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(Ver)säumnisurteil

Was ist ein (Ver)säumnisurteil?

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Was ist ein (Ver)säumnisurteil?

Erscheint eine Partei nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung oder verhandelt sie nicht zur Sache, kann bei Zulässigkeit der Klage aufgrund ihrer Säumnis auf Antrag der anderen Partei ein sog. (Ver)säumnisurteil ergehen. Voraussetzung für ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist ferner, dass die Klage „schlüssig“ ist. Dafür müsste das Vorbringen des Klägers – als wahr unterstellt – den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen.

Dem Erlass eines Versäumnisurteils dürfen keine Hindernisse entgegenstehen. Ein Versäumnisurteil darf beispielsweise nicht ergehen, wenn das Gericht die säumige Partei nicht rechtzeitig geladen hat. Herrscht im Prozess Anwaltszwang, gilt eine Partei bereits dann als säumig, wenn ihr Rechtsanwalt nicht erscheint oder verhandelt.

Das Versäumnisurteil stellt ein vollstreckungsfähiges Sachurteil dar. Der säumigen Partei steht gegen ein echtes Versäumnisurteil der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. Dieser muss frist- und formgemäß eingelegt werden. Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, die vor der Säumnis befand.

Wenn die säumige Partei im Einspruchstermin erneut säumig ist, kann ein sog. zweites Versäumnisurteil ergehen. Gegen diesem steht der säumigen Partei nur das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Berufung hat nur dann Erfolg, wenn ein Fall der Säumnis tatsächlich nicht vorgelegen hat.

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