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Christian Ulmen, der SPIEGEL und 3 Millionen Euro: Wenn Verdachtsberichterstattung zur Einkommensquelle wird

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Die aktuelle SPIEGEL-Berichterstattung über Christian Ulmen und Collien Fernandes ist bei näherer Betrachtung weniger ein Beitrag über digitale Gewalt als vielmehr ein Beispiel dafür, wie schnell journalistische Verdachtsberichterstattung ihre rechtlichen Grenzen überschreiten kann.

Denn der Fall ist – entgegen der erzählerischen Wucht des Textes – in seinem Kern bislang ein Verdachtsfall mit bemerkenswert schmaler Tatsachengrundlage. Gerade deshalb hätte äußerste Zurückhaltung gelten müssen. Stattdessen entsteht über weite Strecken der Eindruck, als werde ein schwerster persönlicher und strafrechtlicher Vorwurf publizistisch bereits in eine nahezu gesicherte Wahrheit überführt.

Das ist rechtlich hochproblematisch. Nicht zuletzt, weil der Artikel hinter einer Paywall liegt und die damit erregte Aufmerksamkeit natürlich nicht nur Information der Öffentlichkeit sondern der Bewerbung lukrativer SPIEGEL-Abos dient.

Verdachtsberichterstattung setzt einen belastbaren Tatsachenkern voraus

Zulässige Verdachtsberichterstattung setzt bekanntlich einen Mindestbestand an belastbaren Beweistatsachen voraus. Sie verlangt Ausgewogenheit, Distanz, Zurückhaltung in Sprache und Dramaturgie sowie eine Darstellung, die eben nicht den Eindruck einer bereits feststehenden Schuld erzeugt. Genau daran bestehen an dem aktuellen SPIEGEL-Bericht, der außer einem reißerischen Titel vollständig hinter einer Paywall liegt, erhebliche Zweifel:

Denn schaut man auf die vom Artikel selbst mitgeteilte Tatsachengrundlage, bleibt im Zentrum letztlich vor allem zweierlei: die Schilderung der Anzeigeerstatterin und eine angebliche E-Mail, die Christian Ulmen an einen Strafverteidiger geschickt haben soll. Beides ist für sich genommen als Fundament einer derart massiven öffentlichen Verdachtsberichterstattung außerordentlich dünn.

Die bloße Schilderung der Anzeigeerstatterin trägt eine identifizierende Berichterstattung nicht

Die Aussage einer mutmaßlich Geschädigten kann selbstverständlich Ausgangspunkt von Ermittlungen sein. Sie ist aber noch kein belastbarer Beweisbestand, der ohne Weiteres eine identifizierende mediale Ausbreitung schwerster Vorwürfe gegen eine prominente Person rechtfertigt.

Das gilt umso mehr, wenn der Beitrag selbst mehrfach erkennen lässt, dass wesentliche Teile des Geschehens „schwer überprüfbar“ seien, weil es an unmittelbaren Zeugen fehle. Gerade dann müsste journalistische Zurückhaltung nicht kleiner, sondern größer werden. Wer in einer solchen Lage gleichwohl mit voller Namensnennung, maximaler Detailtiefe und starker moralischer Aufladung berichtet, verschiebt die Funktion der Verdachtsberichterstattung: weg von vorsichtiger Information, hin zu öffentlicher Zuschreibung.

Eine angebliche E-Mail an den Strafverteidiger ist kein tragfähiger publizistischer Beweis

Noch heikler ist die Berufung auf jene angebliche E-Mail an einen Strafverteidiger. Schon die Herkunft dieser Information wirft erhebliche Fragen auf. Wie ein Presseorgan an einen derart sensiblen, offenkundig dem Bereich vertraulicher Verteidigungsvorbereitung zuzurechnenden Kommunikationsvorgang gelangt sein will, bleibt mindestens erklärungsbedürftig.

Vor allem aber stellt sich die viel grundsätzlichere Frage, welchen Beweiswert ein solcher E-Mail-Verkehr überhaupt haben soll.

Denn selbst wenn es eine solche E-Mail gegeben haben sollte, wäre damit noch keineswegs geklärt, unter welchen Umständen sie verfasst wurde, worauf sie sich konkret bezog, wie sie eingeordnet werden muss und ob sie überhaupt den Sinngehalt trägt, den der Artikel ihr zuschreibt. Kommunikation gegenüber einem Strafverteidiger ist kein neutral erhobener Tatsachenbeweis. Sie kann von Angst, strategischer Vorsicht, Überzeichnung, Missverständnissen oder dem Versuch geprägt sein, einen Sachverhalt vorsorglich rechtlich einordnen zu lassen.

