Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Health Claims in der Corona-Krise

Das Geschäft mit der Angst

Ihr Ansprechpartner

Das Geschäft mit der Angst: Health Claims in der Corona-Krise

Die Corona-Krise verunsichert die Menschen. Unseriöse Händler versuchen davon zu profitieren.

Mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erwecken sie fälschlicherweise den Anschein, dass bestimmte Produkte vor einer Infektion mit Covid-19 schützen bzw. im Krankheitsfall eine heilende Wirkung entfalten.

Der folgende Beitrag nimmt die besorgniserregende Entwicklung zum Anlass die wichtigsten Aspekte zum Thema Health Claims in rechtlicher Hinsicht zu beleuchten.

Was versteht man unter so genannten „Health Claims“?

Unter den Begriff „Health Claim“ fallen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Sie werden aufgrund ihrer gesundheitsfördernden Wirkung, die sie suggerieren, zum Zwecke der Werbung eingesetzt.

Eine nährwertbezogene Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4  der europäischen Health-Claim-Verordnung (HCVO) eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.

Eine nährwertbezogene Angabe läge beispielsweise dann vor, wenn ein Produkt als „fettarm“ oder „zuckerfrei“ bezeichnet werden würde.

Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Ein Beispiel für eine gesundheitsbezogene Angabe enthält folgender Werbeslogan:

„Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen“.

Aus dieser Differenzierung lässt sich folgende Schlussfolgerung ziehen: Nährwertbezogone Angaben nehmen auf die Zusammensetzung des Produkts Bezug. Gesundheitsbezogene Angaben suggerieren hingegen, dass der Genuss eines Lebensmittels mit gesundheitlichen Vorteilen verbunden ist.

Abzugrenzen sind Health Claims von Heilversprechen. Hersteller, die für sich in Anspruch nehmen, dass ihr Produkte bestimmte Krankheiten heilen, bringen keine Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr, sondern Heilmittel.

Zulässigkeit von Health Claims

Die Health-Claim-Verodnung, die dem Verbraucherschutz dient, stellt in ihrem Artikel 3 allgemeine Grundsätze für alle Angaben auf.  Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen danach nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein.

Ebenso wenig dürfen sie die Sicherheit und Eignung anderer Lebensmittel anzweifeln. Darüber hinaus darf die Angabe nicht zum übermäßigen Verzehr des Lebensmittels anregen oder diesen verharmlosen. Es darf nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. Zu guter letzt dürfen die Angaben nicht auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen könnten.

Nach Art. 5 Abs. 2 HCVO ist die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er ihre positive Wirkung versteht. Eine in den Angaben enthaltene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung muss zudem anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen werden, Art. 5 Abs. 1 a) HCVO.

Darüber hinaus gelten spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen:

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und ihren festgelegten Bedingungen entsprechen, Art. 8 Abs. 1 HCVO.  Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, ist nach der Anlage etwa nur dann zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art. 10 HCVO nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung folgende Informationen enthält:

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten
Folgende gesundheitsbezogene Angaben sind nicht zulässig:

  • Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;
  • Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme;
  • Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben

Davon abweichende gesundheitsbezogene Angaben müssen zugelassen werden. In Hinblick auf das aufgetretene Corona-Virus ist es bisher zu keiner Zulassung gekommen. Angaben, die dennoch verwendet werden, sind unzulässig.

Nach Art. 15 HCVO ist für die Zulassung ein Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde zu stellen. Dies ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
  3. eine Kopie der Studien einschließlich – soweit verfügbar – unabhängiger und nach dem Peer-Review-Verfahren erstellter Studien zu der gesundheitsbezogenen Angabe sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt;
  4. gegebenenfalls einen Hinweis, welche Informationen als eigentumsrechtlich geschützt einzustufen sind, zusammen mit einer entsprechenden nachprüfbaren Begründung;
  5. eine Kopie anderer wissenschaftlicher Studien, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind;
  6. einen Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe, deren Zulassung beantragt wird, gegebenenfalls einschließlich spezieller Bedingungen für die Verwendung;
  7. eine Zusammenfassung des Antrags.

Die Angaben dienen dazu nachzuweisen, dass die gesundheitsbezogene Angabe wahr ist. Das BVL übermittelt den Antrag an die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Diese überpüft ihn. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung trifft die Europäische Kommission. Entscheidet sie sich für eine Zulassung, kann die gesundheitsbezogene Angabe auch von allen Wettbewerbern genutzt werden.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die HCVO?

Der BGH (BGH, Urteil v. 26.2.2014, Az. I ZR 178/12) versteht die HCVO als eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Verstöße werden nicht vom Staat geltend gemacht, sondern von Wettbewerbern und Interessensverbänden. Dazu wird auf das Mittel der Abmahnung zurückgegriffen. Diese dient dazu einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverfügung aufgefordert. In diesem Fall verpflichtet er sich dazu die beanstandete Handlung zu unterlassen. Tut er dies nicht, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Wie kann LHR Rechtsanwälte mir weiterhelfen?

Wir können ihnen dabei helfen herauszufinden, ob ihre Produkte zulässige Health Claims enthalten. Wenn es nötig ist, beantragen wir für Sie auch die erforderliche Zulassung.

Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten? Dann wenden Sie sich gerne an uns.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht