede Apotheke eine „Rezeptapotheke“. Apotheken seien verpflichtet, Rezepte entgegenzunehmen. Insoweit sei die Bezeichnung als Rezeptapotheke nicht gerechtfertigt, da die einschlägigen Verbraucherkreise regelmäßig annähmen, es handele sich um eine besondere Apotheke.

Grundsätze

Regelmäßig betrifft unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten Eigenschaften, die zum Wesen der Ware oder der Dienstleistung gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Bei der Beurteilung ist maßgeblich, ob der Verkehr die Werbung irrtümlicherweise so versteht, dass es bei dem Anbieter einen besonderen Vorteil gibt, den es bei anderen nicht gäbe. Dies ist grundsätzlich eine wertende Frage, die anhand der konkreten Werbung im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei sind die vorhandenen Kenntnisse der Verkehrskreise über beworbene Eigenschaften und Umstände zu berücksichtigen.

Werbung mit Verbraucherrechten

Werbung mit Verbraucherrechten ist in jedem Fall unzulässig. Dies liegt daran, dass gewisse geschäftliche Handlungen den sog. Per-se-Verboten unterliegen. Diese sind im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG geregelt. Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, in jedem Fall eine unzulässige geschäftliche Handlung.

Insoweit dürfe der werbende Unternehmer aus oben genanntem Beispiel nicht mit einer „14-tägigen Geld-zurück-Garantie“ werben, urteilte der BGH (BGH, Urteil v. 19.03.2014, Az.  I ZR 185/12). Dies sei unlauter und daher unzulässig. Ebenso verhalte es sich – nach Ansicht des Senates – mit einem Hinweis gegenüber Verbrauchern, der Unternehmer übernehme selbstverständlich das Versandrisiko oder, dass für alle Produkte selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren bestehe.

Besondere Hervorhebungen von Selbstverständlichkeiten

Regelmäßig wird eine besondere Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten als problematisch angesehen. So kann gerade die Art und Weise der Darstellung dazu führen, dass der Verkehr die Selbstverständlichkeit irrtümlicherweise als Besonderheit versteht. Dies wäre unlauter, da dem Vorteil des Werbenden – in Gestalt größerer Aufmerksamkeit – keine tatsächliche Leistung gegenübersteht, die ihn gegenüber anderen Anbietern besonders auszeichnet.

Beispiel: Ein Kühlschrank wird mit dem Hinweis „FCKW-frei“ beworben. Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Kühlschränke kein FCKW enthalten. Das LG Berlin beschloss in dieser Angelegenheit, dass eine derartige Anzeige nicht ohne Weiteres unzulässig sei (LG Berlin, Beschluss v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11). Es komme entscheidend auf eine besondere Hervorhebung des Hinweises an. Fehle eine besondere Hervorhebung, sei die Anzeige nicht unzulässig.
Beispiel: Unter eBay-Verkäufern ist die Angabe weit verbreitet: „Versand Du, eBay ich“. Nach Ansicht des LG Hamburgs wolle der Verkäufer dadurch zum Ausdruck bringen, dass der Käufer für die Versandkosten, der Verkäufer für die eBay-Gebühren aufkommen müsse (LG Hamburg, Beschluss v. 29.03.2007, Az. 310 296/07). Dies sei allerdings üblich und zeichne den Verkäufer nicht besonders aus. Grundsätzlich könne diese Anzeige als bloß aufklärender Hinweis zu verstehen sein. Wer diese Angabe dann aber mit blinkendem Schriftzug umrande, hat schlechte Karten. Diese Anzeige sei irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, so die Richter.

Ausschluss: Der Verkehr erkennt die Selbstverständlichkeit

Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ausgeschlossen, wenn der Verkehr erkennt, dass die Leistung selbstverständlich ist. Weiß der Verkehr, dass die betreffende Leistung bei allen Anbietern so oder in gleicher Weise erhältlich ist, scheidet eine Täuschung des Verkehrs aus.

Ist etwa eindeutig, dass der Anbieter seine Produkte oder Dienstleistungen lediglich näher umschreibt oder erläutert, kann eine Irreführung nicht angenommen werden. Ein Indiz für die Annahme einer Aufklärungsabsicht kann das Fehlen besonderer Hervorhebungen sein, vergleiche entsprechend oben, zur Art und Weise der Darstellung.

Beispiel: Eine Anwaltskanzlei macht dezent darauf aufmerksam, dass ihre Anwälte an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten zugelassen sind. Seit 2007 dürfen Anwälte ihre Mandanten grundsätzlich vor dem LG und dem OLG vertreten. Insoweit handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit. Dabei sah das KG Berlin in dem Hinweis keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten (KG, Beschluss v. 14.6.2013, Az. 5 W 119/13). Der Kanzlei sei es nicht darauf angekommen, den Verkehr über eine Selbstverständlichkeit in die Irre zu führen.

So könne dem Hinweis nicht entnommen werden, dass die Kanzlei sich gegenüber anderen Kanzleien auszeichne, weil ihre Anwälte auch beim LG und OLG zugelassen seien. Die Kanzlei wolle lediglich über Umstände aufklären, die für ihre (potentiellen) Mandanten wesentlich seien. Dabei betonte das Gericht, dass die Kanzlei diesen Hinweis nicht besonders hervorgehoben habe.

Beispiel: Ein Getränkehersteller wirbt mit der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“. So kann eine Selbstverständlichkeit darin gesehen werden, dass Qualitätsstandards hervorgehoben werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Bei der gewählten Bezeichnung erkenne der Verkehr aber, dass das Produkt ein „Mehr an Qualität“ aufweist, entschied der BGH (BGH, Urteil v. 13.9.2012, Az. I ZR 230/11). Aus diesem Grunde sei eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten – mangels Irreführung – ausgeschlossen.

Ausschluss einer Irreführung durch klarstellenden Hinweis!?

Teilweise wird angenommen, dass eine Täuschung des Verkehrs durch den Hinweis „selbstverständlich“ ausgeschlossen sei. Schließlich bringe der Hinweis eindeutig zum Ausdruck, dass die beworbenen Eigenschaften oder Umstände selbstverständlich seien. Damit könne der Verkehr nicht in die Irre geführt werden, da klar sei, dass die Selbstverständlichkeit bei jedem Anbieter zu erwarten sei. Dieser Argumentation wurde teilweise gefolgt, allerdings nicht in jedem Fall.

Das LG Frankfurt kam zu einem anderen Ergebnis (LG Frankfurt, Beschluss v. 26.11.2014, Az. 2-03 O 462/14). Zwar enthält der Gerichtsbeschluss keine Begründung, jedoch folgten die Richter unserer Argumentation:

Es ist nicht auszuschließen, dass Verbraucherkreise diese Anzeige falsch verstehen. Der Hinweis müsste klarstellen, dass diese Selbstverständlichkeit auch bei jedem anderen Anbieter zu erhalten wäre. Der schlichte Hinweis „selbstverständlich“ kann aber auch so verstanden werden, dass er keine Aussage über Produkteigenschaften oder Umstände im Allgemeinen trifft, sondern nur das konkrete Angebot des Werbenden erfasst.

Dass es sich jedoch um eine Selbstverständlichkeit handelt, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder dem Produkt oder der Dienstleistung anhaftet, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Aus diesem Grunde kann die Werbung irreführend sein, auch wenn die besondere Hervorhebung einen Hinweis erkennen lässt, der die Selbstverständlichkeit betrifft.

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, den anderen Teil aber über eine Selbstverständlichkeit aufklären will, sollte sicherstellen, dass es sich bei den Eigenschaften oder Umständen um Selbstverständlichkeiten handelt, die bei jedem Händler zu erwarten sind. Dies wäre zum Beispiel mit dem Hinweis möglich, dass die Selbstverständlichkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.

Naja, eher zulässig: Freiwillige Leistungen

Von den gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware oder Dienstleistung gehörenden Eigenschaften sind freiwillige Leistungen zu unterscheiden, die branchenüblich sind. Hierbei steht grundsätzlich im Mittelpunkt, dass der Werbende den Eindruck verhindern will, er gewähre die branchenübliche Leistung nicht.