Wer daraus publizistisch eine tragende Verdachtsstütze macht, bewegt sich auf sehr dünnem Eis.

Aus Verdacht wird durch Dramaturgie scheinbare Gewissheit

Gerade deshalb wirkt es umso befremdlicher, dass der SPIEGEL den Text nicht etwa mit journalistischer Zurückhaltung, sondern mit einer geradezu dramaturgisch aufgeladenen Gewissheitsrhetorik aufbaut. Der Leser wird durch detaillierte Schilderungen, atmosphärische Verdichtung, moralische Rahmung und suggestive Gesamtkomposition Schritt für Schritt an eine Schuldannahme herangeführt.

Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung wirkt dabei nicht wie ernst gemeinte Distanzierung, sondern wie das bekannte formale Feigenblatt:

Das Problem ist nicht neu: Wer sämtliche belastenden Umstände ausbreitet, die emotionalen und sozialen Folgewirkungen maximal aktiviert und am Ende formelhaft ergänzt, selbstverständlich gelte die Unschuldsvermutung, neutralisiert die Vorverurteilung nicht. Er dokumentiert allenfalls, dass ihm die rechtlichen Anforderungen bekannt sind, ohne sie in der Sache tatsächlich zu beachten.

Der Deepfake-Diskurs wirkt wie eine publizistische Trägerkonstruktion

Hinzu kommt ein weiterer auffälliger Punkt: der erkennbare Versuch, das öffentliche Interesse an dem konkreten Vorgang durch einen übergeordneten Deepfake- und KI-Diskurs zu legitimieren. Natürlich ist digitale sexualisierte Gewalt ein ernstes Thema. Natürlich besteht an Deepfakes, Identitätsmissbrauch und KI-generierter Pornografie ein erhebliches gesellschaftliches Aufklärungsinteresse.

Aber genau darin liegt hier das publizistische Problem. Denn der Artikel verwendet dieses reale und legitime Thema ersichtlich auch als argumentative Trägerkonstruktion, um eine hochgradig intime, schmutzige und medienwirksame Promi-Trennungsgeschichte öffentlich zu erzählen. Das allgemeine Thema dient so vor allem der Rechtfertigung einer identifizierenden und maximal reputationsschädigenden Berichterstattung.

Der Deepfake-Diskurs erscheint dadurch stellenweise weniger als eigentlicher Gegenstand denn als moralischer Resonanzraum, in dem sich eine besonders klickträchtige Geschichte veröffentlichen lässt.

Ein allgemeines Thema ersetzt nicht die Voraussetzungen im Einzelfall

Rechtlich trägt das nicht weit. Ein allgemeines Interesse an digitaler Gewalt ersetzt nicht die strengen Voraussetzungen identifizierender Verdachtsberichterstattung im Einzelfall.

Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen mit massivem Persönlichkeitsbezug muss das konkrete Informationsinteresse gegen die drohende irreversible Stigmatisierung des Betroffenen abgewogen werden. Und diese Stigmatisierung ist hier nicht nur theoretisch, sondern praktisch sofort eingetreten.

Das Medienecho zeigt, dass formale Distanzierungen ins Leere laufen

Man muss sich nur die Reaktionen in sozialen Medien ansehen: Dort wird aus einem Verdacht binnen Stunden Gewissheit. Ulmen wird nicht als Beschuldigter, sondern faktisch bereits als Täter behandelt. Seine Karriere wird öffentlich für beendet erklärt, seine soziale Existenz bewertet, sein Name mit schwersten Vorwürfen fest verschmolzen.

Genau das ist die reale Wirkung solcher Berichterstattung. Und genau deshalb sind die rechtlichen Hürden so hoch.

Die Geschichte der Medienberichterstattung über prominente Beschuldigte ist voll von Fällen, in denen nicht das Urteil, sondern bereits die Verdachtsberichterstattung den eigentlichen irreparablen Schaden verursacht hat. Kachelmann und Mockridge sind nur die bekanntesten Beispiele. Der soziale und berufliche Absturz beginnt nicht erst mit einer Verurteilung. Er beginnt mit der Veröffentlichung.

