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Neuartige Hanfprodukte sind zulassungsbedürftig

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Zulassung von Hanfprodukten
Photo by Rick Proctor on Unsplash

Neu! – Viele Produkte werden mit diesem Zauberwort der Moderne beworben. Juristisch bedeutet das jedoch zunächst einmal: zulassungsbedürftig.

Hanf – was einst in einschlägigen Kreisen oder vertrauter Runde konsumiert wurde, ist längst die Basis einer ganzen Produktpalette der Wellness- und Gesundheitsindustrie geworden. So werden immer öfter Cannabidiol (CBD)-haltige Substanzen als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Dass es dabei nicht nur auf die Einhaltung der Grenzwerte für den Gesamt-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt ankommt, sondern auch darauf, dass diese Produkte gemäß europäischer Normen „neuartig“ sind, hat nun das Verwaltungsgericht Schwerin festgestellt (VG Schwerin, Beschluss v. 20.5.2020 – Az. 7 B 394/20 SN).

Nicht auf der Liste: „Hanfpulver-Tinktur“

In dem Fall ging es um eine „Hanfpulver-Tinktur“, die sowohl den vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin empfohlenen Richtwert an THC deutlich überschritt, als auch in seiner Eigenschaft als neues Produkt noch nicht zugelassen war. Und nur zugelassene oder in einer Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach der Novel-Food-VO (EU) 2015/2283 in Verkehr gebracht oder in bzw. auf Lebensmitteln verwendet werden. Daran erinnerte das VG Schwerin in seiner Entscheidung.

Uralte Pflanze, neues Produkt

Dass die Hanfpflanze selbst und bestimmte aus der Hanfpflanze gewonnene Erzeugnisse wie Hanfsamen bzs. Daraus gewonnenes Öl etc. für sich genommen in Europa nicht neu sind und man für diese Ausgangsstoffe auf „eine Verwendungsgeschichte in der EU“ hinweisen kann, ändere nichts an der Tatsache, dass das angebotene Produkt „Hanfpulver-Tinktur“ neuartig ist. Das zeige sich daran, so das Gericht, dass die verwendeten Cannabinoide im Novel-Food-Katalog ohne Verwendungshistorie gelistet sind.

Raus aus der Schmuddelecke!

Die Zulassung neuer Produkte umfasst die Prüfung auf Gesundheitsgefahren. Insoweit konnte das Gericht die Frage, ob die Tinktur nun gesundheitsschädlich ist oder vom Verbraucher sicher genutzt werden kann, nicht beantworten, denn diese Prüfung fand ja nicht statt. In der Sache zu befinden, war in diesem Verfahren jedoch auch gar nicht nötig. Entscheidend ist, dass die „Hanfpulver-Tinktur“ zulassungspflichtig ist – und nicht zugelassen wurde. Alles weitere wird sich aus dem Zulassungsprozess ergeben. Diesen wiederum sollten die Hersteller CBD-basierter Produkte in Angriff nehmen, wenn ihr Erzeugnis in dieser Form keine Verwendungsgeschichte in der EU hat, um das Produkt rechtssicher vermarkten zu können und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen. Denn darauf kommt es an, wenn Hanf aus der Schmuddelecke geholt werden soll.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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