Was gesetzlich weder vorgeschrieben, noch dem Wesen der Ware bzw. der Leistung naturgemäß anhaftet, muss erklärt werden dürfen. Anderenfalls könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, der Werbende gewähre die branchenübliche Leistung nicht. Aus diesem Grund werden derartige freiwillige Leistungen als eher zulässig erachtet.

Beispiel: Der BGH (BGH, Urteil v. 28.11.2013, Az. I ZR 34/13) und das OLG Celle (OLG Celle, Urteil v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12) hatten in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Edelmetallhändler mit einer „kostenlosen Schätzung“ warb. Insoweit schätze der Händler den Wert des ihm vorgelegten Goldes. Grundsätzlich stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass Händler die Ware vor dem Kauf schätzten. Anderenfalls könnten Edelmetallhändler den zu zahlenden Kaufpreis für das Gold überhaupt nicht ermitteln. Durch die Anzeige „kostenlose Schätzung“ könne zwar der unzulässige Eindruck entstehen, nur bei dem werbenden Händler sei eine kostenlose Schätzung möglich. Allerdings sei dem durchschnittlich informierten Verbraucher klar, dass eine Schätzung kostenlos sei. Aus diesem Grund scheide eine Irreführung bereits aus. Des Weiteren unterscheide sich der Edelmetallhändler von anderen dadurch, dass er eine kostenlose Schätzung selbst dann vornehme, wenn es zu einem Kauf des Goldes überhaupt nicht komme. Dies sei nicht selbstverständlich. Es handele sich um eine freiwillige Leistung, auf die auch hingewiesen werden dürfe.

„Garantiert Original“

Produkte werden gelegentlich mit dem Hinweis beworben, es handele sich um „Originale“. Gerade auf Handelsplattformen im Internet ist dies weit verbreitet. Ebenso ist der Hinweis beliebt, dass die „Echtheit garantiert“ werde. Mit derartigen Hinweisen hatten sich die Gerichte bereits mehrfach zu beschäftigen.

Zunächst wurde die „Echtheitsgarantie“ als zulässig erachtet:

Das LG Köln betonte, dass der Verkehr den Hinweis einer „Echtheitsgarantie“ richtig verstehe (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09). Der Verkehr erkenne, dass der Händler bloß darauf hinweisen wolle, dass er nicht – wie weit verbreitet andere Händler auf entsprechenden Plattformen – mit Plagiaten handele. Er wolle sich gegenüber anderen redlichen Händlern nicht besonders hervorheben, sondern Käufer lediglich darauf hinweisen, dass sie bei ihm keine Plagiate erhalten.

Auch das OLG Hamm wies mit der gleichen Argumentation darauf hin, dass der Verkehr die Absichten des Verkäufers erkenne (OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010, Az.  I-4 W 121/10). Käufer wüssten, dass Verkäufer lediglich Originalware verkaufen dürfen. Eine Täuschung der Verkehrskreise könne deshalb nicht angenommen werden.

Zwar mögen diese Entscheidungen ihre Berechtigung haben. Schließlich bleibt für eine Unzulässigkeit kein Raum mehr, wenn eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. Allerdings ist zweifelhaft, ob sich diese Entscheidungen in der Praxis als besonders hilfreich erweisen: Plötzlich sahen sich eine Vielzahl von Händlern veranlasst, ihre Originalware mit der „Echtheitsgarantie“ zu versehen. Es entstand ein regelrechter „Originalitäts-Wahnsinn“, „Echt und wirklich original“. Ob dies erstrebenswert ist, erscheint mehr als fraglich.

So ist begrüßenswert, dass die Gerichte zunehmend die Unzulässigkeit derartiger Bewerbungen annehmen.

Zunächst erachtete das LG Frankfurt eine „Echtheitsgarantie“ in Internetangeboten als unzulässig (LG Frankfurt, Urteil v. 8.11.2012, Az. 03-2 O 205/12). Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass Angaben zur Garantie fehlten, nähme man eine derartige „Echtheitsgarantie“ an. So verpflichte § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB den Garantiegeber zu detaillierten Angaben zu Art und Umfang der Garantie. Fehlten diese Angaben, sei die Garantie unzulässig.

