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16.000 € Schadensersatz für 51 Lichtbilder: LG Düsseldorf wendet MFM-Tabelle auf Produktfotos an

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Urheberrecht Schadensersatz MFM Honorartabelle
© DatenschutzStockfoto – fotolia.com

Regelmäßig ist die Berechnung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

So wie im vorliegenden Fall. Hier hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden, wonach sich die Höhe des Schadensersatzes u.a. wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern berechnet (LG Düsseldorf, Urteil v. 8.3.2017, Az. 12 O 190/14).

Kein Vertrag – keine exklusiven Rechte

Die Klägerin stellt her und vertreibt Bekleidung und Accessoires für die Gartenarbeit. Zu diesem Zweck stellten Fotografen Produktfotos her. Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte übertrugen diese voll umfänglich auf die Klägerin. Ebenso traten sie später auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterbliebener Urheberbenennung an die Klägerin ab.

Die Beklagte vertrieb die klägerischen Waren bis Februar 2013 exklusiv in Deutschland. Während der Vertragslaufzeit stellte die Klägerin die streitgegenständlichen Produktfotografien zur Bewerbung der Produkte zur Verfügung. 

Unmittelbar nach Beendigung des Vertriebsvertrags forderte die Klägerin die Beklagte auf, die weitere Nutzung der Produktfotos einzustellen. Gleichwohl nutzte die Beklagte noch weitere fünfeinhalb Monate 51 einfache Produktfotos, die Händler über die Imagebank der Klägerin herunterladen konnten. Dabei erfolgte keine Urheberbenennung.

Ende 2013 mahnte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte wegen der Nutzung der Produktfotografien ab und forderte sie auf, es u.a. zu unterlassen, diese ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zumachen. Des Weiteren forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Auskunft zu erteilen und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzungshandlung bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. 

Auf die Abmahnung hin unterwarf sich die Beklagte strafbewehrt, lehnte jedoch den Auskunftsanspruch sowie die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und verlangte angemessenen Schadensersatz nach Schätzung des Gerichts zuzüglich der Abmahnkosten.

Rechtsverletzungen lohnen sich nicht

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Wegen des öffentlichen Zugänglichmachens bejahte das LG Düsseldorf einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von über 16.000,- EUR. Die Höhe berechnete das Gericht im Wege der Lizenzanalogie auf Basis der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei nahm das Gericht jedoch einen Abzug von einem Drittel von den in der MFM vorgesehenen Beträge vor, weil es sich um einfache Produktfotos handelte. Das Gericht ordnete dazu jedes der 51 Bilder im Wege der Einzelberechnung in die jeweilige Kategorie nach Verwendungsart ein und bestimmte dabei individuell das Grundhonorar und ggf. Zuschläge.

Wegen der fehlenden Urheberbenennung nahmen die Richter dagegen einen Zuschlag von 100% zu den MFM-Werten vor.

Da profitiert auch der Anwalt

Es bejahte zudem den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 3 UrhG. Dass die Klägerin auch auf Unterlassung der Vervielfältigung klagte, welche letztendlich gerichtlich nicht festgestellt wurde, wirkte sich nicht auf den Streitwert aus. Der Streitwert in Höhe von bis zu 51.100,00 EUR war schon im Hinblick auf die Nutzung der 51 Produktfotos angemessen.

Über den Auskunftsanspruch hatte das LG Düsseldorf nicht mehr zu entscheiden, da die Parteien diesen Anspruch zuvor für übereinstimmend erledigt erklärt hatten.

Praxishinweis

Die Entscheidung des LG Düsseldorf stimmt im Wesentlichen mit der neueren Rechtsprechung überein. Zum Teil haben die Gerichte bei einfachen Produktfotos auch die MFM angewandt.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht trotz der großen Anzahl der benutzten Produktfotos keinen höheren Abschlag vorgenommen hat. Zwar gewähren Lizenzgeber in der Praxis hin und wieder einen Nachlass auf die Gesamtlizenzgebühren, wenn eine große Zahl von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern genutzt werden soll. Es ist aber kein Grund ersichtlich, einen unrechtmäßiger Nutzer mit einem redlichen Kunden gleichzustellen, dem im Rahmen der Pflege einer ordnungsmäßen und vertrauensvollen Geschäftsbeziehung mit Blick auf ein größeres Auftragsvolumen oder etwa anvisierte Folgeaufträge im Einzelfall ein Preisnachlass gewährt wird.

Hier muss der Verletzter gegen sich gelten lassen, dass er eben nicht aufgrund einer (kostenpflichtigen) Nutzungsberechtigung gehandelt, sondern versucht hat, sich eine kostenlose Nutzung zu erschleichen. Vor diesem Hintergrund ist die von der insoweit konsequenten Berechnungsart des Gerichts resultierende abschreckende Wirkung hinsichtlich erneuter Verletzungshandlungen zu begrüßen und liegt auf der Linie der Rechtsprechung des EuGH.

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