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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung auf Internetseite

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Verstoss gegen Verdachtsberichterstattung
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Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 25.10.2016, Az. 27 O 523/16) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) gegen einen bekannten öffentlich-rechtlichen Rundfunksender eine einstweilige Verfügung wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung erlassen.

Damit wird dem Sender verboten, über einen gemeinnützigen Verein zahlreiche unzutreffende und gegen die Grundsätze der ausnahmsweise zulässigen Verdachtsberichterstattung verstoßende Äusserungen auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen. Der Rundfunksender hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

Der ÖR Sender hatte nicht sorgfältig recherchiert

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Antragstellers, dass die gegenständlichen Behauptungen – wenn nicht bereits unzutreffend – nicht ordentlich recherchiert worden waren und damit gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstießen.

Nach den vom BGH (vgl. nur Urteil v. 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036) aufgestellten Grundsätzen für eine ausnahmsweise zulässige Verdachtsberichterstattung muss

  • der berichtete Vorgang von „gravierendem“ Gewicht sein und ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit begründen,
  • ein Mindestbestand an (objektiven) Beweistatsachen vorliegen, der für die Richtigkeit der abträglichen Information spricht,
  • die Darstellung ausgewogen sein und darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten und
  • vor der Veröffentlichung grundsätzlich eine Anhörung erfolgen und die Stellungnahme des Betroffenen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Diese Voraussetzungen hielt die Veröffentlichung nicht ansatzweise ein. Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der Verein in einem separaten Verfahren geltend machen wird.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Eine Sendeanstalt des öffentlichen Rechts ist als verlängerter Arm des Staates ganz besonders zur Zurückhaltung und Vorsicht verpflichtet. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist es daher schon nicht nachvollziehbar, dass es der Artikel es überhaupt auf die Internetseite des namhaften Senders geschafft hat.

Weshalb der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach einem Schreiben, das die Unwahrheit der Behauptungen detailliert darlegt, seinen Fehler nicht umgehend einräumt, den Beitrag entfernt und sich zur Unterlassung verpflichtet, sondern es auf einen für einen gemeinnützigen Verein finanziell außerordentlich belastendes Gerichtsverfahren ankommen lässt, ist aus unserer Sicht völlig unverständlich.”

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