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Bundeskartellamt vs. Facebook: BGH begrenzt übermäßige Datennutzung von Facebook

Marktmachtmissbrauch Facebook Datenverarbeitung
Photo by ev on Unsplash

„Daten sind das neue Gold“ – solche Stimmen werden immer lauter. Doch was meinen sie?

Wir leben in einer vernetzten Welt und die Digitalisierung bringt einen großen Wandel mit sich. Während früher der Zugang zu physischen Rohstoffen wie Kohle und Stahl essentiell war, so ist es heute der Zugang zu Daten. Völlig egal, welche Apps wir verwenden, welche Website wir besuchen oder mit wem wir uns austauschen, überall hinterlassen wir einen digitalen Fußabdruck

Immer mehr Unternehmen erkennen, dass die Nutzung von Daten zu Vorteilen und Vorsprüngen im Wettbewerb führen kann und möchten daher mithilfe von Trackingdaten das Verhalten der Konsumenten besser verstehen, um ihre Dienste auf individuelle Kundenwünsche anpassen und täglich mehr Verhaltensdaten kreieren zu können.

Dieses Ziel hatte auch der Weltkonzern Facebook vor Augen, der auch zu diesem Zweck übermäßig Nutzerdaten erhob. Doch wie ist mit dem Thema Daten und Wettbewerb umzugehen? Gibt es Grenzen bei der Datenerhebung und -nutzung und wenn ja, welche?

Mit diesen Fragen musste sich der BGH befassen und entscheiden, ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung wegen übermäßiger Datennutzung missbräuchlich ausnutzte.

Unbegrenzte Datennutzung erlaubt?

Der Entscheidung des BGH lag ein Streit um Datennutzung zwischen dem Bundeskartellamt und Facebook zugrunde.

Zuvor erließ das Bundeskartellamt einen bemerkenswerten Beschluss gegen Facebook. Aufgrund seiner Nutzungsbedingungen sammelte Facebook Daten seiner Nutzer aus verschiedenen Quellen und verband diese mit dem Facebook-Konto seiner Nutzer. Dabei handelte es sich um Daten aus dem sozialen Netzwerk selbst, aus den eigenen Diensten wie WhatsApp und Instagram und aus externen Websites. Nach Ansicht des Bundeskartellamts verstieß dieses Verhalten von Facebook gegen das Missbrauchs-verbot aus § 19 I GWB sowie gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Daher untersagte es Facebook die weitere Verwendung dieser Nutzungsbedingungen bzw. diese Sammlung und Verknüpfung von Daten ohne ausdrückliche Zustimmung seiner deutschen Nutzer. Dagegen setzte sich Facebook mit einer Beschwerde beim OLG Düsseldorf zur Wehr.

Das OLG Düsseldorf bezweifelte die Rechtmäßigkeit der Verfügung und ordnete daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Es zweifelte an, ob ein Verstoß gegen die DSGVO einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bedeute, ob das Bundeskartellamt für diese Fragen zuständig sei und ob überhaupt eine Behinderung aktuellen oder potentiellen Wettbewerbs vorliege.

Gegen diese Anordnung des OLG Düsseldorf wiederum legte das Bundeskartellamt Beschwerde beim BGH ein.

BGH stoppt Facebooks Datengier und bestätigt das Bundeskartellamt

Der BGH hob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf und stärkte insoweit dem Bundeskartellamt den Rücken: Facebook sei auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend und habe diese Stellung durch die untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausgenutzt.
Der BGH berief sich bei seiner Entscheidung nicht, wie das Bundeskartellamt, auf einen Verstoß gegen die DSGVO, sondern er sah den Missbrauch darin, dass Facebook die Nutzung des sozialen Netzwerks von der Zustimmung der Nutzungsbedingungen der Nutzer abhängig mache und den Nutzern keine Wahlmöglichkeiten lasse.