In einem anderen Fall erachtete das LG Frankfurt erneut eine Echtheitsgarantie als unzulässig (LG Frankfurt, Beschluss v. 14.3.2016, Az. 3-08 O 32/16). Das werbende Unternehmen habe es darauf angelegt, den Verkehr zu täuschen. Dies werde dadurch deutlich, dass das Unternehmen die „Originalität“ des beworbenen Produktes besonders hervorhebe.

Die Bewerbung erfolge durch die Beklagte nicht punktuell, sondern systematisch. Insbesondere verweise das Unternehmen auf andere Händler, die günstigere Produkte anbieten, um zu suggerieren, diese handelten – im Gegensatz zum Werbenden Händler – nicht mit Originalware.

In einer anderen Entscheidung beschloss das LG Frankfurt , dass die Werbung für Software als „100%-ig echt“ unzulässig ist (LG Frankfurt, Beschluss v. 17.10.2016, Az. 3-10 O 111/16). Die Werbung täusche den Rechtsverkehr, indem es über Selbstverständlichkeiten in die Irre führe.

In einer Gesamtschau zur aktuellen Rechtsprechung lässt sich die eindeutige Tendenz der Unzulässigkeit von Werbung mit der „Echtheit“ eines Produktes entnehmen. Es ist schlichtweg selbstverständlich, dass Originalware geliefert werde. Wenn sich Händler nun zunehmend veranlasst sehen, mit der Originalität werben zu müssen, weil Mitbewerber selbiges tun, kann dies bei den Verbraucherkreisen dazu führen, dass sie berechtigterweise an der Echtheit zweifeln müssten, wenn ein Händler diesen Hinweis redlicherweise nicht anfügt. Dies kann nicht erstrebenswert sein.

Werbung mit gesetzlichen Standards

Wer mit der Art und Weise der Herstellung von Produkten, deren Bestandteilen oder deren Beschaffenheit wirbt, sollte Vorsicht walten lassen. Setzt das Gesetz diesbezüglich Standards fest, so wird mit Selbstverständlichkeiten geworben. Schließlich ist jeder Anbieter an die gesetzlichen Standards gebunden. Wer diese Standards jedoch besonders hervorhebt, der kann den Verkehr über diese Eigenschaften in die Irre führen. Es wird der Eindruck erweckt, die Eigenschaften seien besonders und bei anderen Anbietern nicht zu erwarten. Dies gilt vor allem für gesetzliche Standards, die den einschlägigen Verkehrskreisen weitestgehend unbekannt sind.

Beispiel: So erachtete das LG Düsseldorf eine Werbung für unzulässig, in der Kinderspielzeug als „frei von Phtalaten“ beworben wird (LG Düsseldorf, Beschluss v. 26.2.2013, Az. 34 O 18/13). Phtalatene sind gesundheitsgefährdende Weichmacher für Kunststoffe. Seit 2007 ist es verboten, Kinderspielzeug mit Phtalatenen herzustellen beziehungsweise in den Verkehr zu bringen (Richtlinie 2005/84/EG).

Vor diesem Hintergrund befanden die Richter eine derartige Werbung als unzulässig. Da nicht zu erwarten sei, dass Käufer von Kinderspielzeugen erkannten, dass grundsätzlich kein Spielzeug Phtalatene enthalte, sei dieser Hinweis geeignet, die Verbraucherkreise in die Irre zu führen.

Fazit

Wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt, sollte selbstverständlich verhindern, den Verkehr in die Irre zu führen. Freilich kann ein Informationsinteresse gewisse Hinweise rechtfertigen.

Problematisch wird es dann, wenn Hinweise hervorgehoben werden und für den Verkehr naheliegend ist, es handele sich um einen besonderen Vorteil, der den Werbenden gegenüber anderen Anbietern besonders auszeichne. Dabei wird in unlauterer Weise etwas als besonders hervorgehoben, was es tatsächlich nicht ist.

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte lediglich besondere Eigenschaften oder Umstände der Ware oder Dienstleistung hervorheben, die nicht selbstverständlich sind. Zwar könnte man grob sagen, dass der Werbende diejenigen Eigenschaften oder Umstände kennt, welche selbstverständlich sind. Soweit aber Unsicherheiten bestehen, sollten diese behoben werden. Anderenfalls nimmt der Werbende das Risiko kostspieliger Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in Kauf.

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