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Rote Karte auf Bewährung: Warum die Balogun-Entscheidung der FIFA rechtens ist

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Die Empörung ist einhellig. Die Rechtslage auch – sie spricht nur für die FIFA.

Selten war sich der Fußball so einig.

Die UEFA sieht eine „rote Linie“ überschritten, der belgische Verband prüft rechtliche Schritte, der DFB-Präsident fordert Aufklärung, und in juristischen Fachmedien wird der FIFA bereits attestiert, sie zerlege sich selbst. Anlass ist die Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission, die automatische Sperre des US-Stürmers Folarin Balogun nach dessen Roter Karte zur Bewährung auszusetzen – nachdem US-Präsident Donald Trump nach eigener Aussage persönlich bei FIFA-Präsident Gianni Infantino angerufen und um eine Überprüfung gebeten hatte.

Die Entscheidung steht rechtlich auf erheblich festerem Boden, als die geschlossene Empörung vermuten lässt.

Was ich gesehen habe

Ich habe das Spiel gegen Bosnien-Herzegowina selbst gesehen, auch die Szene in der 64. Minute. Der Tritt auf den Knöchel von Tarik Muharemović sah schmerzhaft aus, daran gibt es nichts zu beschönigen, und dass der Bosnier liegen blieb, hatte seinen Grund.

Trotzdem hatte ich schon am Bildschirm den Eindruck, dass die Rote Karte etwas reflexhaft fiel. Nicht weil der Kontakt harmlos gewesen wäre, sondern weil es sich um ein offensichtliches Versehen handelte: Balogun jagte einem Ball an der Seitenlinie hinterher, und sein Fuß landete dort, wo im selben Moment der Knöchel des Gegenspielers war. Der Schiedsrichter ließ die Szene zunächst laufen; erst nach dem Gang an den Monitor, wo solche Bilder in der Zeitlupe regelmäßig brutaler wirken, als sie sich im Spielfluss darstellen, entschied Raphael Claus auf Rot.

Man muss dabei ehrlich bleiben: Regeltechnisch war die Karte vertretbar. Die IFAB-Kriterien für grobes Foulspiel setzen keine Absicht voraus, und ein Treffer mit offener Sohle am Knöchel ist ein klassischer Anwendungsfall. Wer die Karte verteidigt, hat das Regelwerk auf seiner Seite. Wer sie – wie ich – für zu hart hält, argumentiert mit dem Charakter der Szene. Beides ist möglich, und genau diese Spannung zwischen formal korrekter Karte und im Ergebnis überzogener Wirkung ist der Punkt, an dem die spätere FIFA-Entscheidung ansetzt.

Die richtige Frage

Die öffentliche Debatte verhandelt überwiegend die Frage, ob ein Spieler nach einer Roten Karte einfach weiterspielen darf. So gestellt, kann die Antwort nur Empörung sein. Die juristisch maßgebliche Frage ist eine andere: Kennt das FIFA-Regelwerk die Möglichkeit, die Vollstreckung einer automatisch entstandenen Sperre zur Bewährung auszusetzen, und durfte das zuständige Organ davon in diesem Fall Gebrauch machen? Beides ist zu bejahen.

Zur Klarstellung des Verfahrensgangs: Die FIFA hat die Rote Karte nicht aufgehoben. Die Karte steht, und die daraus folgende Sperre ist automatisch entstanden. Ausgesetzt wurde allein ihre Vollstreckung, gemäß Art. 27 des FIFA Disciplinary Code für eine Bewährungszeit von einem Jahr, mit der Folge, dass die Sperre vollzogen wird, sollte Balogun binnen Jahresfrist einen vergleichbaren Verstoß begehen. Den Einspruch des belgischen Verbands hat die FIFA-Berufungskammer inzwischen als unzulässig zurückgewiesen.

Zwei Normen, zwei Ebenen

Die Kritiker stützen sich auf zwei Vorschriften, deren Wortlaut zunächst tatsächlich für sie spricht. Art. 66 Abs. 4 des FIFA Disciplinary Code ordnet an, dass eine Rote Karte automatisch eine Sperre für das folgende Spiel nach sich zieht; Art. 10.5 der FIFA World Cup 2026 Competition Regulations wiederholt das für dieses Turnier ausdrücklich, und vor Turnierbeginn hat die FIFA die Verbände hierauf per Rundschreiben noch einmal hingewiesen. Daraus wird gefolgert, die Sperre sei zwingend gewesen und ihre Aussetzung folglich ein Bruch der eigenen Regeln.