Die Nutzer würden somit vor die Wahl gestellt, entweder die Nutzungsbedingungen von Facebook zu akzeptieren und damit der Sammlung und Verwendung ihrer Daten aus Drittseiten einzuwilligen oder Facebook überhaupt nicht zu verwenden.
Dieses „Alles-oder-nichts“-Prinzip rechtfertige Facebook damit, dass es ein „personalisiertes Nutzer-Erlebnis“ gewährleiste, das weitaus mehr als die typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks biete. Allerdings würden sich nach einer Umfrage des Bundeskartellamts viele Nutzer eine kontrollierte Datenpreisgabe und Datenverarbeitung erhoffen, ohne gänzlich auf das soziale Netzwerk verzichten zu müssen. Daher handle es sich hierbei um eine „aufgedrängte Leistungserweiterung“, der die Nutzer nicht zustimmen würden, wenn sie die Wahl hätten, da sie die von ihnen begehrte Leistung nur zusammen mit einer unerwünschten Leistung bekämen.

Dabei sei es auch unbeachtlich, dass die Nutzer Facebook unentgeltlich nutzen. Die Nutzer würden mit der Einwilligung in die Nutzung ihrer Daten „zahlen“. Diese Daten nutze Facebook dann zum Verkauf individualisierter Werbung. Da sich Facebook durch Werbung finanziere, werde es durch zusätzliche Daten subventioniert, welche wiederum Einfluss auf das von Werbekunden zu zahlende Entgelt haben.

Diese „aufgedrängte Leistungserweiterung“ sei auch für den Wettbewerb schädlich, da sie die Nutzer ausbeute und den Wettbewerb behindere, so der BGH.
Dadurch, dass die Nutzer aufgrund mangelnder Wahlmöglichkeiten gezwungen seien, immer mehr Daten preiszugeben und diese Daten in Kombination mit anderen Daten wichtige Parameter darstellten, würden die Nutzer ausgebeutet.

Die Behinderung des Wettbewerbs begründete der BGH damit, dass zusätzliche Nutzerdaten zu einer intensiveren Personalisierung des Nutzer-Erlebnisses und damit zu einem besseren Angebot durch Facebook im Vergleich zu Wettbewerbern führe. Zudem sei Facebook aufgrund hoher Marktzutrittsschranken für Konkurrenten kaum einem Wettbewerb ausgesetzt, da die Wettbewerber selbst in kürzester Zeit genügend Nutzer für sich gewinnen müssten, um in Wettbewerb zu Facebook zu treten.

Daher ermöglichten diese unzulässigen Nutzungsbedingungen Facebook, ihren Datenschatz größer und qualitativ immer besser auszugestalten, wodurch Facebook seine Attraktivität weiter steigern und seine beherrschende Stellung festigen könne.

Darüber hinaus beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob und wie eine Kausalität zwischen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook und dem Missbrauch vorliegen muss. Das OLG Düsseldorf, das einen engen Kausalzusammenhang für erforderlich hielt, verneinte diesen vorliegend und begründete dies damit, dass die Nutzer die Nutzungsbedingungen von Facebook ungeachtet der Marktposition des Unternehmens akzeptierten.
Dem widersprach der BGH mit dem Argument, dass Facebook seine Nutzungsbedingungen bei funktionierendem Wettbewerb den Wünschen seiner Nutzer hinsichtlich des Umgangs ihrer Daten entsprechend ausgestalten würde. Da Facebook aber marktbeherrschend sei, müsse es diese Wünschen seiner Nutzer gerade nicht erfüllen.

Auswirkungen in der Praxis und Ausblick

Mit dieser Entscheidung hat das Bundeskartellamt im Streit mit Facebook vor dem BGH einen bemerkenswerten Erfolg erzielt, denn hiermit schiebt der BGH der Datengier von Facebook einen Riegel vor. In Zukunft wird Facebook seinen Nutzern eine Wahl bei der Sammlung und Verknüpfung von Daten aus anderen Diensten und Drittseiten lassen müssen.

Es handelt sich um hierbei um eine Leitentscheidung, die die Anwendung des Kartellrechts und der Missbrauchsvorschriften in Deutschland beeinflussen wird.

Dennoch ist abzuwarten, wie sich der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, der dafür bekannt ist, nicht immer die vom BGH vorgegebene Richtung einzuschlagen, entscheiden wird. Bereits bei Erlass der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Bundeskartellamts geäußert. Daher wird mit Spannung erwartet, wie er über die Beschwerde Facebooks entscheiden wird.

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