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Spielervermittlung

Wir unterstützen Fußballspieler

Im Profisport erzielen Fußballspieler hohe Verdienste. Von ihren Vereinen, für ihren Einsatz in der DFB Nationalmannschaft oder von ihren Sponsoren erhalten sie laufende Vergütungen. Ihr wirtschaftliches und vertragliches Umfeld gestalten sie aber in aller Regel nicht selbst. Sie lassen sich von Experten beraten. Angesichts der hohen Verdienste besteht ein besonderes Interesse an der Unterstützung der Profifußballer, denn an einer Beratung oder Vermittlung eines Fußballprofis lässt sich außerordentlich gut Geld verdienen.

Bei der DFL e. V. sind derzeit 273 Spielervermittler registriert (Stand 24.09.2019). Die DFL und der DFB veröffentlichten erstmals Informationen über Zahlungen an Spielervermittler für Transfers und Vertragsverlängerungen für die Transferperioden I und II der Saison 2015/2016 (Zeitraum 15.03.2015 bis 15.03.2016). Die Bundesligavereine zahlten im Durchschnitt 7.096.146 € an Spielervermittler. Spitzenreiter – jedenfalls hinsichtlich der an Spielervermittler getätigten Zahlungen – war der FC Schalke 04 mit insgesamt 16.860.333,00 €. Der SV Darmstadt war das Schlusslicht und zahlte das Wenigste mit einem Betrag in Höhe von 761.000,00 € .

In Anbetracht dieser Summen besteht ein reges Interesse der Spielervermittler, aufstrebende Spieler – am besten so früh wie möglich – an sich zu binden. Hier klären wir über rechtliche Aspekte der Spielervermittlung auf und geben Tipps, worauf Spieler zu achten haben.

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Rechtliche Einordnung der Verträge

Für die rechtliche Einordnung der Verträge zwischen Spielern und Beratern kommt grundsätzlich das Dienstleistungs-, oder das Maklerrecht in Betracht. Für einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB ist kennzeichnend, dass die Leistung von Diensten, das heißt eine Tätigkeit, gegen Entgelt geschuldet ist. Sie wird regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbracht. Für den Maklervertrag ist – wie oben ausgeführt – kennzeichnend, dass der Nachweis der Gelegenheit vermittelt wird, einen Vertrag abschließen zu können, vgl. § 652 BGB.

Grundsätzlich ist zwischen dem Spielerberater und dem Spielervermittler zu unterscheiden. Der Spielerberater berät, begleitet und unterstützt den Spieler über einen längeren Zeitraum und kann dafür die vereinbarte Vergütung verlangen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Dienstvertrag.

Demgegenüber ist die Leistung des Spielervermittlers punktuell: sie ist auf die Vermittlung eines Arbeitsvertrages im Sinne der §§ 296 ff. SGB III gerichtet, die grundsätzlich einmalig oder mehrmalig, nicht jedoch dauerhaft erfolgt. Der Spieler verpflichtet sich, den Maklerlohn zu entrichten, wenn es tatsächlich zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen ist. Entsprechend handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen Spieler und Spielervermittler grundsätzlich um ein Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB.

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Maklervertrag, der eine Arbeitsvermittlung zum Gegenstand hat.

Häufig ist der Spielervermittler aber zugleich Spielerberater. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein gemischter Vertrag, der Elemente des Dienst- und des Maklerrechts enthält.

Interessenlage bei der Spielervermittlung

Es lohnt sich, die Interessenlage von Spielern und Spielervermittlern unter Berücksichtigung der rechtlichen Leistungsbeziehungen zu verstehen.

Beispiel.: Der Spieler ist auf der Suche nach einem Club, der ihn bei Zahlung einer attraktiven Vergütung unter Vertrag nimmt. Hierzu wendet er sich an einen Spielervermittler.

Gesetzliches Leitbild

Spieler und Spielervermittler schließen grundsätzlich einen Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB, vgl. oben. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Maklerlohn vom Spieler zu zahlen. Zur Veranschaulichung:

Gelebte Praxis

In der Praxis hingegen haben sich Prozedere entwickelt, die – juristische betrachtet – nahezu absurd anmuten. Der Grund für diese juristisch fragwürdigen Konstruktionen liegt regelmäßig in der Motivlage der Spielervermittler, höhere Gewinne zu erzielen.