Diese Lesart übersieht, dass die Automatik und die Bewährung unterschiedliche Fragen regeln. Die Automatik betrifft die Entstehung der Sanktion: Sie stellt sicher, dass die Sperre kraft Regelwerks eintritt, ohne dass ein Gremium sie erst verhängen müsste, und dass die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters – die Rote Karte selbst – nicht angefochten werden kann.

Beides ist hier geschehen und unangetastet geblieben. Art. 27 betrifft demgegenüber die nachgelagerte Ebene der Vollstreckung. Die Vorschrift erlaubt dem zuständigen FIFA-Justizorgan, die Umsetzung einer Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise auszusetzen und eine Bewährungszeit von einem bis vier Jahren anzuordnen, und sie unterscheidet dabei nicht danach, ob die Maßnahme verhängt wurde oder automatisch entstanden ist.

Aufschlussreich ist, was Art. 27 ausdrücklich ausnimmt: allein Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit Spielmanipulation. Hätte der Regelgeber auch die automatische Rotsperre für unaussetzbar gehalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie in diesen Ausnahmekatalog aufnimmt. Das ist nicht geschehen. Auch die WM-Regularien helfen der Gegenauffassung nicht weiter, denn sie verweisen für Disziplinarfragen ihrerseits auf den Disciplinary Code und übernehmen damit dessen gesamtes Instrumentarium einschließlich der Bewährungsnorm. Das Rundschreiben schließlich gibt die Rechtslage wieder, verändert sie aber nicht; wer sich auf Vorhersehbarkeit beruft, musste neben der Automatik auch die Existenz des Art. 27 einpreisen.

Der Fall Ronaldo

Dass es sich bei Art. 27 nicht um eine für diesen Anlass entdeckte Hintertür handelt, zeigt die jüngste Spruchpraxis. Im November sah Cristiano Ronaldo im WM-Qualifikationsspiel gegen Irland die Rote Karte für einen Ellbogenschlag; die FIFA verhängte eine Sperre von drei Spielen und setzte zwei davon über dieselbe Vorschrift zur Bewährung aus, sodass Ronaldo zum WM-Auftakt spielberechtigt war. Von einer roten Linie sprach damals niemand.

Der Unterschied, der jetzt betont wird, liegt darin, dass bei Ronaldo die Sperre lediglich verkürzt wurde, während bei Balogun die Mindestsperre von einem Spiel faktisch vollständig entfiel. Das ist in der Tat neu, und die vollständige Aussetzung einer Rotsperre bei einer WM ist ein Novum. Ein Rechtsverstoß folgt daraus jedoch nicht. Art. 27 erlaubt die Aussetzung „ganz oder teilweise“, ohne eine Untergrenze vorzusehen, nach der stets mindestens ein Spiel zu vollstrecken wäre. Hinzu kommt, dass die Fälle in der Sache nicht gleich liegen: Ein Ellbogenschlag trägt ein Unsportlichkeitselement in sich, das dem unglücklichen Tritt auf den Knöchel im Laufduell fehlt. Dass die mildere Tat die weitergehende Aussetzung erfährt, ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eher konsequent als widersprüchlich.

Wozu die Flexibilität gut ist

Platzverweis und Folgesperre erfüllen unterschiedliche Zwecke, und diese Unterscheidung trägt die gesamte Entscheidung. Der Platzverweis ist Spielleitung: Er schützt die laufende Partie und trifft die Mannschaft unmittelbar – die USA mussten über eine halbe Stunde in Unterzahl spielen, diese Sanktion ist vollständig vollzogen. Die Sperre für das Folgespiel ist demgegenüber eine zusätzliche, in die Zukunft gerichtete Rechtsfolge, die bei einem K.-o.-Turnier schwerer wiegen kann als der Platzverweis selbst, weil sie über Weiterkommen und Ausscheiden mitentscheidet.

