Recht auf Vergessen(werden) schützt auch das Privatleben Prominenter
Auch prominente Personen müssen sich nicht zeitlich unbegrenzt vorhalten lassen, was sich vor Jahrzehnten in ihrem rechtmäßigen Privatleben abgespielt haben soll.
Das LG Berlin II zieht einer Presseberichterstattung Grenzen, die vergangene Beziehungen weniger aufklärt als moralisch neu bewertet.
Übersicht
- Recht auf Vergessen: Presse darf vergangenes Privatleben nicht zur moralischen Anklage machen
- Bericht über Jahrzehnte zurückliegende Beziehungen
- Privatsphäre endet nicht mit der Prominenz
- Kein „Me Too“-Fall ohne fehlende Einvernehmlichkeit
- Das Recht auf Vergessen gilt auch bei erstmaliger Berichterstattung
- Wahrheit allein macht eine Berichterstattung nicht zulässig
- Keine umfassende Selbstöffnung durch einzelne Äußerungen
- Was aus der Entscheidung folgt
- Fazit: Auch moralische Urteile haben ein Verfallsdatum
- FAQ
- Weiterführende Informationen
Recht auf Vergessen: Presse darf vergangenes Privatleben nicht zur moralischen Anklage machen
Prominente müssen eine intensivere Berichterstattung über ihr Leben hinnehmen als Menschen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen. Daraus folgt jedoch kein zeitlich unbegrenzter Zugriff auf ihr Intim- und Beziehungsleben.
Das LG Berlin II, Urteil vom 30. Juni 2026 – 27 O 221/26 eV, hat einem Medienunternehmen und mehreren verantwortlichen Redakteuren untersagt, verschiedene Äußerungen über angebliche frühere Beziehungen eines bundesweit bekannten Künstlers weiterzuverbreiten.
Entscheidend war dabei nicht, ob die geschilderten Beziehungen tatsächlich bestanden hatten. Selbst eine wahre Berichterstattung kann unzulässig sein, wenn sie tief in die Privatsphäre eingreift und keinen hinreichenden Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet.
Die Entscheidung in einem Satz
Die Presse darf jahrzehntealte, rechtmäßige und einvernehmliche Beziehungen eines Prominenten nicht allein deshalb detailliert ausbreiten, weil sie nach heutigen Maßstäben moralisch kritisiert werden können.
Bericht über Jahrzehnte zurückliegende Beziehungen
Gegenstand des Verfahrens war ein Artikel, in dem angebliche sexuelle Beziehungen des Antragstellers zu drei Frauen ausführlich beschrieben wurden. Die Frauen sollen beim ersten Kennenlernen noch minderjährig gewesen sein. Die Berichterstattung betraf einen Zeitraum von 1990 bis 2015 und schilderte unter anderem die Anbahnung, den Verlauf und die behaupteten Folgen der Beziehungen.
Sexualstraftaten wurden dem Antragsteller nicht vorgeworfen. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es vielmehr um einvernehmliche und gesetzeskonforme Beziehungen.
Das Medium berief sich dennoch auf ein öffentliches Informationsinteresse und ordnete die Vorgänge in einen vermeintlichen „Me Too“-Zusammenhang ein. Außerdem wurde geltend gemacht, der Antragsteller habe sich durch frühere öffentliche Äußerungen selbst dem betreffenden Themenbereich geöffnet.
Das Landgericht folgte dem nicht.
Privatsphäre endet nicht mit der Prominenz
Das Gericht stellt zunächst klar, dass detaillierte Informationen über intime Beziehungen grundsätzlich zur Privat-, je nach Informationsgehalt sogar zur Intimsphäre gehören. Dies gilt insbesondere dann, wenn über die Anbahnung, den Verlauf und die persönlichen Folgen solcher Beziehungen berichtet wird.
Auch bei Personen des öffentlichen Lebens muss deshalb zwischen einem tatsächlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und der bloßen Befriedigung von Neugier unterschieden werden.
Die Medien dürfen zwar grundsätzlich selbst entscheiden, welche Themen sie für berichtenswert halten. Diese publizistische Einschätzungsfreiheit ersetzt aber nicht die rechtlich gebotene Abwägung. Je tiefer eine Berichterstattung in das private Leben eingreift, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein.
Worauf es äußerungsrechtlich ankommt
Nicht jede wahre Information aus dem Leben einer prominenten Person ist berichtenswert. Maßgeblich ist, ob der Beitrag eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen behandelt oder lediglich private Vorgänge zur persönlichen und moralischen Bewertung freigibt.
Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es hier an einem hinreichenden Informationsinteresse. Der Artikel habe keine allgemeine gesellschaftliche Diskussion über Beziehungen mit erheblichen Altersunterschieden, Abhängigkeitsverhältnisse oder das Verhältnis von Künstlern zu jungen Fans geführt.
Im Mittelpunkt habe vielmehr die persönliche moralische Bewertung des Antragstellers gestanden.
Kein „Me Too“-Fall ohne fehlende Einvernehmlichkeit
Bemerkenswert deutlich fällt die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Einordnung als „Me Too“-Sachverhalt aus.
Das Landgericht weist darauf hin, dass „Me Too“-Fälle typischerweise durch fehlende Einvernehmlichkeit und Vorwürfe sexueller Belästigung, Nötigung, sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung geprägt sind. Daran fehlte es nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt.
Die bloße Berufung auf ein „informelles Machtgefälle“ oder angeblich überschrittene „emotionale Grenzen“ genügte dem Gericht nicht. Solche Begriffe dürften nicht zu Leerformeln werden, mit denen einvernehmliche Beziehungen nachträglich in einen Zusammenhang mit sexuellem Fehlverhalten gerückt werden.
Das bedeutet nicht, dass Machtunterschiede oder erhebliche Altersdifferenzen journalistisch nicht thematisiert werden dürfen. Wer eine konkrete Person unter diesem Gesichtspunkt öffentlich anklagt, muss aber darlegen können, worin der gesellschaftlich relevante Sachverhalt besteht.
Eine moralische Missbilligung allein trägt den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht.
Das Recht auf Vergessen gilt auch bei erstmaliger Berichterstattung
Der zentrale Punkt der Entscheidung ist das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf Vergessen.
Die Rechtsordnung muss dem Einzelnen ermöglichen, frühere Irrtümer, Positionen und Verhaltensweisen hinter sich zu lassen. Niemand soll sich alles, was er in seinem Leben getan oder gesagt hat, zeitlich unbegrenzt öffentlich vorhalten lassen müssen.
Erst die Möglichkeit, dass Vergangenes zurücktritt, eröffnet die Chance auf persönliche Entwicklung und einen gesellschaftlichen Neubeginn.
Besonders wichtig
Das Recht auf Vergessen betrifft nicht nur alte Presseartikel, die weiterhin in Onlinearchiven abrufbar sind.
Es kann auch eine erstmalige Berichterstattung verhindern, wenn der betreffende Vorgang bereits lange zurückliegt und das öffentliche Informationsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz nicht mehr überwiegt.
Im konkreten Fall lagen die thematisierten Beziehungen elf, 21 und mehr als 35 Jahre zurück. Das Landgericht stellt dabei einen bemerkenswerten Vergleich an: Selbst rechtskräftig verurteilte Straftäter können nach langer Zeit verlangen, nicht mehr dauerhaft identifizierend mit ihren Taten konfrontiert zu werden.
Dann muss dies erst recht für eine Person gelten, der keine Straftat vorgeworfen wird und deren Verhalten sich im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat.
Die Presse darf daher nicht beliebig lange zurückliegende private Vorgänge hervorholen, nur weil diese aus heutiger Sicht moralisch anders bewertet werden. Rechtmäßiges Verhalten wird nicht dadurch zu einem dauerhaft berichtenswerten Fehlverhalten, dass sich gesellschaftliche Maßstäbe verändern.
Wahrheit allein macht eine Berichterstattung nicht zulässig
Die Entscheidung erinnert an einen im Presserecht häufig übersehenen Grundsatz: Auch wahre Tatsachenbehauptungen dürfen nicht uneingeschränkt verbreitet werden.
Bei Berichten aus der Privat- und Intimsphäre kommt es nicht allein darauf an, ob die Information zutrifft. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihre Veröffentlichung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.
Je persönlicher die Information, je größer der zeitliche Abstand und je geringer der Beitrag zu einer sachlichen öffentlichen Debatte, desto stärker wiegt der Schutz des Betroffenen.
Hängen bleibt sonst nicht eine gesellschaftliche Erkenntnis, sondern lediglich eine persönliche Anklage.
LHR-Einordnung
Die Entscheidung ist kein Freibrief für prominente Personen, ihre Vergangenheit aus der öffentlichen Diskussion herauszuhalten. Sie zwingt Medien aber dazu, präzise zu begründen, weshalb gerade die identifizierende und detaillierte Darstellung privaten Verhaltens heute noch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet.