Verschiebung der Interessenlage

Hat ein Club Interesse an dem Spieler und steht der Vertragsabschluss unmittelbar bevor, verändern sich regelmäßig die Auftragsverhältnisse: Der Spielervermittler schließt mit dem Club einen Maklervertrag, um sich durch die Vermittlung des Spielers von dem Club (!) auszahlen zu lassen. Zur Veranschaulichung:

Bezahlt nun der Club den Spielervermittler, wird der Spieler von dessen Bezahlung frei, was für ihn grundsätzlich positiv zu werten ist. Diese Veränderung birgt aber auch eine Gefahr für den Spieler in sich:

Der Vertragsschluss mit dem Club kann bei dem Spielervermittler zu einer Verschiebung der Interessenlage führen. Ursprünglich handelte der Spielervermittler im Interesse des Spielers, einen passenden Verein zu finden, bei dem der Spieler unter günstigen Konditionen einen Vertrag abschließen kann. Nun kann der Vertragsschluss mit dem Club dazu führen, dass der Spielervermittler wider den Interessen des Spielers handelt.

Anders als beim Maklervertrag zwischen Spieler und Spielervermittler, bei dem die Vergütung des Spielervermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermittler-Vergütungsverordnung (VermVergVO) auf maximal 14% der Spielervergütung begrenzt ist, kann er beim Maklervertrag mit dem Club eine bessere Vergütung erwarten. Der bessere Verdienst legt nahe, dass der Spielervermittler im Interesse des Clubs auf die Willensentschließung des Spielers zu dessen Lasten einzuwirken versucht.

Es ist denkbar, dass er dem Spieler suggeriert, dass derzeit keine besseren Konditionen zu erwarten seien. Dies sollte der Spielervermittler aber gerade nicht tun. Er sollte den Spieler in seinem Interesse unterstützen, mit dem Club ein angemessenes Gehalt, geringe Verpflichtungen und einfache Kündigungsmöglichkeiten auszuhandeln.

Verwirkung des Maklerlohnes

Gut zu wissen: Vertragsklauseln können die wahren Absichten des Spielervermittlers offenbaren. Spielervermittler verwenden Klauseln, um den Folgen einer Verwirkung des Lohnanspruches zu entgehen. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs regelt § 654 BGB:

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

In der gelebten Praxis wird der Spielervermittler regelmäßig auch für den anderen Teil, das heißt für den Club, tätig. Dem Vertrag zuwider handelt der Makler, wenn er ausdrückliche Vertragsvereinbarungen oder Unparteilichkeitspflichten verletzt. Danach ist es seine Pflicht, eine Interessenkollision zu vermeiden. Diese Pflicht verletzt er aber gerade dann, wenn er im Interesse des Clubs auf die Willensentschließung des Spielers zu dessen Lasten einzuwirken versucht.

Spielervermittler entgehen den Folgen einer Verwirkung dadurch, indem sie in ihrem Vertrag mit dem Spieler eine aufschiebend bedingte Aufhebungsvereinbarung regeln. Dadurch wird der Vertrag zwischen Spieler und Spielervermittler einvernehmlich beendet, sobald der Spielervermittler mit dem Club einen Vermittlungsvertrag abschließt. Diese Vertragsklausel ist ein Indiz für ein Handeln im Interesse des Clubs.

Kriterien für die Auswahl des richtigen Spielerberaters/-vermittlers

Der erfolgreiche Verlauf einer Profifußballkarriere hängt entscheidend von der Auswahl der Personen ab, von denen man sich unterstützen lässt. Schließlich sind die an Profifußball-Spieler gestellten Erwartungen hoch und es geht um viel Geld. Eine falsche Beratung kann schnell zu erheblichen Belastungen des Spielers führen. Aus diesem Grunde ist es kaum verwunderlich, dass die Entscheidung jungen Spielern und deren Eltern oft nicht leichtfällt.

Wünschenswert wäre eine kompetente Unterstützung auf der Basis von Vertrauen, dass sich zunehmend über den gesamten Verlauf der Karriere verfestigt. Zur Unterstützung von Spielern und deren Eltern weisen wir hier auf wichtige Kriterien für die Auswahl des richtigen Spielerberaters bzw. -vermittlers hin.