Ein Disziplinarsystem, das diese Zusatzfolge ausnahmslos mechanisch vollzieht, ist einfach zu administrieren, aber es verliert die Fähigkeit, zwischen dem brutalen Nachtreten und einem Versehen im Laufduell zu unterscheiden. Gleichbehandlung verlangt nicht, wesentlich verschiedene Sachverhalte gleichzumachen; sie verlangt, nach nachvollziehbaren Maßstäben zu differenzieren. Die Maßstäbe stehen im Regelwerk. Dass die Disziplinarkommission sie angewandt hat, tastet auch die Autorität des Schiedsrichters nicht an, denn dessen Tatsachenentscheidung – die Karte – bleibt bestehen; über die nachfolgenden Rechtsfolgen zu befinden, ist von jeher Sache der Verbandsgerichtsbarkeit, nicht des Unparteiischen.

Der Anruf aus dem Weißen Haus

Bleibt der Umstand, der die Debatte eigentlich befeuert. Trump hat den Anruf bei Infantino selbst öffentlich gemacht und die FIFA anschließend dafür gelobt, eine „große Ungerechtigkeit“ korrigiert zu haben; Infantino räumt das Gespräch ein und verweist darauf, das Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen und die zuständigen Gremien hätten unabhängig entschieden.

Ich halte diesen Ablauf für ausgesprochen unglücklich, und der Anschein der Einflussnahme lässt sich nicht wegdiskutieren – er beschädigt das Vertrauen in die Entscheidung mehr, als jedes dogmatische Argument es reparieren kann. Rechtlich ändert der Anschein allerdings nichts an der Prüfung. Maßstab ist nicht, wer sich vor der Entscheidung geäußert hat, sondern ob die Entscheidung im Regelwerk eine Grundlage findet und in der Sache vertretbar ist.

Wäre die Kommission ohne Rechtsgrundlage tätig geworden, würde umgekehrt auch das diskreteste Schweigen aus Washington die Entscheidung nicht retten. Da die Grundlage aber existiert und die Ermessensausübung angesichts des Charakters der Szene vertretbar war, bleibt vom Trump-Anruf vor allem ein Kommunikations- und Governance-Problem übrig, kein Rechtsanwendungsfehler.

Was die FIFA sich vorhalten lassen muss

Von Kritik freigesprochen ist die FIFA damit nicht, nur trifft die berechtigte Kritik einen anderen Punkt als den erhobenen. Die Disziplinarkommission hat ihre Entscheidung mit „allen spezifischen Umständen des Vorfalls“ begründet, ohne einen einzigen dieser Umstände offenzulegen. Bei einer Entscheidung, die von der bisherigen Vollstreckungspraxis abweicht und der ein öffentlich gewordener Anruf des Staatschefs des Gastgeberlandes vorausging, ist das zu wenig; wer Ermessen ausübt, muss es begründen, und zwar umso sorgfältiger, je größer der Anschein der Einflussnahme ist.

Hinzu kommt eine Verpflichtung für die Zukunft: Den Maßstab, den die FIFA mit Balogun gesetzt hat, wird sie künftig auch bei Spielern von Verbänden ohne Verbindung ins Weiße Haus anlegen müssen. Daran wird sich die Glaubwürdigkeit ihrer Sportgerichtsbarkeit messen lassen, nicht an der Existenz des Art. 27.

Fazit

Die Aussetzung der Balogun-Sperre war ungewöhnlich, aber regelkonform.

Die Sperre ist automatisch entstanden; ihre Vollstreckung wurde auf einer ausdrücklichen, erst im Fall Ronaldo angewandten Rechtsgrundlage zur Bewährung ausgesetzt, und der behauptete Widerspruch zu den WM-Regularien löst sich auf, sobald man Entstehung und Vollstreckung der Sanktion trennt.

Wer die Szene gesehen hat und die Karte für eine Reflexentscheidung am Monitor hält, wird die Korrektur ihrer schwersten Zusatzfolge kaum als Skandal empfinden können. Skandalträchtig ist etwas anderes: eine Kommission, die ihre Gründe nicht nennt, und ein Umfeld, in dem eine vertretbare Entscheidung wie eine bestellte aussieht.

Das ist das Problem, das die FIFA lösen muss – nicht ihr Regelwerk.

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