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Rechtens: Anderes Produkt, andere Widerrufsbelehrung

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unterschiedliche Widerrufsbelehrung Online-Shop
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Ein Online-Shop darf verschiedene Widerrufsbelehrungen für unterschiedliche Produkte vorhalten.

Es ist rechtens, wenn der entsprechende Hyperlink beim Kauf nicht paketfähiger Ware (Speditionsware) zu einer anderen Widerrufsbelehrung führt als beim Kauf paketfähiger Ware (Standardware), entschied das OLG Köln (OLG Köln, Urteil v. 23.4.2021, Az.: 6 U 149/20).

Es bestätigte damit das Urteil des LG Aachen vom 27.11.2020 (LG Aachen, Urteil v. 27.11.2020, Az. 42 O 38/20).

Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionsware unterschiedlich

In dem Fall ging es um einen Online-Shop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen, der nach Ansicht eines  Vereins, der sich dem Kampf gegen  unlauteren Wettbewerb verschrieben hat, keine korrekten Widerrufsbelehrungen vorhalte und daher wettbewerbswidrig handle. Der Verbraucher wisse bei Abschluss des Vertrages nämlich nicht, welchen Versandweg die gekaufte Ware nehme, was jedoch Auswirkungen auf die Kosten bei Rücksendung habe. Während bei sogenannter Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen erfolgt und dieses auch die Kosten dafür trägt, war bei sogenannter Standardware, die per Post oder Paketdienst geliefert wird, geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Die Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionsware unterschieden sich in diesen Regelungen zur Rücksendung.

Kosteninformation nicht nötig

Das sei auch in Ordnung, so zuerst das LG Aachen und nun das OLG Köln, denn die  Widerrufsbelehrungen entsprächen in dieser Form dem Gesetz,. Die Unterscheidung der beiden Waren- bzw. Versandarten  sei dem angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher zuzutrauen. Über die Höhe der bei Rücksendung der Ware für den Käufer anfallenden Kosten müsse der Unternehmer nicht informieren., bei  Speditionsware braucht er dies ohnehin nicht, da er es ja ist, der im Retourfall die Versandkosten übernimmt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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