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Ehemaliger Bundesligaspieler darf von Beratungsfirma Auskunft über erhaltene Provision verlangen

Photo by jason charters on Unsplash

Fußball ist ein Milliardengeschäft. Durch die Corona-Krise sind die Marktwerte der Spieler gesunken. Dies scheint allerdings kein Trend, sondern nur eine Momentaufnahme zur sein. Vereine wie der FC Chelsea oder der FC Barcelona gaben auch in diesem Sommer horrende Summen für neue Spieler aus. Trotz der enormen pandemiebedingten Vermögenseinbußen.

Das Geld regiert. Immer mehr Vereine werden von reichen Ölkonzernen geführt. Die Ticketpreise steigen. Wer alle Spiele seines Lieblingsvereins live verfolgen möchte, braucht mehrere kostspielige TV-Abonnements.

Die Profis kommen ohne professionelle Spielerberater nicht mehr aus. Konstantin Rausch wechselte Anfang des Jahres 2018 für die vergleichsweise geringe Summe von 1,5 Millionen Euro vom 1. FC Köln zum russischen Verein FK Dynamo Moskau.

Dieser Transfer beschäftigte vor kurzem das Kölner Landgericht. Der deutsch-russische Linksverteidiger begehrte Auskunft über die Höhe der Provision, die seine Beratungsfirma für seine Vermittlung erhalten hat. Die Zivilrichter gaben der Klage statt (LG Köln, Urteil v. 04.08.2020, Az. 21 O 315/19).

Spielerberatungsagentur erhielt für Vermittlung hohe Provision von dritter Seite

Konstantin Rausch wechselte Anfang 2018 vom 1. FC Köln zu Dynamo Moskau. Zuvor hatte er seinen Vertrag unter Beteiligung seiner Spielerberateragentur bis Juni 2021 verlängert. Die Agentur wirbt damit, dass sie sich intensiv um ihre Spieler kümmert. Auf ihrer Internetseite wird der Kläger als betreuter Spieler aufgeführt. Für den Wechsel ins Ausland erhielt die Beratungsfirma eine hohe Provision von dritter Seite. Den Spieler setzte sie davon in Kenntnis.

Spieler verlangte vertragliche Auskunft über Höhe der erhaltenen Provision

Der heute 30-jährige verlangte Auskunft über die Höhe der erhaltenen Provision. Als Begründung führte er an, dass er der Beklagten den Auftrag erteilt habe, ihn nach Russland zu vermitteln. Die Beratungsfirma bestritt den Vertragsabschluss. Deshalb weigerte sie sich dem russischen Nationalspieler die begehrte Information herauszugeben.

LG Köln bejaht Vertragsabschluss

Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht. Die Parteien hätten einen Vertrag geschlossen. Daher dürfe der Spieler auch wissen, welche Zahlungen die Beklagte für den Wechsel erhalten habe. Der Auftrag ergebe sich zwar nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag. In diesem verpflichte sich die Beratungsfirma nur dazu, den Spieler in seinen Angelegenheiten zu betreuen, ihn zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden.

Der Kläger habe sich jedoch für den konkreten Wechsel ausdrücklich mit einer WhatsApp an die Beklagte gewandt und ihr den Vermittlungsauftrag erteilt. In der Textnachricht habe der Profi seinen Wunsch geäußert, nach Russland zu wechseln. Daraufhin habe die Beklagte ihre umfangreiche Tätigkeit für den Spieler aufgenommen. Diese habe mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand nach erheblichen Verhandlungen mit den beiden Vereinen und intensiven Beratungen mit dem Kläger zu dem Wechsel ins Ausland geführt.

Fußballer darf Beratungsfirma bei ihrer Tätigkeit kontrollieren

Interessant ist die Argumentation, mit der die Kölner Richter das Recht auf Auskunft aus dem geschlossenen Auftragsverhältnis herleiteten. So führten sie aus, dass der Kläger als Auftraggeber ein Recht darauf habe, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt habe.

Ob dem Kläger auch ein konkreter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ließen die Richter offen. Dies sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bleibe gegebenenfalls einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten.

Das Gericht ließ jedoch eine klare Tendenz zugunsten des Spielers erkennen: Der Auftraggeber könne von dem Beauftragten grundsätzlich alles herausverlangen, was dieser durch den Auftrag erlangt habe. Auch die erhaltenen Provisionen, Geschenke und andere Vorteile. Es bestehe ansonsten grundsätzlich die Gefahr, dass die Beauftragte – hier die Spielerberatungsfirma – ihre Tätigkeit nicht mehr allein an den Interessen ihres Auftraggebers ausrichte. Es könnten auch eigene Interessen im Spiel sein.

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