Die Unschuldsvermutung darf kein Feigenblatt sein

Deshalb greift es zu kurz, wenn Medien meinen, sie könnten sich durch formale Distanzierungssätze exkulpieren. Entscheidend ist nicht, ob irgendwo im Text die Unschuldsvermutung erwähnt wird. Entscheidend ist, welche Gesamtwirkung erzeugt wird.

Wer einen Verdacht in dieser Dichte, Anschaulichkeit und moralischen Aufladung verbreitet, nimmt die öffentliche Vorverurteilung nicht nur in Kauf. Er produziert sie.

Für eine solche Berichterstattung ist die Tatsachengrundlage zu dünn

Gerade im vorliegenden Fall drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass der SPIEGEL nicht auf einer belastbaren, abgesicherten Tatsachenbasis berichtet, sondern auf einer publizistisch hochgefährlichen Mischung aus Parteischilderung, selektivem Begleitmaterial und einer dubiosen angeblichen Verteidiger-E-Mail.

Für einen identifizierenden Bericht mit derart zerstörerischem Potenzial ist das ersichtlich zu wenig.

Die eigentliche Pointe ist daher unerquicklich, aber klar: Nicht die floskelhafte Beschwörung der Unschuldsvermutung entscheidet über die Zulässigkeit. Entscheidend ist, ob der Bericht ihr in Struktur, Ton und Wirkung tatsächlich gerecht wird.

Daran bestehen hier erhebliche Zweifel.

Ökonomische Anreize: Wenn Rechtsverletzungen betriebswirtschaftlich kalkulierbar werden

Die ökonomische Dimension solcher Berichterstattung wird dabei regelmäßig ausgeblendet. Der konkrete Artikel ist hinter einer Paywall platziert, die den Leser zunächst mit einem 1-€-Testabo anlockt, das anschließend in ein Abonnement übergeht, das jährlich etwa zwischen 240 € und 310 € kostet.

Rechnet man dies einmal grob durch, wird die wirtschaftliche Logik sichtbar: Selbst bei konservativer Annahme von beispielsweise 500.000 bis 1 Mio. Seitenaufrufen eines derart reichweitenstarken, emotional aufgeladenen Beitrags und einer äußerst zurückhaltend geschätzten Conversion-Rate von nur 0,5 % bis 1 %, ergäben sich bereits zwischen 2.500 und 10.000 neue Abonnenten. Hochgerechnet auf Jahresumsätze bedeutet das ein mögliches Erlöspotenzial im Bereich von rund 600.000 € bis über 3 Mio. € – allein ausgelöst durch einen einzigen Artikel.

Dem gegenüber stehen die im deutschen Persönlichkeitsrecht traditionell zurückhaltend bemessenen Geldentschädigungen. Wie wir hier dargestellt haben bewegen sich selbst bei erheblichen Eingriffen die zugesprochenen Beträge häufig nur im Bereich von wenigen Tausend bis einigen Zehntausend Euro – vielfach sogar darunter:

Selbst in prominenten Fällen mit erheblicher Reichweite bleiben die Summen regelmäßig deutlich hinter dem wirtschaftlichen Ertrag entsprechender Berichterstattung zurück. Prozesskosten und etwaige Schadensersatzleistungen lassen sich für große Verlagshäuser regelmäßig als kalkulierbares Risiko verbuchen. Mit anderen Worten: Selbst wenn eine Berichterstattung später als unzulässig eingestuft wird, dürfte sie sich wirtschaftlich bereits gelohnt haben.

Diese Schieflage wirft eine unbequeme Frage auf: Ob die derzeitige Rechtspraxis im Persönlichkeitsrecht noch geeignet ist, wirksam präventiv zu wirken – oder ob sie nicht vielmehr ökonomische Anreize setzt, die Grenzen des Zulässigen bewusst auszureizen. Die aktuell von einigen Medienhäusern wiederbelebte, uralte Diskussion eines angeblichen strukturellen Ungleichgewichtszwischen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen und der Presse erscheint in diesem Licht umso grotesker.

Vielleicht ist das eigentliche Problem weniger die Frage, ob die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden – sondern ob es sich wirtschaftlich überhaupt lohnt, sie einzuhalten.

Oder zugespitzt: Solange Rechtsverletzungen kalkulierbar günstiger sind als rechtmäßige Zurückhaltung, bleibt am Ende ein unangenehmer Eindruck – dass sich Grenzüberschreitungen allzu oft schlicht rechnen.

Über genau diese Form von „Anreizstruktur“ ließe sich jedenfalls einmal eine wirklich aufklärerische Berichterstattung führen.

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