Warum ein Spielervermittler /-berater?

Die Auswahl des richtigen Clubs ist von besonderer Bedeutung. Ist der Spieler etwa an einen Club geraten, bei dem er sich nicht wohl fühlt, kann er in aller Regel sein Potential nicht entfalten. Es ist denkbar, dass der Spieler an diesen Club über einen langen Zeitraum vertraglich gebunden ist. Kommt nun noch eine Vertragsklausel hinzu, die den Spieler für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung zu erheblichen Strafzahlungen verpflichtet, ist der Fehlstart der Karriere „perfekt“.

Um diesen Problemen von vorneherein aus dem Weg zu gehen, lohnt sich regelmäßig die Beauftragung eines erfahrenen Experten, den der Spieler in allen Fragen konsultieren kann. Er kann den Spieler bei der Auswahl des richtigen Clubs unterstützen.

Spielerberater und Spielervermittler kennen Clubs und Ausrüster. Sie können daher oft gut einschätzen, welche Partnerschaften die sportliche Weiterentwicklung des Spielers fördern. Zudem wissen sie, welche Vereinbarungen zwischen Club und Spieler üblich sind, insbesondere hinsichtlich der Vergütung, der Dauer, der Auflösung und der Verlängerung des Vertragsverhältnisses. Insofern können sie dem Spieler bei der Auswahl des richtigen Vereins beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Ein Spielervermittler kann grundsätzlich auch für einzelne Tätigkeiten beauftragt werden. Denkbar wäre die Prüfung, ob eine Vertragsverlängerung beim derzeitigen Club zu empfehlen ist, welche Optionen für einen Spieler im Alter von 16 Jahren etwa in England bestehen, vgl. Art. 19 Abs. 2 lit b) FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (Mandatierung für ein Land), oder die Prüfung von Wechsel-Optionen im Sommer-Transfer-Fenster (Mandatierung für einen Zeitraum).

Auswahl-Kriterien

Vertrauen als Hauptkriterium

Das erste und – unserer Ansicht nach – wichtigste Kriterium für die Auswahl des richtigen Unterstützers ist Vertrauen. Es ist Grundlage für jede erfolgreiche Geschäftsbeziehung. Allerdings ist hieran problematisch, dass Vertrauen grundsätzlich über längere Zeiträume entsteht. Zudem werden auch gerade unredliche Personen bemüht sein, Vertrauen aufzubauen. Aus diesen Gründen sollte stets anhand weiterer Kriterien geprüft werden, welcher Partner der Richtige ist.

Verfügbarkeit und Interesse am Spieler

Ein guter Geschäftspartner ist für seinen Spieler, und gegebenenfalls für seine Eltern, stets verfügbar. Dabei ist entscheidend, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitarbeitern des Spielerberaters beziehungsweise -vermittlers und den von ihm beratenen Spielern besteht; anderenfalls ist keine adäquate Betreuung möglich.

Ein guter Geschäftspartner hat ein eigenes Interesse an den Anliegen seines Spielers und pflegt den Kontakt. Er beobachtet persönlich die sportliche Fortentwicklung des Spielers. Er ist auch an der persönlichen Entwicklung des Spielers interessiert. Er beherzigt die mittel- und langfristigen Ziele des Spielers. Er schätzt die Karrierechancen des Spielers realistisch ein und bezieht bei seinen Entscheidungen und Empfehlungen die Fähigkeiten und die Persönlichkeit des Spielers mit ein.

Er berücksichtigt seine schulische Ausbildung bei der Planung der sportlichen Karriere, um dem Spieler nicht seine Zukunft zu verbauen. Dadurch wird der Realität entsprochen, denn nur ein geringer Teil der jungen Talente schafft es tatsächlich zum Profifußballer. Daher sollte der Spielerberater/-vermittler auch berücksichtigen, das für den Spieler ein Plan B besteht, sollte es wider Erwarten mit der erhofften Profikarriere doch nicht funktionieren.

Netzwerk

Der Geschäftspartner sollte über ein breites Netzwerk verfügen. Bestenfalls hat er Kontakte im nationalen und internationalen Bereich zu verschiedenen Vereinen, im Junioren- wie im Profifußball. Er sollte bereits auf langjährige Erfahrung zurückblicken können, einige Spielertransfers verhandelt und Jungtalente zum Profi gemacht haben. Er sollte über ein Team aus erfahrenen Coaches und Spezialisten verfügen, die den Spieler anleiten, motivieren und fördern.