Die bloße Möglichkeit, einen alten Vorgang moralisch neu zu erzählen, genügt nicht.
Keine umfassende Selbstöffnung durch einzelne Äußerungen
Auch der Einwand der Selbstöffnung half den Antragsgegnern nicht.
Wer selbst öffentlich über sein Privatleben spricht, muss grundsätzlich hinnehmen, dass Medien die geöffneten Bereiche aufgreifen. Die Selbstöffnung wirkt jedoch nicht grenzenlos. Sie umfasst nur diejenigen Vorgänge und Lebensbereiche, die der Betroffene tatsächlich selbst öffentlich gemacht hat.
Äußert sich eine prominente Person zu einer bestimmten Beziehung, darf daraus nicht abgeleitet werden, nunmehr dürfe über sämtliche früheren Beziehungen berichtet werden. Erst recht liegt keine freiwillige Selbstöffnung vor, wenn der Betroffene lediglich auf eine bereits erfolgte Presseberichterstattung reagiert.
Das Gericht betont damit einen wichtigen Unterschied: Eine Verteidigung gegen öffentliche Vorwürfe ist keine Einladung zu weiterer Berichterstattung.
Was aus der Entscheidung folgt
Das Urteil setzt einer Berichterstattung Grenzen, die vergangenes, rechtmäßiges Privatleben mit heutigen moralischen Maßstäben neu bewertet und daraus einen persönlichen Vorwurf konstruiert.
Prüfungspunkte für die presserechtliche Praxis
- Wie tief greift die Berichterstattung in die Privat- oder Intimsphäre ein?
- Wie lange liegen die geschilderten Vorgänge zurück?
- Geht es um rechtswidriges oder lediglich moralisch missbilligtes Verhalten?
- Trägt der Beitrag tatsächlich zu einer gesellschaftlichen Debatte bei?
- Besteht ein Widerspruch zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privatem Verhalten?
- Hat der Betroffene den konkreten Lebensbereich selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Die Bekanntheit einer Person beantwortet keine dieser Fragen von selbst. Prominenz erweitert das zulässige Berichterstattungsinteresse. Sie beseitigt aber weder die Privat- noch die Intimsphäre.
Fazit: Auch moralische Urteile haben ein Verfallsdatum
Das LG Berlin II, Urteil vom 30. Juni 2026 – 27 O 221/26 eV, schützt nicht vor Kritik und nicht vor einer ernsthaften öffentlichen Auseinandersetzung. Es schützt aber vor einer Berichterstattung, die jahrzehntealte, rechtmäßige Vorgänge aus dem Privatleben ausbreitet, ohne damit einen hinreichenden Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.
Die Pressefreiheit erlaubt Aufklärung. Sie erlaubt Einordnung. Sie erlaubt auch scharfe Kritik.
Sie rechtfertigt jedoch keine zeitlich unbegrenzte moralische Nachverurteilung.
FAQ
Darf die Presse wahre Informationen aus dem Privatleben veröffentlichen?
Nicht uneingeschränkt. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können unzulässig sein, wenn sie die Privat- oder Intimsphäre betreffen und kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an ihrer Veröffentlichung besteht.
Gilt das Recht auf Vergessen nur für alte Onlineartikel?
Nein. Das Recht auf Vergessen kann auch einer erstmaligen Berichterstattung über lange zurückliegende Vorgänge entgegenstehen. Entscheidend ist die aktuelle Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Informationsinteresse.
Dürfen Medien vergangene Beziehungen prominenter Personen thematisieren?
Das hängt vom konkreten Informationsinteresse ab. Eine detaillierte Berichterstattung kann zulässig sein, wenn sie einen ernsthaften Beitrag zu einer gesellschaftlichen Debatte leistet. Die bloße Neugier am Privatleben oder eine nachträgliche moralische Bewertung genügt nicht.
Wann liegt eine Selbstöffnung vor?
Eine Selbstöffnung liegt nur vor, soweit der Betroffene einen bestimmten privaten Lebensbereich selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Äußerungen zu einer einzelnen Beziehung öffnen nicht automatisch das gesamte frühere Beziehungsleben.
Berichterstattung über Ihr Privatleben oder Ihre Vergangenheit?
Bei Presseveröffentlichungen zählt häufig jede Stunde. Wir prüfen kurzfristig, ob Unterlassungs-, Löschungs- oder Gegendarstellungsansprüche bestehen und ob ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.