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Über Gewinnspiele „erschlichene“ Bewertungen für Unternehmen auf Social Media sind wettbewerbswidrig

Bild von GraphicsSC auf Pixabay

Bewertungen auf Unternehmensseiten auf sozialen Plattformen hinsichtlich deren Produkte und Dienstleistungen, für deren Abgabe der Nutzer mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel belohnt wird, sind wettbewerbswidrig.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Frankfurter Oberlandesgericht hervor.

Im Strudel des Glücksspiels

Im Vorfeld des Urteils hatte ein Vertreiber verschiedenster „Spa“-Produkte, darunter auch Whirlpoos, auf den firmeneigenen Facebook, Google my Business und 11880.com-Präsenzen mit folgendem Slogan für ein Gewinnspiel des Unternehmens geworben:

„Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance!“

Darin sah die ebenfalls im Bereich der Luxusbäder angesiedelte Konkurrenz einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, und erhob vor dem Frankfurter Landgericht Klage.

Fünf Nieten für fünf Sterne?

Diese hatte sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung vor dem OLG Frankfurt Erfolg (LG Frankfurt, Urteil v. 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18; OLG Frankfurt, Urteil v. 20.8.2020, Az. 6 U 270/19, nicht rechtskräftig)

Die Richter verpflichteten das werbende Unternehmen es zu unterlassen, mit positiven Bewertungen ihrer Firma und Produkte zu werben, auf welche im Rahmen des Gewinnspielangebots Einfluss genommen wurde. Die durch das Inaussichstellen einer Gewinnchance manipulierte Evaluierung stelle eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG dar, so das Urteil. Im Einzelnen hieß es hierzu:

Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden dar (aus Bornkamm/Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 1.165-1.166).

So sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der abgegebenen Einschätzungen gerade nicht frei und unabhängig seien. Vielmehr habe sich der Großteil der Bewerter die „Belohung“ in Form der Gewinnchance für ihre Evaulierung erhofft. Es liege auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Zwar sei damit keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.

Besucher der Facebook-Seite, Google My Business und 11880.com, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Einschätzungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sahen, erhielten demgegenüber den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Hierin sei letztlich die Irreführung und damit der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen.

Fazit

Im Umgang mit Werbung für die hauseigenen Produkte mittels Bewertungen Dritter ist Vorsicht geboten. Wie auch immer „erschlichene“ Empfehlungen rufen nicht nur die Konkurrenz, sondern unter Umständen auch die Verbraucherschutzeinrichtungen auf den Plan. Unterlassungsverfügungen und gegebenenfalls Schadensersatz sind die Folge. Dies allerdings auch zu Recht: Ein fairer Wettbewerb, der nicht zuletzt den Verbraucher vor Irreführung schützen soll, setzt die benannte freie und unabhängige Abgabe von Urteilen und die Werbung mit solchen voraus.

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