Öffentlichkeitsarbeit

Ein guter Spielerberater/-vermittler unterstützt den Spieler dabei, sich in der Öffentlichkeit positiv zu präsentieren, sich erfolgreich zu vermarkten. Ob er dieser Anforderung gerecht wird, kann man durch eine Überprüfung der öffentlichen Darstellung anderer Spieler sicherstellen, die von ihm beraten werden:

Auf welchen Internetportalen werden die Spieler präsentiert und wie? Entwickelt der Spielerberater für jeden Spieler individuelle Strategien oder wird jeder Spieler pauschal nach dem gleichen Muster präsentiert? Auch stellt sich die Frage, ob und mit welchen Sponsoren zusammengearbeitet wird. Erwachsen daraus Verpflichtungen?

Juristische Qualifikation

Spielerberater/-vermittler sollten über gewisse juristische Kenntnisse verfügen. Sie können etwa selbst juristisch gebildet sein oder mit Juristen zusammenarbeiten. Die juristische Qualifikation sollte genau geprüft werden: Können diese Personen Erfahrungen vorweisen? Welche Karriere haben sie gemacht, beziehungsweise welchen universitären Abschluss können sie vorweisen? Haben sie in der Vergangenheit bereits Profi-Fußballspieler rechtlich betreut?

Standard-Qualifikation

Schließlich verfügt ein guter Spielerberater/-vermittler über diejenigen Eigenschaften, über die auch jeder andere Geschäftspartner verfügen sollte: Er ist haftpflichtversichert, kann ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen und ist für die Ausübung seines Berufes ausreichend qualifiziert (Zuverlässigkeit, fachliche Kompetenz). Eine ausreichende fachliche Kompetenz kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Spielerberater Mitglied in der DFVV (Deutsche Fußballspieler-Vermittler Vereinigung) ist.

Bauchgefühl und Sympathie

Schließlich ist das eigene Bauchgefühl ein bedeutsames Kriterium. Ist dieses bereits schlecht, sollte grundsätzlich von der Geschäftsbeziehung Abstand genommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Beziehung nicht von Unbehagen geprägt ist. Schließlich sollte man sich mit seinen Anliegen an den Spieleberater vertrauensvoll wenden können.

Höhe der Vergütung

Bezahlung des Spielervermittlers durch den Club

Ein Spielervermittler darf nach Maßgabe des § 7 Abs. 8 DFB-Reglement für Spielervermittler grundsätzlich keine Zahlungen von Spielern erhalten, wenn diese minderjährig sind. In der Praxis wird diese Regelung aber häufig umgangen. Unterschreibt ein Spieler im Alter von 17 Jahren einen Vertrag über die Dauer von 2 Jahren, lässt sich der Spielervermittler regelmäßig vom Jahresgehalt des zweiten Jahres vom Verein (!) eine Provision zahlen.

Dabei enthält die im zweiten Jahr gezahlte Provision die Provision des ersten Jahres. Ist eigentlich eine jährliche Provision von 10 % üblich und wird das erste Jahr nicht vergütet, lässt sich der Spielervermittler im zweiten Jahr eine Provision von 20 % auszahlen. Auch ist denkbar, dass der Spielervermittler seine Tätigkeit als „Scouting-Leistungen“ abrechnet.

Auf diese Modalitäten sollten Spieler Acht geben. Treten derartige Umgehungen ans Licht, zum Beispiel durch Football Leaks, kann dies zu erheblichem Reputationsverlust führen. Die Umgehung fällt negativ auf den Spieler zurück, obwohl er mit den Zahlungsmodalitäten und dem Verhältnis Spielervermittler – Club in aller Regel nichts zu tun hat.

Bezahlung des Spielervermittlers durch den Spieler

Im deutschen Profifußball ist es zwar grundsätzlich üblich, dass die Vermittlungsprovision grundsätzlich von den Clubs gezahlt werden. Das gesetzliche Leitbild aus § 652 BGB ermöglicht es aber auch, dass der Spieler die Provision zahlt. Dies entspricht in der Premier-League dem Regelfall.

Die Höhe der Vergütung des Spielervermittlers im Falle der Bezahlung durch den Spieler unterliegt der Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (VermVergVO). Sie ist anwendbar, wenn es sich bei dem Spieler um einen Berufssportler im Sinne des § 1 VermVergVO handelt.

BGH und EuGH verstehen unter einem Berufssportler in diesem Sinne nicht nur den entgeltlich tätigen Spieler mit vertraglicher Bindung, sondern jeden, der auf gewisse Dauer nicht generell verbotene sportliche Aktivitäten entfaltet, die zur Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage zumindest mehr als unerheblich beitragen(vgl. BGH, Urteil v. 27.09.1999, Az. II ZR 305/98, SpuRt 1999, 236 f.; EuGH, Urteil v. 15.12.1995, Az. C 415/93).

Zum Status des Fußballspielers ist eine Definition in § 8 der DFB-Spielordnung geregelt:

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler.

Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu Euro 249,99 im Monat erstattet erhält.

Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 250,00 monatlich erhält. (…)

Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenz- verein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit der DFL Deutsche Fußball Liga zum Spielbetrieb zugelassen ist. (…)

In Anlehnung an § 3 EStG ist die Untergrenze des Aufwendungsersatzes und Entgeltes, 200 € pro Monat. Wer weniger als 200 € pro Monat erhält, gilt nicht mehr als Berufssportler.

Die Bemessung der Provision des Spielervermittlers erfolgt nach Maßgabe des Arbeitsentgeltes des Spielers. Die Höhe der Vergütung des Spielervermittler ist auf 14 % (inklusive Mehrwertsteuer) begrenzt und darf maximal von einem Jahresgehalt berechnet werden, unabhängig von der Gesamtdauer, § 2 Abs. 1 VermVergVO & LG Heidelberg, Urteil v. 11.08.2010, Az. 5 O 307/09, SpuRt 2011, 37.

Die Begrenzung der Höhe der Vergütung gilt auch dann, wenn der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen Vermittler zusammenarbeitet, § 2 Abs. 3 VermVergVO. Zur Einschaltung eines weiteren Vermittlers kommt es oft im grenzüberschreitenden Transfer. Die Höhe muss vorab festgelegt werden. Vorschüsse auf Vergütungen sind unzulässig.

In § 6 DFB-Reglement für Spielervermittler ist eine Offenbarungspflicht geregelt. Danach haben Spieler und Spielervermittler gegenüber dem DFB darzulegen, welche Vergütungen und Zahlungen geleistet wurden.

Weitere wesentliche Aspekte für Spieler

An anderer Stelle haben wir bereits ausführlich über nachstehende Themen berichtet:

  • Zustandekommen des Vertrages, insbesondere Vertragsschluss von Minderjährigen
  • Exklusivität und Listung auf transfermarkt.de
  • Stellvertretung und Vollmacht
  • Dauer und Kündigung von Verträgen

Aus diesem Grunde gehen wir im Folgenden nur auf wesentliche Aspekte zu den Themen ein und verweisen im Übrigen auf den Beitrag:

Zustandekommen des Vertrages

Vertragsschluss per Handschlag!?

Ein gültiger Vertrag kann auch mündlich oder durch Handschlag abgeschlossen werden. Für einen Vertrag, der die Vermittlung eines Arbeitsvertrages zum Gegenstand hat, ist hingegen zwingend die Schriftform zu wahren, vgl. § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Schriftform ist nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages. Sie beugt zudem Missverständnissen auf beiden Seiten vor und sorgt für Klarheit hinsichtlich der getroffenen Abrede.

Vertragsschluss mit Minderjährigen?

Ab dem Alter von 7 Jahren ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB. In diesem Fall hängt die Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrages von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter, das heißt von seinen Eltern, ab, § 108 Abs. 1 BGB.

Grundsätzlich vertreten die Eltern den Minderjährigen gemeinschaftlich. Steht das Sorgerecht hingegen nur einem Elternteil zu, kann dieser den Minderjährigen alleine vertreten.

Exklusivität

Spielervermittlerverträge enthalten regelmäßig sog. Exklusivitätsklauseln. Danach soll sich der Spieler verpflichten, sich keinem anderen Spielervermittler zuzuwenden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich die Investition des Spielervermittlers in den Spieler auch lohnt. Schließlich erhält er seinen Maklerlohn erst nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Spieler und Club.

Unzulässigkeit und Folge

Exklusivitäts-Vereinbarungen zwischen Spielern und Spielervermittlern sind grundsätzlich unwirksam, vgl. § 297 Nr. 4 SGB III. Der restliche Vertrag bleibt aber grundsätzlich wirksam, da davon auszugehen ist, dass der Vermittlungsvertrag auch ohne diese unwirksame Abrede getroffen worden wäre, vgl. § 139 BGB. Exklusivitätsvereinbarungen sind für den Spieler zunächst nachteilig: Er wird an seinen Spielervermittler gebunden. Allerdings begründet der Spieler durch eine derartige Klausel Vertrauen gegenüber zukünftiger Clubs.

transfermarkt.de

Auf transfermark.de können Spieler und Spielervermittler Profile erstellen. Diese Profile dienen als „Visitenkarte“. Insbesondere etwaige Exklusivitätsvereinbarungen können hier publik gemacht werden, was die Attraktivität des Spielers gegenüber Clubs erhöht. transfermarkt.de ermöglicht gezielte Anfragen von interessierten Clubs und fördert die Chancen auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Hinweis: In der Praxis wird die Regelung des Art. 18 Abs. 3 FIFA Reglement bezüglich des Status und des Transfers von Spielern oft übersehen. Hier ist geregelt, dass ein Verein, der einen Berufsspieler verpflichten will, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen aktuellen Verein schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen hat. Zudem darf ein Berufsspieler einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung zieht Sanktionen nach sich.

Stellvertretung und Vollmacht

Ein Spielervermittler ist grundsätzlich kein Stellvertreter des Spielers. Den Arbeitsvertrag mit einem neuen Club unterschreibt der Spieler grundsätzlich selbst.

Wenn der Spielervermittler aber gleichzeitig Spielerberater ist, kommt eine Stellvertretung grundsätzlich in Betracht.

Beispiel: Ein Spieler soll für Vertragsverhandlungen nach München kommen. Daraufhin bucht der Spielervermittler für den Spieler ein Flugticket und ein Hotel in München.

Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte schriftlich festgehalten werden, zu welchen Rechtsgeschäften der Spielerberater bevollmächtigt sein soll.

Dauer & Kündigung

Hinsichtlich der Dauer und der Kündigung der Vertragsverhältnisse ist zwischen der Vermittlung eines Arbeitsvertrages (Maklervertrag) und der Spielerberatung (Dienstvertrag) zu unterscheiden.

Maklervertrag

Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Spieler kann den Maklervertrag grundsätzlich jederzeit widerrufen.

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag wird üblicherweise auf 2 Jahre befristet. Der Spieler kann den Vertrag aber grundsätzlich nach Maßgabe der § 620 Abs. 2 i. V. m. §§ 621 ff. BGB kündigen.

Ordentliche Kündigung

Grundsätzlich gelten für die ordentliche, das heißt fristgebundene, Kündigung Kündigungsfristen, die sich unter Berücksichtigung der in dem Dienstvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung orientieren, vgl. § 621 BGB:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;

wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;

wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;

wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Oft ist die ordentliche Kündigung jedoch vertraglich ausgeschlossen.

Kündigung bei Vertrauensstellung

Ein Kündigungsrecht des Spielers kann sich aus § 627 Abs. 1 BGB ergeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Spieler und Spielerberater zerrüttet ist.

Außerordentliche Kündigung

Schließlich kann der Spieler den Spielerberatervertrag außerordentlich, das heißt ohne die Einhaltung etwaiger Kündigungsfristen, aus wichtigem Grund kündigen, vgl. § 626 Abs. 1 BGB. Die außerordentliche Kündigung kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

Beispiel: Der Spieler teilt seinem Spielerberater mit, er möchte gerne bei Club A spielen. Der Spielerberater solle Club A kontaktieren. Der Spielerberater kommt diesem Verlangen nicht nach, denn er weiß, dass er selbst bei einer Vermittlung an Club B besser verdienen würde. Der Spielerberater teilt dem Spieler mit, dass der Club A nicht interessiert sei, er aber bei Club B einen Vertrag abschließen könne. Vor Abschluss des Vertrages bei Club B erfährt der Spieler davon. Dieses Verhalten rechtfertigt grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grunde.

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